European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989090055.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1919 geborene Beschwerdeführer ist Bezieher einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 %. Als Dienstbeschädigung ist folgender Leidenszustand anerkannt: Verlust des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel mit Durchblutungsstörungen am Stumpf, Gelenksflächenentartung am linken Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung, reizlose Narben am Gesäß, am rechten Oberschenkel, am linken Bein und am rechten Unterarm, gut knöchern geheilter Oberschenkelbruch links ohne Funktionsstörung sowie Medianusschädigung rechts.
Mit Eingabe vom 23. Februar 1987 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage, weil er auf Grund der Schwere seines Leidenszustandes für lebenswichtige Verrichtungen auf die Pflege und Wartung einer anderen Person angewiesen sei. Diesem Antrag legte er ein ärztliches Attest bei, wonach er an einem Rezidiv einer 1984 operierten Dupuytren'schen Kontraktur an beiden Händen leide.
Nach Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens Dris. J H, wonach dem Beschwerdeführer sämtliche lebensnotwendigen Verrichtungen ohne Wartung und Hilfe allein zumutbar seien, wies das zuständige Landesinvalidenamt (LIA) mit Bescheid vom 26. Mai 1987 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 unter Hinweis auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß im Zusammenhang der kausalen und akausalen Leiden Pflegebedürftigkeit vorliege und er nicht in der Lage sei, sämtliche lebenswichtigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei auf die Verwendung von Stützkrücken angewiesen, das Tragen einer Prothese sei nicht möglich. Weiters verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf das ärztliche Attest Dris. P betreffend die Dupuytren'schen Kontraktur; er leide an einer teilweisen Gefühllosigkeit an den Händen, welche ihm das An- und Auskleiden, das Zubereiten von Mahlzeiten und die gründliche Körperreinigung unmöglich mache.
Im Berufungsverfahren wurden weitere Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. K und des chirurgischen Sachverständigen Dr. Z eingeholt, die jedoch ebenfalls keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ergaben. Das Gutachten Dris. Z wurde auf Grund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers ergänzt, brachte aber auch jetzt kein anderes Ergebnis.
Der Beschwerdeführer schloß nun einer weiteren Stellungnahme vom 22. März 1988 einen „Befundbericht“ Dris. P an, in welchem dieser zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, daß der Beschwerdeführer ständig auf die Betreuung durch eine zweite Person angewiesen sei und für das An- und Auskleiden, die Körperreinigung, für die Verrichtung der Notdurft, für kleine Reinigungsarbeiten in der Wohnung, für das Zubereiten einfacher Speisen und zum selbständigen Einkaufengehen einer fremden Person bedürfe. Wegen der nunmehr vorliegenden einander widersprechenden Gutachten beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines neuerlichen Gutachtens zur Klärung des Sachverhaltes.
Die belangte Behörde holte dazu ein weiteres Ergänzungsgutachten Dris Z ein, der mit Ausnahme einer im Befundbericht Dris. P zusätzlich festgestellten beträchtlichen Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken feststellte, daß alle Diagnosen des Privatgutachters mit seinem Gutachten übereinstimmten. Es werde bestätigt, daß der Beschwerdeführer mit zwei Vorderarm-Krücken gut mobilisiert habe werden können. Auch bei der Untersuchung im September 1987 sei der Beschwerdeführer gut gehfähig gewesen und habe sich allein an- und ausziehen können. Im Vordergrund lägen zweifellos die Veränderungen an den Händen, die aber nicht als kausale Dienstbeschädigung anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführer könne sich also allein an- und auskleiden, die Körperreinigung und die Verrichtung der Notdurft mit anschließender Reinigung durchführen. Auch das Zubereiten einfacher Speisen und kleine Reinigungsarbeiten in der Wohnung seien auf Grund der Dienstbeschädigungsleiden möglich und zumutbar. Diesem Ergänzungsgutachten stimmte auch der Chefarzt gemäß § 90 Abs. 6 KOVG 1957 zu.
Dennoch sah sich die belangte Behörde zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch ein weiteres Gutachten veranlaßt, weshalb der chirurgische Sachverständige Dr. H zu einem Ergänzungsgutachten aufgefordert wurde.
Dieser Sachverständige kam in seinem Gutachten, welches in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben wurde, zu dem Ergebnis, daß auch im Zusammenwirken der kausalen und der akausalen Leiden der Beschwerdeführer bei keiner lebenswichtigen Verrichtung fremder Hilfe bedürfe.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten an seiner Auffassung fest, wonach er sich nicht allein an- und auskleiden und waschen könne. Er beantragte unter neuerlicher Bezugnahme auf die Angaben Dris. P nunmehr die Einholung eines Klinikgutachtens.
Die belangte Behörde ordnete jedoch keine weiteren Ermittlungen an, sondern gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe die eingeholten Gutachten in freier Beweiswürdigung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer seien als Dienstbeschädigungen anerkannt: 1) Verlust des rechten Oberschenkels, reizlose Narben am rechten Gesäß und am Stumpf ohne Funktionsbehinderung, 2) Bewegungseinschränkung und Kniegelenksflächenentartung links sowie reizlose Narben am linken Bein nach Schußverletzung und Schußbruch, 3) Mittelnervteilschädigung rechts mit Gefühlsstörung durch Schnittverletzung nach Sturz, reizlose Narbe. Dazu kämen als akausale Leiden: 1) Rezidiv einer Dupuytren'schen Kontraktur beidseits mit Narbenschrumpfung, 2) Omarthrose beidseits. Der Oberschenkelstumpf rechts sei nicht prothesenfähig, der Beschwerdeführer gehe mit zwei Krücken. In letzter Zeit habe sich die Beweglichkeit und Empfindung der Hände und Finger beidseits deutlich verschlechtert, sodaß er keine Knöpfe öffnen und kein Fleisch schneiden könne. An den oberen Extremitäten sei links eine massive Narbe im medialen und ulnaren Handflächenbereich mit gekrümmter Haltung der Finger 2-5 gegeben. Rechts fänden sich ebenfalls massive, strangartige Narben an den Fingern 2-5. Die weitere Streckung und Beugung der Finger sei deutlich vermindert. Eine quere Narbe finde sich über dem volaren rechten Handgelenk. Es sei kein Anhaltspunkt für ein Neurom gegeben. Im Hautgebiet des Nervus med. rechts an der Hand und an den Fingern bestehe eine Herabsetzung aller Gefühlsqualitäten.
Vom Chirurgen werde ausgeführt:
Der Beschwerdeführer komme mit zwei Handstützkrücken sicher und rasch gehend zur Untersuchung. Der Kopf und der Hals seien endlagig eingeschränkt beweglich. An den oberen Extremitäten sei das Schultergelenk beidseits rückwärts-vorwärts 30-0-170 Grad beweglich, 160-0-30 Grad seitlich-körperwärts beweglich.
Die Rotation sei frei und endlagig schmerzhaft. Der Ellbogen und die Handgelenke seien frei beweglich. Der Kreuz- und der Nackengriff seien einwandfrei möglich. An der rechten Hand finde sich eine blende Narbe am Unterarm. Die Finger 2 und 3 zeigten eine minimale Streckhemmung, sonst seien sie frei beweglich. Der 4. Finger sei kontrahiert, das Endgelenk versteift, ansonsten bei einem Fingerkuppenhohlabstand von 8-4 cm beweglich. Der Kleinfinger im Mittelgelenk sei in 90-Grad-Stellung versteift, beugbar bis zu einem Abstand von 2 cm, sodaß auch bei den Fingern 4-5 noch eine gewisse Griffmöglichkeit bestehe. Eine stärker kelloidartig veränderte geschrumpfte Narbe bestehe über dem 4.‑5. Mittelhandstrahl, die bis auf den Kleinfinger reiche. An der linken Hand sei der Kleinfinger im Mittelgelenk in 90-Grad-Stellung versteift, beugbar bis 2 cm. Der Daumen sei gering endlagig eingeschränkt. Die Finger 2-4 seien frei beweglich. Eine schrumpfende Narbe finde sich über dem 5. Mittelhandstrahl. Ein inkompletter Faustschluß sei beidseits möglich, die Kraft bei Handdruck sei beidseits normal. Die Wirbelsäule befinde sich im Lot, es sei keine Klopfschmerzhaftigkeit gegeben. Der Fingerzehenabstand im Sitzen betrage 20 cm. Die Rotation, ebenso die Seitneigung seien endlagig eingeschränkt. Am rechten Bein sei das Hüftgelenk frei beweglich. Es sei ein Teilverlust des rechten Oberschenkels an der Grenze des mittleren-oberen Drittels gegeben, gute Stumpfdeckung liege vor. Es bestehe keine Druckschmerzhaftigkeit, ein Neurinom sei nicht tastbar. Am linken Bein sei das Hüftgelenk 0-0-110 Grad beugbar, die Rotation und das An- und Abführen seien endlagig eingeschränkt. Das Kniegelenk sei 0-0-110 Grad beugbar und bandfest. Die Sprung- und Zehengelenke seien frei beweglich und bandfest. Die Fußpulse seien tastbar. Am Unterschenkel und am Innenknöchel fänden sich stärker pigmentierte Hautareale. Neben den anerkannten Dienstbeschädigungsleiden seien folgende akausale Leiden festzustellen: 1) Rezidiv einer Dupuytren'schen Kontraktur beider Hände mit Narbenschrumpfung, 2) beginnende Omarthrose beidseits, 3) Emphysem, 4) Spondylarthrose, 5) beginnende Coxarthrose links, und 6) geringe Varizen im linken Unterschenkel.
Der Beschwerdeführer bedürfe bei keiner lebenswichtigen Verrichtung fremder Hilfe. Er könne sich insbesonders selbständig an- und auskleiden (wie er dies selbst bei den Untersuchungen in der 1. und 2. Instanz demonstriert habe). Er könne sich Mahlzeiten zubereiten und selbständig essen. Er könne die Reinigung nach der Notdurft verrichten, genauso wie die gründliche Körperreinigung. Das Einholen von kleineren Lasten, wie Lebensmitteln oder Medikamenten, sei ebenfalls möglich. Außerdem könne der Beschwerdeführer einen Ofen bedienen und selbständig kleine Wäsche waschen. Dies alles sei auch im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden möglich.
Zum Befundbereicht von Dr. P sei zu sagen, daß dieses Attest im Status prinzipiell mit dem Status der von Dr. H vorgenommenen Untersuchung mit einer einzigen Ausnahme übereinstimme: Es bestehe keine beträchtliche Einschränkung der Beweglichkeit der Schultergelenke, diese habe sich sogar gegenüber der Untersuchung in der 1. Instanz gebessert. Die Ansicht Dris. P, daß der Beschwerdeführer zum An- und Auskleiden der Hilfe bedürfe, sei unrichtig (der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung drei Mal das Gegenteil bewiesen); ebenso sei unzutreffend, daß der Beschwerdeführer der Hilfe beim Reinigen nach der Notdurft, für das Zubereiten einfacher Speisen, für einfache Reinigungsarbeiten oder zum Einkaufen von Lebensmitteln und Medikamenten bedürfe. Der Einwand des Beschwerdeführers bei der Untersuchung, er müsse sich zum Reinigen Wasser wärmen und könne dieses dann nicht tragen, sei zwar richtig, dies begründe aber nicht Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer sei durch die akausale Dupuytren'sche Kontraktur zwar behindert, sie ermögliche ihm jedoch trotzdem die Durchführung aller lebenswichtigen Verrichtungen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage seien demnach nicht gegeben.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten zu mindern, weil es sich um Behauptungen handle, welche die auf ärztliches Fachwissen gegründeten Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermöchten. Die medizinische Vorfrage sei hinreichend erörtert worden, wobei das Attest des behandelnden Arztes Dr. P an Hand der erhobenen Befunde entkräftet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 KOVG 1957 wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Gemäß dem ersten Satz des § 18 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Höhe der Pflegezulage nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft.
Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist dann noch nicht gegeben, wenn der Beschädigte nur bei einzelnen Handreichungen fremder Hilfe bedarf oder wenn die Hilfeleistung nur gelegentlich, d.h. in größeren Zeitabständen erforderlich ist und somit nicht als Pflege und Wartung gewertet werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1988, Zl. 87/09/0137, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf richtige Anwendung des § 18 KOVG 1957 sowie in der richtigen Handhabung der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt. Er verweist dazu auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befundbericht Dris. P sowie darauf, daß ihm ständig seitens des LIA eine Begleitperson zwecks Absolvierung von Kuraufenthalten bewilligt worden sei, was auch für seine Hilflosigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit spreche. Auch sei dem Beschwerdeführer seitens seiner Pensionsversicherungsanstalt ein Hilflosenzuschuß zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe infolge der widersprüchlichen Verfahrensergebnisse mit Recht eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Es hätte auch mit Rücksicht darauf, daß dem Gutachten eines „beamteten“ Sachverständigen gegenüber einem Privatgutachten kein erhöhter Beweiswert zukomme, das beantragte Klinikgutachten eingeholt werden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf das Ergebnis anderer Verfahren (Begleitperson für Kuraufenthalte, Hilflosenzuschuß der Pensionsversicherungsanstalt) vermögen die konkreten Ergebnisse des vorliegenden Ermittlungsverfahrens nicht in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, daß in diesem Ermittlungsverfahren infolge des Vorliegens des Befundberichtes Dris. P keine übereinstimmenden Beweisergebnisse erzielt werden konnten, und der Beschwerdeführer ist auch insoweit im Recht, als den von der Behörde eingeholten Gutachten grundsätzlich kein höherer Beweiswert zukommt als einem Privatgutachten. Die belangte Behörde hat aber das Vorliegen einander widersprechender Ermittlungsergebnisse zur Frage der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zum Anlaß genommen, ein weiteres chirurgisches Gutachten zu dieser Frage einzuholen, und sie hat sich sodann in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H vollinhaltlich angeschlossen. Dabei stellte es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, daß dieser Sachverständige bereits im Verfahren vor dem LIA herangezogen worden ist (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1975, Zl. 805/74). Daß sich die belangte Behörde im Wege der freien Beweiswürdigung diesem zuletzt eingeholten Gutachten angeschlossen hat, kann ihr umsoweniger zum Vorwurf gemacht werden, als es zutrifft, daß der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H nicht mehr mit auf ärztliches Fachwissen gegründeten Ausführungen entgegengetreten ist. Der Sachverständige Dr. H hat sich im übrigen mit dem vorgelegten Privatgutachten hinreichend auseinandergesetzt und steht mit dem von ihm erzielten Ergebnis im Einklang mit den übrigen von der Behörde eingeholten Gutachten.
Wenn die belangte Behörde somit ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung das Gutachten Dris. H zugrunde gelegt hat, dann ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle nicht als unschlüssig zu erkennen. Diese Kontrolle ist ja darauf beschränkt, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen der Behörde den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen oder nicht; es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1988, Zl. 86/09/0071, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 4. September 1989
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