Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989040007.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung im Wege der Devolution übergegangen war) vom 22. November 1988 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zum Zwecke der Ausübung des Handelsagentengewerbes gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1973 keine Folge gegeben. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung der für den Übergang der Entscheidungspflicht maßgeblichen Erwägungen aus, der Beschwerdeführer sei Komplementär und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft „E T F, Landesproduktenbrennerei und Likörfabrik S. S“ gewesen und sei es noch immer, über deren Vermögen vor dem Landesgericht Innsbruck das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Konkurseröffnung sei nicht durch ein qualifiziertes Drittverschulden im Sinne des § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 hervorgerufen worden. Es liege somit gegen den Beschwerdeführer ein Ausschlußgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1973 vor. In ihrem Antrag an das Landesgericht Innsbruck auf Eröffnung des Konkurses habe die „E T F …“ als Gründe für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das plötzliche Ansteigen des Dollarkurses, Ölpreisschwankungen, einen Autounfall des Komplementärs und den Tod der Kommanditistin geltend gemacht. Außerdem sei im Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung der genannten Gesellschaft ein Vorbringen erstattet worden, demzufolge der Konkurs auf eine qualifizierte Drittverursachung im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen habe sich jedoch insgesamt als reine Schutzbehauptung herausgestellt. Im Konkursverfahren der Kommanditgesellschaft vor dem Landesgericht Innsbruck seien in der 2. Klasse Konkursforderungen in der Höhe von S 1,283.180,87 anerkannt worden; die ziffernmäßige Gesamtsumme der anerkannten Forderungen der 3. Klasse habe S 15,803.408,51 betragen. Die Summe des Masserealisates habe S 604.245,41 betragen. Nach Abzug der Verfahrenskosten sei ein Betrag von S 428.112,81 zur Gläubigerbefriedigung verblieben. Hievon seien die Gläubiger der 2. Klasse mit einer Quote von 33,36 % befriedigt worden, die Gläubiger der 3. Klasse seien leer ausgegangen. Dies bedeute, daß - selbst wenn man die Forderungen der grundbücherlich sichergestellten Gläubiger aus den unbefriedigt gebliebenen Konkursforderungen herausrechne - Forderungen von insgesamt rund S 14,5 Mio. unberichtigt geblieben seien, nachdem das Landesgericht Innsbruck den Konkurs am 27. November 1984 gemäß § 139 KO aufgehoben habe. Diese Forderungen müsse der Beschwerdeführer, da er unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei, nach wie vor gegen sich gelten lassen. Aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Innsbruck sei festgestellt worden, daß gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahre 1986 insgesamt sechs Exekutionsverfahren betrieben worden seien, wobei die ziffernmäßige Gesamtsumme der in Exekution gezogenen Forderungen S 11,655.749,79 s. A. betragen habe. Nach der Aktenlage beim Bezirksgericht Innsbruck sei es in vier Verfahren zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO zufolge gänzlicher Befriedigung der betreibenden Partei gekommen. Die ziffernmäßige Gesamtsumme der berichtigten Forderungen habe S 12.178,74 s. A. betragen. Hingegen seien nach der Aktenlage die beiden Exekutionsverfahren zugunsten der betreibenden Partei A Ltd. in einer ziffernmäßigen Gesamthöhe von S 11,643.571,05 s. A. ergebnislos betrieben worden (d. h. es sei weder zu einer Einstellung der Exekution zufolge gänzlicher Berichtigung der Forderung der betreibenden Partei noch zu einer pfandweisen Beschreibung von Fahrnissen gekommen). Aus dem zu 25 E 1807/86 des Bezirksgerichtes Innsbruck abgelegten Offenbarungseid ergebe sich kein nennenswertes Vermögen; es seien lediglich mehrere angeblich dem Beschwerdeführer gegen andere Schuldner zustehende Forderungen bekanntgegeben worden, welche jedoch weder der Höhe noch dem Grunde nach exakt ausgeführt worden seien. Im übrigen habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß die Einbringlichkeit fraglich sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugunsten der A Ltd. nicht rechtskräftig sei, da er gegen diesen ein Rechtsmittel ergriffen habe. Hiezu sei seitens des Obersten Gerichtshofes auf mündliche Anfrage am 12. Oktober 1988 mitgeteilt worden, daß die „Revision“ des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sei. Die Exekutionsbewilligung erweise sich somit als rechtskräftig. Hinsichtlich von exekutiv betriebenen Forderungen der Länderbank AG (gegen die in Rede stehende Kommanditgesellschaft u. a. in der Höhe von S 400.000,--) habe der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Innsbruck eine Feststellungsklage eingebracht. In der Klagserzählung werde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1981 verschiedene Darlehen teils ad personam, teils als Geschäftsführer der „E T F …“ aufgenommen. Da große Beträge aus diesen Darlehen aushafteten, habe die Länderbank AG vor dem Landesgericht Innsbruck eine Klage auf Bezahlung von S 1,996.509,96 s. A. eingebracht. In seiner hierauf eingebrachten Feststellungsklage habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei während des Zeitraumes vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1981 nicht geschäftsfähig gewesen. Da über das Feststellungsbegehren, es seien alle Verpflichtungserklärungen, Darlehensurkunden, Schuld- und Pfandbestellungsurkunden, Wechsel, Begleitschreiben zu Wechseln, die der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum zum Zwecke von Darlehensaufnahmen und Pfandbestellungen unterfertigt habe, nichtig, noch nicht rechtskräftig entschieden sei, seien im vorliegenden Verwaltungsverfahren sämtliche Verbindlichkeiten in voller Höhe zu berücksichtigen. Im übrigen vermöge der Bundesminister nicht zu erkennen, was mit der gegenständlichen Klagsführung für den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang gewonnen sein solle, da diesem die entsprechenden Darlehensbeträge (unbestritten) zugezählt worden seien und die Länderbank AG daher ihre Ansprüche nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen vermöge. Weiters könnten von diesem Klagebegehren sämtliche Verbindlichkeiten, die namens der Kommanditgesellschaft „E T F …“ eingegangen worden seien, nicht berührt sein, da der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter (mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis) der genannten Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sodaß diese Darlehensverträge jedenfalls in der Höhe, in der sie von dieser in Anspruch genommen worden seien, dem Rechtsbestand angehörten. Da der Beschwerdeführer persönlich und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei, fielen ihm diese Beträge wiederum zur Last. Darüberhinaus sei auch im Nachsichtsverfahren vorgebracht worden, dem Einschreiter stünde eine Forderung in Höhe von S 1 Mio. gegen das deutsche Ausgleichsamt zu. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich aber, daß diese Forderung bis dato weder der Höhe noch dem Grunde nach tatsächlich feststehe. Eine Forderung in Höhe von rund S 1,2 Mio. sei weiters gegen die Republik Österreich geltend gemacht worden. Da der Oberste Gerichtshof jedoch die Rechtsansicht vertreten habe, Art. 26 Abs. 1 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 sei nicht selfexecuting, habe der Beschwerdeführer seinen behaupteten Anspruch nicht realisieren können, sodaß auch in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden könne, diese Summe könne zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden. Im übrigen sei der Beschwerdeführer noch in Zivilverfahren verstrickt, welche namens der „E T F …“ geführt würden. Bei rechtskräftigem Abschluß dieser Verfahren könnte es zwar zu einer Vermögensverschiebung im Bereich der Kommanditgesellschaft kommen; die Verfahren seien jedoch samt und sonders noch nicht abgeschlossen, weshalb sie schon aus diesem Grund im Nachsichtsverfahren (welches mit einem konstitutiven Bescheid - auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung - ende) keine Berücksichtigung finden könnten. Im Zuge des Verfahrens seien vom Beschwerdeführer Belege übermittelt worden, aus welchen Zahlungen in einer Gesamthöhe von S 249.166,21 hervorgingen. Als Auftraggeber dieser Überweisungen schienen M S, K und E S sowie die „E T F …“ auf. Im einzelnen sei an die Gläubigerin Se ein Betrag von S 10.117,35, an die Länderbank AG ein Betrag von S 68.707,86 und an die Raiffeisen Bausparkasse, die Post- und Telegraphendirektion sowie an das Finanzamt S 6.796,--, S 7.000,-- und S 51.000,-- überwiesen worden. Des weiteren sei an die K GesmbH ein Betrag von S 100.045,--bezahlt worden. Die zusätzliche Behauptung, an die Gläubigerin St GesmbH sei ein Betrag von S 56.000,-- bezahlt worden, sei nicht unter Beweis gestellt worden. Abschließend habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, er habe „auch noch viele andere Zahlungen geleistet, deren Belege für ihn zur Zeit nicht greifbar“ seien. Insgesamt könne dem Vorbringen im Konkursantrag, der Konkurs der „E T F…“ sei auf das Ansteigen des Dollarkurses, die Ölpreisschwankungen, einen Unfall des Beschwerdeführers und den Tod der Kommanditistin zurückzuführen, nicht entgegengetreten werden, obschon die im Konkursverfahren zutage getretene Überschuldung doch auf eine längerfristige Fehlentwicklung im Geschäftsbereich hindeute. Allerdings vermöge der Bundesminister auf Grund der dargestellten finanziellen Situation des Beschwerdeführers (und damit seiner persönlichen Umstände) nicht zum Schluß zu gelangen, es könne erwartet werden, der Beschwerdeführer werde den mit der in Rede stehenden Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nachkommen können, auch wenn beim gegenständlichen Gewerbe im allgemeinen Zahlungspflichten nicht im selben Ausmaß anfallen würden wie beim Handelsgewerbe. Es müsse vielmehr festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer weiterhin Forderungen in Millionenhöhe gegen sich gelten lassen müsse (sei es als persönlich haftender Gesellschafter der „E T F …“ sei es auf Grund von Exekutionstiteln, welche gegen ihn persönlich erwirkt worden seien). Anstrengungen, diesen Schuldenberg zu tilgen, hätten nur in geringem Ausmaß (rund S 250.000,--) zum Erfolg geführt. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß er versuche, die Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb durch Feststellungsklagen auf Nichtigkeit (wegen Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eingehens der Schuld) und Inanspruchnahme von Leistungen von dritter Seite zu bereinigen; dies habe bisher keine nachweisliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Situation bewirkt. Es habe daher die angestrebte Nachsicht nicht erteilt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß ihm bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die angestrebte Nachsicht erteilt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die E T F habe bereits im Jahre 1981 den Konkurs angemeldet. In der Zwischenzeit habe er eine Reihe von Zahlungen „getätigt“ und die entsprechenden Belege, soweit sie für ihn verfügbar gewesen seien, der belangten Behörde übermittelt. Sinn und Zweck des § 26 GewO 1973 sei es, Härtefälle, die auf Grund der Regelung des § 13 leg. cit. entstünden, zu mildern. Erfahrungsgemäß fielen für ein Handelsagentengewerbe wesentlich geringere Zahlungsverpflichtungen an als für ein Handelsgewerbe. Unter Zugrundelegung einer Beweiswürdigung, die den Grundsätzen des täglichen Lebens entspreche, hätte die belangte Behörde zu der Ansicht kommen müssen, daß der Beschwerdeführer den mit der Gewerbeausübung eines Handelsagentengewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde, da er seit dem Konkurs zahlreiche Zahlungen geleistet habe, seit vielen Jahren keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen sei und ein Handelsagentengewerbe wesentlich geringere Zahlungsverpflichtungen als ein Handelsgewerbe nach sich ziehe. Die belangte Behörde beziehe sich im Nachsichtsverfahren auf ihren Bescheid vom 18. November 1988, mit dem der E T F die Gewerbeberechtigung entzogen worden sei. Diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer bereits beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Da sowohl im Nachsichtsverfahren als auch im Verfahren über die Gewerbescheinentziehung der E T F dasselbe Organ entschieden habe und der gegenständliche Bescheid vom 22. November 1988 den vier Tage vorher vom gleichen Organ erlassenen Bescheid als Beweis heranziehe, liege eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG 1950 vor. Außerdem stelle die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, gegen den Beschwerdeführer liege ein Ausschlußgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1973 vor. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 1988 der belangten Behörde ein offizielles Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, welches auf Auftrag des Landesgerichtes Innsbruck erstattet worden sei. Aus diesem Gutachten gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 und 1981 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Da ihm also mangels Geschäftsfähigkeit die Handlungen in den Jahren 1980 und 1981 nicht zugerechnet werden könnten, seien die Voraussetzungen für einen Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes für seine Person nicht gegeben. Die belangte Behörde hätte schließlich auch im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung eine schriftliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes über den Verfahrensstand in Sachen A Ltd. einholen müssen, da erfahrungsgemäß mündliche Auskünfte häufig Anlässe für Irrtümer geben.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 haben sich - von den hier keinesfalls in Betracht kommenden Fällen der Z. 1 bis 3 und 5 abgesehen - Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige (als die in den Z. 1 bis 3 aufgezählten Sachverhalte) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6772/A, ausgesprochen hat, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum im vorliegenden Fall der den angefochtenen Bescheid erlassende Organwalter in diesem Sinn als befangen zu betrachten sei, nur weil es auch das Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung der in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft führte.
Der Beschwerdeführer konnte auch keine auf eine derartige Befangenheit etwa zurückzuführenden Mängel des angefochtenen Bescheides dartun.
Gemäß § 13 Abs. 5 in Verbindung mit den Abs. 3 und 4 GewO 1973 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht oder zugestanden ist, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.
Zufolge § 26 Abs. 2 GewO 1973 hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Sachverhaltes auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der Rechtsansicht der belangten Behörde, mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht erwartet werden, er werde den, wenn auch verhältnismäßig geringfügigen, Zahlungsverpflichtungen, die mit dem angestrebten Handelsagentengewerbe verbunden sind, nachkommen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Soweit der Beschwerdeführer aber die (mit seinem Standpunkt im Verwaltungsverfahren übereinstimmende) Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft, es liege gegen ihn ein Ausschlußgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1973 vor, ist im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht näher darauf einzugehen, weil bei Zutreffen seiner Rechtsansicht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein könnte. Liegt nämlich der von der belangten Behörde angenommene Gewerbeausschließungsgrund gegen den Beschwerdeführer nicht vor, so bedürfte es auch zum Antritt des vom Beschwerdeführer angestrebten Handelsagentengewerbes keiner Nachsicht im Sinne des § 26 Abs. 2 GewO 1973, sodaß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung einer solchen Nachsicht die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht nachteilig beeinflussen könnte.
Mit dem Vorbringen schließlich, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht mit einer mündlichen Auskunft des Obersten Gerichtshofes über den Verfahrensstand betreffend das Exekutionsverfahren der betreibenden Partei A Ltd. zufrieden gegeben, vermag der Beschwerdeführer eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, inwiefern eine andere Vorgangsweise der belangten Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Das Beschwerdevorbringen erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. April 1989
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