Normen
AVG §56
AVG §58 Abs1
DVG 1984 §1 Abs1
DVG 1984 §10 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988120229.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1988 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 1988, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob und in welchem Umfang ab 1. Jänner 1986 durch Ruhen Minderungen seines Ruhegenusses einträten, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe als Kreisarzt in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Sanitätskreis M und habe gemäß § 26 Abs. 1 des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr.14/1972, Anspruch auf einen Ruhegenuß eines Landesbeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1. Der Anspruch richte sich gegen das Land Burgenland, da mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. April 1977, LGBl. Nr. 17, die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Liquidierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesregierung übertragen worden sei. Gemäß § 25 Abs. 1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1980 seien, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in ihrer jeweils für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 406/1984 sei ein § 40a in das Pensionsgesetz 1965 eingefügt worden. Diese Bestimmung, die ein teilweises Ruhen des Ruhebezuges beim Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen vorsehe, sei seit dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, mit 18. Dezember 1985 auf Burgenländische Landesbeamte und - im Hinblick auf § 25 Abs. 1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 - auch auf Gemeinde- und Kreisärzte sinngemäß anzuwenden.
Dem Antragsteller sei ein mit 24. Jänner 1986 datiertes Schreiben der Burgenländischen Landesregierung folgenden Inhaltes zugestellt worden:
„Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, daß Sie neben Ihrer Pension ein anrechenbares Erwerbseinkommen von monatlich S 9.000,-- beziehen. Nach den Ruhensbestimmungen (§ 40a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 idgF.) hat daher von Ihrer Pension ab 1. Jän. 1986 bis voraussichtlich einschließlich 31. Dez. 1989 ein Betrag von monatlich brutto S 4.139,50 zu ruhen.
Bei jeder Änderung des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E ändert sich der Ruhensbetrag entsprechend.
Dieser Ruhensbetrag errechnet sich wie folgt ...
(es folgen drei verschiedene Berechnungen)
Da stets der niedrigste Betrag, der sich bei den drei Rechnungen ergibt, für das Ruhen maßgeblich ist, ruht in Ihrem Fall ein Betrag von monatlich brutto S 4.139,50.
Die Landesbuchhaltung wird gleichzeitig entsprechend angewiesen.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Sie gemäß § 38 Abs. 1 PG. 1965 unter anderem verpflichtet sind, alle Ihnen bekannten Veränderungen in Ihren Einkommensverhältnissen, die das teilweise Ruhen Ihrer Pension betreffen, binnen einem Monat der Personalabteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung, A‑7001 Eisenstadt, zu melden.
Für den Schaden, der dem Land Burgenland durch die Unterlassung der Meldepflicht entsteht, sind Sie nach § 39 PG. 1965 ersatzpflichtig.“
Diesem Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 1986 fehle zwar die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid; es enthalte auch keine Rechtsmittelbelehrung und auch keinen Hinweis auf die Anrufungsmöglichkeit des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid lediglich dann essentiell, wenn der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen ließen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 24. Jänner 1988 ergebe sich jedoch eindeutig, daß die Landesregierung das Ruhen des Ruhebezuges des Antragstellers gemäß § 40a des Pensionsgesetzes 1965 und die Höhe des bei Anwendung dieser Bestimmung sich ergebenden Ruhensbetrages in rechtsverbindlicher Weise habe feststellen wollen. Die Erledigung gliedere sich in einen Abspruch (erster und zweiter Absatz des Schreibens) und eine Begründung. Mit der Formulierung „Nach den Ruhensbestimmungen (§ 40a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 idgF) hat daher von Ihrer Pension ab 1. Jänner 1986 bis voraussichtlich einschließlich 31. 12. 1989 ein Betrag von monatlich brutto S 4.139,50 zu ruhen. Bei jeder Änderung des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E ändert sich der Ruhensbetrag entsprechend“ und mit einer ausführlichen Begründung dieses Ausspruches habe die erledigende Behörde keinen Zweifel daran gelassen, daß sie mit rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise habe entscheiden wollen. Die als Bescheid zu wertende Erledigung der Landesregierung vom 24. Jänner 1986 sei mit dem Zeitpunkt, in dem sie der Partei zugekommen sei, in Rechtskraft erwachsen, da die bescheiderlassende Behörde in letzter Instanz entschieden habe. Daß sich seit Erlassung dieses Bescheides der maßgebende Sachverhalt verändert hätte - etwa durch eine Änderung der Höhe des das teilweise Ruhen des Ruhegenusses bewirkenden Erwerbseinkommens -, werde vom Antragsteller nicht behauptet. Es sei der Landesregierung daher verwehrt, über die bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob der Erledigung der belangten Behörde vom 24. Jänner 1986 Bescheidcharakter zukommt oder nicht.
Der mit „Inhalt und Form der Bescheide“ überschriebene § 58 AVG 1950, der (mit den im § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes-DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß §1 DVG u.a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern anzuwenden ist, lautet:
„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gelten auch für die Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.“
Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen, 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9.458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1987, Zl. 86/11/0058 sowie vom 30. Mai 1988, Zl. 87/12/0103).
Soweit der Beschwerdeführer aus § 10 Abs. 1 DVG, wonach bestimmte Hoheitsakte (Ernennung und Verleihung von Amtstiteln sowie die damit zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen) unter anderem der Bezeichnung als Bescheid nicht bedürfen, den Umkehrschluß zieht, für alle anderen (d.h. von § 10 Abs. 1 DVG nicht erfaßten Fälle) im Anwendungsbereich des DVG erlassenen Bescheide sei die Bezeichnung als Bescheid wesentlich, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Aus dem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 DVG, der für das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das AVG 1950 „mit den nachstehenden Abweichungen“ für anwendbar erklärt, ergibt sich, daß § 10 Abs. 1 DVG für die dort abschließend aufgezählten Fälle eine von § 58 AVG 1950 (vgl. auch die Überschrift zu § 10 Abs. 1 DVG) abweichende Sonderregelung trifft. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik verbietet sich der vom Beschwerdeführer gezogene Umkehrschluß.
Im Ergebnis ist die Beschwerde jedoch berechtigt. Entsprechend der oben dargelegten Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich die nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 24. Jänner 1986 nicht als Bescheid gewertet werden.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bringt nämlich die sprachliche Gestaltung des zweiten Satzes des ersten Absatzes dieser Erledigung - nur darin könnte allenfalls ein rechtsverbindlicher Abspruch erblickt werden - einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck. In diesem Satz wird nicht nur der Anfangstermin, ab dem auf Grund der angeführten Rechtslage der Ruhegenuß des Beschwerdeführers in einem bestimmten Ausmaß zu ruhen hat, genannt, sondern in sprachlich untrennbarem Zusammenhang auch die voraussichtliche Dauer dieser Rechtsfolge („bis voraussichtlich einschließlich 31. Dezember 1989“) angegeben. Diese von der belangten Behörde gewählte Formulierung, die offenkundig - worauf die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift selbst hinweist - den durch Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 406/1984 geschaffenen zeitlich beschränkten Geltungsbereich für die Ruhensbestimmungen (ob diese für den Bundesbereich verfügte zeitliche Begrenzung auch für den Landesbereich übernommen wurde, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben) im Auge hat, spricht dafür, daß die Erledigung vom 24. Jänner 1986 insgesamt als bloße Mitteilung der sich aus der Änderung der Rechtslage unmittelbar für den Beschwerdeführer ergebenden pensionsrechtlichen Folgen, nicht aber als verbindliche Erledigung (Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950) zu werten ist.
Dazu kommt noch, daß das Ruhen des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar auf Grund des Gesetzes und in der dort vorgesehenen Höhe eintritt, diese Rechtsfolge also nicht von der Erlassung eines Bescheides abhängt und das Gesetz auch nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides zwingend vorschreibt. Auch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich daher der im Beschwerdefall gegebene Zweifel nicht zugunsten der Wertung der Erledigung vom 24. Jänner 1986 als Bescheid lösen.
Mangels Bescheidcharakters der Erledigung vom 24. Jänner 1986 stand einer Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 1988 das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht entgegen. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.
Bei diesem Ergebnis ist auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG verbunden mit einer gegen die Erledigung vom 24. Jänner 1986 gerichteten Bescheidbeschwerde) als erledigt anzusehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 31. März 1989
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