Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100132.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg (BH) vom 17. August 1987 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch Raufen im alkoholisierten Zustand an einem näher bezeichneten Ort zu einer bestimmten Zeit die Ordnung an einem öffentlichen Ort in ärgerniserregender Weise gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen zu haben. Er wurde deshalb mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarrest in der Dauer von 72 Stunden) bestraft.
2. Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. September 1987 wegen Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der BH gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von dieser Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 11. April 1988 gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen.
3. Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) der gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die Strafverfügung vom 17. August 1987 sei dem Beschwerdeführer am 22. August 1987 zu eigenen Handen zugestellt worden; die Frist zur Erhebung eines Einspruches habe am 7. September 1987 geendet. Am 26. August 1987 habe sich der Beschwerdeführer laut Krankengeschichte in das Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz begeben, wo er sich bis 29. August 1987 aufgehalten habe. An diesem Tag habe er sich in das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz begeben; dort sei er zunächst in der Lungenabteilung bis 8. September 1987 aufgenommen worden; an dem zuletzt genannten Tag sei er zur Durchführung einer Operation der Nasenscheidewand und der Mandeln in die Hals-Nasen-Ohrenabteilung dieses Krankenhauses aufgenommen und von dort am 18. September 1987 entlassen worden. Am 23. September 1987 sei der Wiedereinsetzungsantrag, begründet mit dem Krankenhausaufenthalt, gestellt worden; gleichzeitig habe der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. August 1987 erhoben. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, daß bei Fällen von Erkrankung von einem unabwendbaren Ereignis (nur) dann auszugehen sei, wenn eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung vorgelegen sei. Dies könne in bezug auf den Beschwerdeführer nach der Krankengeschichte nicht gesagt werden (dies wird im einzelnen unter Bezugnahme auf die von der BH eingeholten Unterlagen der beiden vorgenannten Krankenanstalten dargelegt). Nach den Befunden und der vom Amtsarzt der BH vorgenommenen Auswertung derselben hätten die Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers eher den Charakter einer Durchuntersuchung gehabt. Es sei jedenfalls - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag - nicht so gewesen, daß die Operationen aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes und einer plötzlichen schweren Erkrankung des Beschwerdeführers hätten durchgeführt werden müssen. Die Operationen lägen zum einen außerhalb des Zeitraumes der Rechtsmittelfrist (gegen die Strafverfügung) und seien zum anderen nicht mit dem völligen Verlust der Dispositionsfähigkeit verbunden gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Strafverfügung im Krankenhaus nicht zur Verfügung gehabt und daher nicht Einspruch erheben können, sei insofern nicht stichhaltig, als - entsprechende Dispositionen vorausgesetzt - er in den Besitz der Strafverfügung hätte kommen können. Zumindest wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, jemanden mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen, „was auch den Umstand betrifft“, daß zum damaligen Zeitpunkt mehrere Strafverfahren bei der BH gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen seien. Der Beschwerdeführer möge zwar aufgrund des Krankenhausaufenthaltes die Rechtsmittelfrist übersehen haben; daß er sie jedoch nicht habe einhalten können, könne nach den medizinischen Befunden und deren Auswertung durch den Amtsarzt nicht gesagt werden. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Einspruchsfrist zu wahren, weshalb von der Erstbehörde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen worden sei.
4. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in dem Recht auf Stattgebung seines Wiedereinsetzungsantrages vom 23. September 1987 verletzt. Er macht der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (hier: in Verbindung mit § 24 VStG 1950) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
2.1. Die Beschwerde vertritt die Meinung, bei einer „gesamtheitlichen Betrachtungsweise des Sachverhaltes“, nämlich der akuten Erkrankung des Beschwerdeführers durch Bluthusten und Schmerzen in der Brust, die eine unverzügliche stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus erfordert habe, der stattgefundenen Operationen und der Gewebsentnahme aus verschiedenen Organen, sowie der von den behandelnden Ärzten verordneten strikten Bettruhe während des gesamten Krankenhausaufenthaltes bis einschließlich 18. September 1987, liege nicht nur ein unvorhergesehenes, sondern auch ein unabwendbares Ereignis vor. Da den Beschwerdeführer am Eintritt dieses Ereignisses kein Verschulden treffe, habe er auch die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung nicht verschuldet.
2.2. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob das in Rede stehende „Ereignis“, also die stationäre Behandlung (einschließlich zweier Operationen) des Beschwerdeführers in zwei Krankenhäusern in Linz, ein „unvorhergesehenes“, somit ein nach dem konkreten Ablauf der Ereignisse vom Beschwerdeführer nicht einberechnetes und auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht zu erwartendes Ereignis, oder/und ein „unabwendbares“, somit nach dem objektiven Durchschnittsablauf vom Beschwerdeführer nicht abzuwendendes Ereignis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A) dargestellt hat, wenn dieses Ereignis, wie von der belangten Behörde angenommen, so gestaltet war, daß es die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zur Gänze ausgeschlossen hat. Denn wenn letzteres zu bejahen wäre, könnte der Krankenhausaufenthalt und die damit verbundene Behandlung des Beschwerdeführers nicht als Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S. 751, unter E 59. Bis 64. angeführten Entscheidungen).
Die belangte Behörde hat die wesentliche Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer habe sich während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes nicht in einem die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden, auf das Ergebnis des von der Erstinstanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens, nämlich die von den beiden genannten Krankenhäusern eingeholten Krankengeschichten des Beschwerdeführers und die dazu abgegebene fachliche Stellungnahme des Amtsarztes der BH (vom 22. Februar 1988), gestützt. Der GH kann nicht finden, daß die in dieser Hinsicht von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig ist oder daß die gepflogenen Ermittlungen nicht ausreichten, um der belangten Behörde die besagte wesentliche Sachverhaltsannahme zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer, dem nach Ausweis der Akten sowohl die Krankengeschichten als auch die hiezu abgegebene Äußerung des Amtsarztes der BH zur Kenntnis gebracht wurden, hat sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, die laut dem genannten Fachurteil gegebene Dispositionsfähigkeit mit der „Begründung“ in Abrede zu stellen, daß er ungeachtet des medizinischen Sachverständigengutachtens „trotzdem nicht in der Lage (war), rechtzeitig gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.8.1987 ... Einspruch zu erheben“. Daß diese Behauptung nicht geeignet ist, die auf hinreichender fachkundiger Grundlage aufbauende gegenteilige Feststellung der belangten Behörde zu erschüttern, bedarf keiner weiteren Darlegungen.
3. Gelangte somit die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis, daß dem Beschwerdeführer die Dispositionsfähigkeit jedenfalls nicht so weit fehlte, daß er nicht imstande gewesen wäre, die Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung einzuhalten, dann entspricht - im Sinne des vorher Gesagten - auch der daraus gezogene rechtliche Schluß, es habe der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 gebildet, der Rechtslage.
Damit ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen dahin getroffen, ob er mit Hilfe seiner Angehörigen, die ihn im Krankenhaus besucht hätten, in den Besitz der Strafverfügung hätte kommen können, ebenso der Boden entzogen wie dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, ob sich überhaupt jemand bereit erklärt hätte, seine Rechte zu wahren bzw. ob der Beschwerdeführer über die hiezu notwendigen finanziellen Mittel verfüge.
4. Da demnach der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem vom Beschwerdepunkt (oben 1.4.) erfaßten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 6. Februar 1989
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