Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988070150.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Verein (Beschwerdeführer) stellte am 10. August 1987 an den Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) das Ansuchen um wasser- und schiffahrtsrechtliche Genehmigung für Bootsliegeplätze im Donaualtarm Abwinden und legte diesem am 13. August 1987 beim LH eingelangten Ansuchen seine Projektsunterlagen bei. Über dieses Projekt wurde am 15. September 1987 vom LH eine wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zug zahlreiche Stellungnahmen sowie ein wasserbautechnisches Gutachten eingeholt wurden. U.a. wurde seitens des Vertreters der Wasserstraßendirektion ausgeführt, das Einvernehmen bezüglich Grundinanspruchnahme sei vor der Verhandlung hergestellt worden; der Konsenswerber werde bei der Strombauleitung Linz den Abschluß eines Grundbenützungsübereinkommens beantragen. Die Vertreter des Beschwerdeführers nahmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.
Aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten ergibt sich, daß nach dieser Verhandlung vereinbarungsgemäß mit der Erlassung eines Bescheides durch acht Wochen zugewartet werden sollte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1987 wies der Beschwerdeführer, ohne weitere Unterlagen vorzulegen, darauf hin, daß dieser Zeitraum bereits überschritten sei und deshalb um Bescheidausfertigung ersucht werde.
Als es jedoch in der Folge zu keiner Bescheiderlassung durch den LH kam, beantragte der Beschwerdeführer am 30. März 1988 bei der belangten Behörde den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950.
Zu diesem Devolutionsantrag nahm der LH über Auftrag der belangten Behörde am 25. April 1988 Stellung und verwies insbesondere darauf, daß es zu mehreren negativen Stellungnahmen sowie zu massiven Prostesten gegen das Projekt des Beschwerdeführers gekommen sei. Der LH habe es deshalb für zweckmäßig gehalten, zunächst das ebenfalls notwendige naturschutzrechtliche Verfahren abzuwarten; dieses sei aber noch nicht durchgeführt worden. Außerdem habe der LH noch ein (Anfang Februar 1988 erstattetes) Gutachten eines Amtssachverständigen für Biologie abgewartet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. November 1988 hat die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers „gemäß § 73 AVG 1950“ keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei nach dem WRG 1959 grundsätzlich gleichzeitig mit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines Projektes auch Vorsorge für dessen Realisierung (insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften) zu treffen. Die Beibringung der Zustimmung des Grundeigentümers stelle eine Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung des vom Beschwerdeführer angestrebten Projektes dar; diese Verpflichtung könne nicht auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verschoben werden. Ein Devolutionsantrag sei nach den Bestimmungen des § 73 AVG 1950 abzuweisen, wenn die vorangegangene Verfahrensverzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei; ein derartiges ausschließliches Verschulden der Behörde an der Verzögerung liege dann vor, wenn diese weder durch gesetzliche noch durch sonst unüberwindliche Hindernisse, noch durch ein Verschulden der Partei verursacht worden sei. Im Beschwerdefall sei für das Projekt des Beschwerdeführers keine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Wasserstraßendirektion) vorgelegen. Die Absichtserklärung, ein Grundbenützungsübereinkommen abschließen zu wollen, stelle jedenfalls keinen Ersatz für das fehlende Übereinkommen dar. Dem LH sei es daher verwehrt gewesen, vor dem Vorliegen der Zustimmungserklärung die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Daraus ergebe sich, daß die Verzögerung bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückgeführt werden könne, weshalb der Devolutionsantrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Abweisung des Devolutionsantrages in seinem Recht auf Erledigung seines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1973, Slg. Nr. 8426/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, daß den Beschwerdeführer selbst an der Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens ein Verschulden deshalb treffe, weil er eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu seinem Projekt nicht beigebracht habe.
In der Beschwerde wird dazu zutreffend vorgebracht, es könne dahingestellt bleiben, ob eine solche Zustimmungserklärung tatsächlich Genehmigungsvoraussetzung für das beantragte Projekt sei; für die Zulässigkeit (richtig: Berechtigung) des Devolutionsantrages spiele diese Frage keine Rolle.
Tatsächlich stand nämlich das Fehlen der von der belangten Behörde vermißten Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einer Sachentscheidung des LH über den Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers nicht im Wege. Bedurfte es einer solchen Erklärung gar nicht - wie offenbar der Beschwerdeführer meint - dann konnte jedenfalls ungeachtet ihres Nichtvorliegens über den Bewilligungsantrag entschieden werden; stellte eine solche Erklärung hingegen - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 25. Mai 1950, Slg. Nr. 1464/A, eine unerläßliche Bewilligungsvoraussetzung dar, dann hatte ihr Fehlen zu einer bescheidmäßigen Abweisung des gestellten Bewilligungsantrages zu führen. Eine Nichterledigung dieses Bewilligungsantrages aus diesem Grunde war in keinem Falle gerechtfertigt.
In ihrer Gegenschrift zieht die belangte Behörde zur Stützung ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1981, Zl. 81/06/0151, heran; sie übersieht dabei allerdings, daß der damals vorgelegene Sachverhalt mit dem des nunmehrigen Beschwerdefalles nicht übereinstimmt. Während damals der Beschwerdeführer selbst zu erkennen gegeben hat, daß er sein Ansuchen nicht ordnungsgemäß belegt hatte, und deshalb während des Laufes der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 sein Ansuchen ergänzt hat, hat der Beschwerdeführer im nunmehr zu entscheidenden Fall spätestens mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 1987 zu verstehen gegeben, daß er auf einer Bescheiderlassung über sein Bewilligungsansuchen in der ursprünglich gestellten Form bestehe. Da die besagte Sechsmonatsfrist im Beschwerdefall erst am 13. Februar 1988 endete, kann nicht gesagt werden, daß ein weiteres Zuwarten des LH mit der Sachentscheidung über den Bewilligungsantrag durch ein Verschulden des Beschwerdeführers verursacht worden sei.
Da somit der einzige von der belangten Behörde für die Abweisung des Devolutionsantrages herangezogene Grund den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag, erweist sich dieser Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243
Wien, am 4. April 1989
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