VwGH 88/04/0319

VwGH88/04/031927.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Oktober 1988, Zl. IIc‑10/256/5, betreffend Auftrag auf Grund des Tiroler Campingplatzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg
B-VG Art118 Abs3 Z9
CampingplatzG Tir 1980 §25 Abs3
CampingplatzG Tir 1980 §5 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040319.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich des Campingplatzes „R“ in H. wurde in der Niederschrift über die am 13. August 1985 von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel unter Teilnahme des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift folgendes festgehalten:

„An Bewilligungen sind aktenkundig die Baugenehmigung der Marktgemeinde H vom 9.5.1973, betreffend die Errichtung des Camping‑Sanitärgebäudes, und die Betriebsbewilligung des Campingplatzes, ebenfalls erteilt durch die Marktgemeinde H, vom 15.7.1977.“

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 9. Mai 1973 enthält ‑ abgestellt auf das Ansuchen „um die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung eines Camping‑Sanitärgebäudes auf Gp. X der KG. H ‑ einen Spruch, der u.a. wie folgt lautet:

„Gemäß den Bestimmungen des § 49 der Tiroler Landesbauordnung, LBl. Nr. 1/1901, in der dzt. gültigen Fassung, und des S 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz des Orts‑, Straßen‑ und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung, VO‑ u. ABl. Nr. 5/1943, wird die beschriebene und in den gleichzeitig genehmigten Plänen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, dargestellte Baumaßnahmen unter folgenden Auflagen baupolizeilich genehmigt:

Baupolizeiliche Auflagen ‑ siehe und beachte Anlage! Zudem:

a) Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 28 vom 30.5.1967 sind beim Bau und Betrieb der Anlage zu beachten und einzuhalten.

Insbesondere wird auf den § 7 des zitierten Gesetzes verwiesen, wonach ein eigenes Ansuchen um Bewilligung des Campingplatzes mit Lageplan 1 : 500 und eingetragenen Grenzen des Campingplatzes, Bereich der Zelte, Wohnwägen, Fahrzeuge sowie sonstige Einrichtungen und die im Umkreis von 50 m um den Campingplatz befindlichen Grundstücke ersichtlich sein müssen ...“

Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 15. Juli 1977 enthält unter Bezugnahme auf das Ansuchen „um die Betriebsbewilligung für den Campingplatz“ einen Spruch mit folgendem Hauptinhalt:

„Gemäß § 12 des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 28/1967, wird die Betriebsbewilligung unter Beachtung folgender Bedingungen in Verbindung mit dem Baubewilligungsbescheid vom 9.5.1973 ausgesprochen: ...“

In der Niederschrift vom 13. August 1985 findet sich ferner folgende Protokollierung:

„Das Gelände des Campingplatzes umfaßt in natura die Fläche der zwischen K Landesstraße, Gp. xx, KG. H, und der K‑Ache, südseitig, Gp. xy, KG. H, gelegenen und ehemals zur Hofstelle gehörigen Grundparzelle xz, KG. H, wie im Lageplan 1 : 1000 bzw. 1 : 2880 des Geometers Dipl.Ing. S vom 17.1.1980.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. Juni 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, aufgetragen, „nachfolgende mobile Wohnheime, die auf dem Campingplatz 'R' in .... aufgestellt wurden, innerhalb von 12 Wochen von der Rechtskraft dieses Bescheides gerechnet, zu entfernen“.

In der mit Schreibmaschine geschriebenen, in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Urschrift dieses Bescheides wurde die Stelle nach den Worten „Campingplatz R in“ ausgebessert. An dieser Stelle wurde handschriftlich eingefügt „H“.

Die „nachfolgenden mobilen Wohnheime“ wurden mit dem Ausdruck „Standplatz“ samt beigesetzter Zahl und z.T. zusätzlich beigesetzten Buchstaben und jeweils mit dem Namen und der Adresse einer Person bezeichnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, am 5. August 1987 sei eine Überprüfung durch einen Amtstechniker durchgeführt worden, wobei folgender Sachverhalt festgestellt worden sei:

„Die Standplätze 1 ‑ 5 an der nordöstlichen Ecke befinden sich eindeutig außerhalb des genehmigten Campingplatzes. Der Standplatz 6 ist nur mehr zur Hälfte (südwestlicher Teil) innerhalb des genehmigten Areals. Diese Grenzfeststellung stützt sich auf die Überprüfungsniederschrift vom 13. August 1985 sowie auf die Lagepläne M 1 : 2880, M 1 : 1000 und M 1 : 200. Bezüglich der aufgestellten 'Mobilchalets' wird folgendes festgehalten: Derzeit befinden sich 43 solcher Chalets auf dem Campingplatz .... Außerdem muß festgestellt werden, daß der Campingplatz offensichtlich auf Gp xx erweitert wurde, und zwar im Bereich des Parkplatzes neben der K Landesstraße (Gp xs) in südöstlicher Richtung und zur K‑Ache hin. Mit heutigem Datum befanden sich 2 Wohnmobile auf diesem nicht genehmigten Areal.“

Da es sich bei den gegenständlichen mobilen Wohnheimen nicht um Wohnwägen im Sinne des § 2 lit. e des Tiroler Campingplatzgesetzes, sondern vielmehr um unzulässige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 leg.cit. handle, befinde sich der gegenständliche Campingplatz nicht in einem dem Tiroler Campingplatzgesetz entsprechenden Zustand im Sinne des § 25 Abs. 3 leg.cit., weshalb dem Inhaber des Campingplatzes die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Oktober 1988 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das in drei Punkte untergliederte Berufungsvorbringen ausgeführt:

Zu Punkt a):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verwaltungsgerichtshof‑Erkenntnisse vom 11. März 1983, Z. 82/04/0144‑7, vom 19. März 1985, Zl. 84/04/0099‑10, und vom 29. Mai 1984, Zl. 84/04/0012‑5) sei als Rechtsgrundlage für die Entfernung von unzulässigen baulichen Anlagen ‑ wie der in Frage stehenden Wohnmobilheime ‑ von Standplätzen auf Campingplätzen § 25 Abs. 3 und nicht § 26 des Tiroler Campingplatzgesetzes heranzuziehen. Auch die erläuternden Bemerkungen zu § 25 leg.cit. führten aus, daß für die Entfernung von unzulässigen baulichen Anlagen auf Standplätzen § 25 Abs. 3 leg.cit. heranzuziehen sei.

Zu Punkt b):

Die Erstbehörde habe mit ihrem Bescheid keine Kompetenz der Gemeinde H als Baubehörde nach der Bauordnung in Anspruch genommen, sie habe vielmehr im Zuge des gegenständlichen Verfahrens zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Wohnmobilheimen um bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 des Tiroler Campingplatzgesetzes handle, zu Recht die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung herangezogen. Auch nach den erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs. 4 des Tiroler Campingplatzgesetzes sei unter dem Begriff “bauliche Anlage“ eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung anzusehen.

Zu Punkt c):

Schon nach den Bestimmungen des mit 1. Jänner 1981 außer Kraft getretenen Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 28/1967, sei die Aufstellung von Wohnmobilheimen auf Campingplätzen öffentlich‑rechtlich nicht möglich gewesen. Entgegen öffentlich‑rechtlichen Bestimmungen abgeschlossene Bestandsverträge könnten daher den Entfernungsauftrag rechtlich nicht unmöglich machen. Der Entfernungsauftrag sei daher zu Recht ergangen. Der dagegen erhobenen Berufung habe somit kein Erfolg beschieden sein können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Nichtergehen des bezeichneten Entfernungsauftrages verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, im angefochtenen Bescheid werde die Bestimmung des § 25 Abs. 3 des Tiroler Campingplatzgesetzes als rechtliche Grundlage für die Erteilung des Auftrages auf Entfernung von baulichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 leg.cit. in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung herangezogen. Dies werde im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht § 26, sondern § 25 Abs. 3 des Tiroler Campingplatzgesetzes heranzuziehen sei. Für die Erteilung eines Auftrages zur Entfernung von baulichen Anlagen sei aber weder die Bestimmung des § 26 noch die des § 25 Abs. 3 leg.cit. geeignet. Soweit die höchstgerichtlichen Erkenntnisse dem Beschwerdeführer bekannt seien, habe der Verwaltungsgerichtshof jeweils von Fall zu Fall individuell untersucht und entschieden und keine generelle Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 ausgesprochen. Die Stellung, die der § 25 Abs. 3 innerhalb der anderen Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes einnehme und seine Sinngebung und Zielsetzung ließen erkennen, daß ein Auftrag zur Entfernung von baulichen Anlagen nicht darauf gestützt werden könne. § 25 Abs. 3 richte sich ausdrücklich an den „Inhaber des Campingplatzes“, dem die Behebung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen sei. Dem Inhaber könnten aber nur Aufträge erteilt werden, zu deren Befolgung er berechtigt und deren Ausführung ihm möglich sei. Zur Entfernung von baulichen Anlagen sei jedoch der Inhaber des Campingplatzes nicht berechtigt. Im Tiroler Campingplatzgesetz selbst würden die Pflichten des Inhabers des Campingplatzes angeführt. Allein schon daraus ergebe sich, daß die in § 25 Abs. 3 gemeinte Mängelbehebung die Interessen der Campingplatzbenützer im Auge habe und nicht öffentlich‑rechtliche Interessen. Anders könne ja nicht zu verstehen sein, daß als Folge der Nichtbehebung von Mängeln, also als Folge fehlender Betriebssicherheit, der Campingplatz zu sperren sei und ‑ anders als im § 26 „Entfernung von Wohnwägen und anderen Unterkünften“ ‑ keine Ersatzvornahme vorgesehen sei. Unter den Pflichten des Inhabers des Campingplatzes nach § 22 finde sich keine Erwähnung zur Sorge dafür, daß dem § 5 Abs. 4 nicht zuwidergehandelt werde; es sei kein Zufall, daß in § 22 Abs. 2 lit. b, ebenso wie im § 26, von „anderen Unterkünften“ gesprochen werde. Unter „anderen Unterkünften“ seien jedoch keine baulichen Anlagen zu verstehen, weil ja ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 3 des Tiroler Campingplatzgesetzes gemäß der Begründung im angefochtenen Bescheid für einen Entfernungsauftrag von Wohnchalets herangezogen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten jedoch mangels einer differenzierenden Behandlung des Begriffes einer „anderen Unterkunft“ nicht „bauliche Anlagen“ in diesen Begriff eingeordnet werden (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Mai 1984, Zl. 84/04/0012‑5). Zudem seien auch Aufträge zur Entfernung von baulichen Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung ‑ und solche lägen ja nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde im gegenständlichen Fall vor ‑ Belange, welche zur örtlichen Baupolizei, somit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörten. Da nicht angenommen werden könne, daß der Gesetzgeber entgegen den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen Aufgabenbereiche, welche der Gemeinde zugeteilt seien, der Landesbehörde, nämlich der Bezirksverwaltungsbehörde zuerkennen wolle, könne auch nicht angenommen werden, daß die Bestimmung des § 25 Abs. 3 des Tiroler Campingplatzgesetzes eine Ermächtigung an die Bezirksverwaltungsbehörde bedeute, die Entfernung von baulichen Anlagen aufzutragen.

Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, im Verwaltungsverfahren sei nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt worden, um welchen Campingplatz es sich handle. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei vom Campingplatz „R in“ die Rede (Spruch), in der Begründung werde vom genehmigten Campingplatz gesprochen, wobei hinsichtlich der Grenzfeststellung auf Lagepläne mit drei verschiedenen Maßstäben Bezug genommen werde, ohne diese Lagepläne zu differenzieren. Nach dem Akteninhalt befinde sich der gegenständliche Campingplatz nicht in B, sondern in H. Im vorangegangenen Verfahren sei nicht festgestellt worden, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen der Campingplatz genehmigt worden sei, es fehle jede Feststellung, ob und wann eine Errichtungsbewilligung (§ 20) und ob und wann eine Betriebsbewilligung (§ 21) erteilt worden sei. Das Vorliegen sowohl einer Errichtungsbewilligung als auch einer Betriebsbewilligung sei jedoch Voraussetzung für eine Anwendung des § 25 Abs. 3 des Tiroler Campingplatzgesetzes überhaupt, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „Mängel“ nur dann vorliegen könnten, wenn der Zustand eines Campingplatzes der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung sowie den darin enthaltenen Auflagen nicht entspreche. Es sei auch aus denselben Gründen des mangelhaft gebliebenen Verfahrens nicht nachprüfbar, welche Chalets „innerhalb bzw. außerhalb des genehmigten Campingplatzes“ lägen. Weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch dem angefochtenen Bescheid sei ein Plan beigeschlossen. Es seien auch die vom Entfernungsauftrag umfaßten Objekte nicht umschrieben. Diese seien aus den angeführten Gründen nicht individuell bestimmbar. Der angefochtene Bescheid sei somit unbestimmt geblieben und auch nicht vollstreckbar. Dadurch, daß im vorangegangenen Verfahren Feststellungen über den Umfang des Campingplatzes bzw. über die Errichtungsbewilligung und die Betriebsbewilligung unterlassen worden seien, sei der Bescheid unüberprüfbar geblieben und es sei daher der Beschwerdeführer in seinen Rechten als Partei verletzt worden.

Nach § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, sind Campingplätze Grundflächen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwägen im Rahmen des Fremdenverkehrs bereitgestellt werden, sofern die Dauer der Bereitstellung drei Tage übersteigt.

Nach § 2 lit. c leg.cit. sind Standplätze jene Flächen eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens bestimmt sind.

Gemäß § 5 Abs. 4 leg.cit. dürfen auf den Standplätzen mit Ausnahme von Anlagen, die der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, keine baulichen Anlagen errichtet werden.

Nach § 25 Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde, wenn sich ein Campingplatz nicht in einem diesem Gesetz bzw. der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung sowie den darin enthaltenen Auflagen entsprechenden Zustand befindet, dem Inhaber des Campingplatzes die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben, so hat die Behörde den Campingplatz zu sperren.

Diese letztzitierte Regelung bezieht sich somit auf den „diesem Gesetz ... entsprechenden Zustand“. Ein dementsprechender Zustand ergibt sich u.a. daraus, daß im Grunde des § 5 Abs. 4 leg.cit. auf den Standplätzen mit Ausnahme von Anlagen, die der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen.

Zufolge dieser Bestimmung, die sich ausdrücklich auf bauliche Anlagen bezieht, kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, § 25 Abs. 3 leg.cit. als Grundlage für den Auftrag zur Entfernung baulicher Anlagen in Betracht.

Gegen dieses, in Ansehung des Tatbestandes von „baulichen Anlagen“ dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 leg.cit. entsprechende Auslegungsergebnis spricht weder § 22 leg.cit., dessen Umschreibung von Pflichten des Inhabers des Campingplatzes, wie sich etwa aus § 23 oder § 24 Abs. 3 ergibt, nicht vollständig ist, noch § 26 Abs. 3 mit seinem gegenüber § 25 Abs. 3 anderen Gegenstand der Regelung.

Im Hinblick auf den angeführten Wortlaut des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 ist auch der vom Beschwerdeführer angestellten teleologischen Überlegung, nämlich, daß § 25 Abs. 3 nur „die Interessen der Campingplatzbenützer“ „und nicht öffentlich rechtliche Interessen“ im Auge habe, nicht zu folgen.

§ 25 Abs. 3 sieht, ohne Bezugnahme auf jeweilige zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, die Erteilung eines Auftrages an den Inhaber des Campingplatzes vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse nicht Bedacht zu nehmen. Sie hat vielmehr, wenn die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben werden, den Campingplatz zu sperren. Auch der Umstand, wonach § 25 Abs. 3 den Inhaber des Campingplatzes als Bescheidadressaten vorsieht, spricht somit nicht für die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung dieser Bestimmung.

§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 stellt eine Regelung zur Ordnung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes von Campingplätzen dar und fällt als solche, wie dem Beschwerdevorbringen weiters entgegenzuhalten ist, nicht unter den Tatbestand „örtliche Baupolizei“ im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B‑VG. Es handelt sich vielmehr, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, um eine Rechtsmaterie, die nicht die verfassungsrechtlichen Merkmale des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde trägt.

Gleichwohl ist der vorliegenden Beschwerde Erfolg beschieden.

Im angefochtenen Bescheid wurden, auch in Verbindung mit dem erstbehördlichen Bescheid gesehen, weder Feststellungen darüber getroffen, welche Flächen des gegenständlichen Campingplatzes im Sinne des § 2 lit. c zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt sind, auf welchen Flächen und innerhalb welcher räumlicher Grenzen im vorliegenden Fall somit die Verbotsnorm des § 5 Abs. 4 maßgebend ist, noch wurden Feststellungen getroffen, denen sich in nachvollziehbarer Weise entnehmen lassen würde, ob die im Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten erstbehördlichen Bescheides angeführten Objekte innerhalb oder außerhalb dieser Flächen bzw. Grenzen gelegen seien. Der Sachverhalt bedarf im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 des Tiroler Campingplatzgesetzes somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hält es der Gerichtshof für entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt wurde, um welchen Campingplatz es sich handelt.

Der angefochtene Bescheid war bereits aus dem angeführten Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Wien, 27. Juni 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte