VwGH 88/04/0172

VwGH88/04/017228.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des A P in M, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. April 1988, Zl. MA 63-P 42/87/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
VStG §19
VStG §24
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040172.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Q-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß beim Betrieb der weiteren Betriebsstätte in W, P-Gasse X, am 24. September 1987 der rechtskräftige Bescheid vom 1. Oktober 1986, wonach gebrauchte Kochfette und -öle zu sammeln und als Sonderabfall im Sinne des Sonderabfallgesetzes zu entsorgen sind, insofern nicht eingehalten worden sei, als 40 Kannen zu je 10 l, gefüllt mit gebrauchtem Speiseöl aus der angeführten Betriebsanlage, in einem Bauschuttcontainer vor dem Haus W, P-Gasse Y, deponiert worden seien, was keine Entsorgung im Sinne des Sonderabfallgesetzes darstelle. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. dem rechtskräftigen Bescheid vom 1. Oktober 1986 verletzt. Gemäß § 367, Einleitungssatz, i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Wochen) verhängt.

Vom Magistrat der Stadt Wien wurde mit dem Beschwerdeführer am 10. November 1987 eine Niederschrift aufgenommen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angeführt: „Berufung gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe“. Der Verlauf und Inhalt der Verhandlung wurde wie folgt wiedergegeben:

„Ich berufe gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe.

Der Tatbestand wird nicht bestritten. Ich habe lediglich dem jugoslawischen Arbeiter angeschafft, die Ölkannen zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung neben die Container zu stellen und nicht hinein. Er dürfte mich jedoch mißverstanden haben.

Über meine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse möchte ich keine Angaben machen.“

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. April 1988 wurde ausgesprochen, daß der gegen das Strafausmaß rechtzeitig eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht stattgegeben werde und daß die Zitierung des § 370 Abs. 2 GewO 1973 im Strafausspruch zu entfallen habe.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bestraft worden, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Q-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß 40 mit gebrauchtem Speiseöl gefüllte Kannen zu je 10 l in einem Bauschuttcontainer deponiert worden seien, was keine Entsorgung im Sinne des Sonderabfallgesetzes darstelle. Durch die große Menge des auf diese Weise deponierten Altöls sei das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer ordnungsgemäßen Entsorgung des Altöls schwerstens gefährdet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einem jugoslawischen Arbeiter angeschafft, die Ölkannen neben den Container und nicht hinein zu stellen, doch dürfte ihn der Arbeiter mißverstanden haben, begründe kein nur geringes Verschulden an der Übertretung, weil der Beschwerdeführer bei einiger Aufmerksamkeit leicht damit habe rechnen können, daß ihn der aus einem nicht deutschsprachigen Land stammende Arbeiter mißverstehen könne, und weil er sich deshalb umgehend davon hätte überzeugen müssen, ob sein Auftrag richtig ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer weise bereits zwei als erschwerend zu wertende „hohe“ einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf. Über ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers sei nichts bekannt geworden. Zu einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von S 15.000,--, die drei Viertel der im § 367 GewO 1973 vorgesehenen Strafobergrenze von S 20.000,-- ausmache, habe daher kein Anlaß bestanden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und stellte den Antrag, die Beschwerde, soweit sie die Schuldfrage betrifft, zurückzuweisen und im übrigen als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid „in den gesetzlich gewährleisteten Rechten entgegen den Bestimmungen der §§ 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit dem Bescheid vom 1. Oktober 1986 ... nicht bestraft zu werden und auf fehlerhafte Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG verletzt“.

Die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung wurde ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nur über das Strafausmaß abgesprochen. Die in der Beschwerde enthaltenen, gegen den Schuldspruch gerichteten Ausführungen gehen somit an der Sache, die den Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruches bildet, vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hatte auf die betreffenden Ausführungen daher nicht einzugehen.

Nach § 19 Abs. 2, vierter Satz, VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entgegen dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, den dementsprechend maßgebenden Sachverhalt festzustellen, sondern beschränkte sich auf die Wiedergabe des für die Rechtsanwendung nicht hinlänglichen Standes des Ermittlungsverfahrens, daß über ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers nichts bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner niederschriftlich aufgenommenen Berufung dahin, daß er über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben machen möchte. Er gab somit zu erkennen, daß er seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, und zwar in Ansehung jener persönlichen Verhältnisse, die der belangten Behörde ohne Angaben des Beschwerdeführers nicht bekannt werden konnten, seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht, nicht nachkommen wolle. Ungeachtet der betreffenden Erklärung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde entsprechend der in § 39 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) festgelegten Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, was sie allerdings in Verkennung der Rechtslage unterließ.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 28. März 1989

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