Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040168.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 22. Oktober 1987 wurde über den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen nach § 367 Z. 26 GewO 1973 je eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe vier Wochen) verhängt.
Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweis erfolgte der erste Zustellversuch an den Beschwerdeführer in Ansehung dieses Straferkenntnisses samt Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am 4. November 1987. Der zweite erfolglose Zustellversuch und die Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung erfolgte am 5. November 1987. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 5. November 1987 festgelegt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Mai 1988 wurde die gegen das vorangeführte Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, das Straferkenntnis sei laut Rückschein am 5. November 1987 beim Postamt 8712 Nicklasdorf ordnungsgemäß hinterlegt worden. Die für die rechtzeitige Einbringung der Berufung vorgesehen Frist sei somit am 19. November 1987 abgelaufen. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung jedoch erst am 23. November 1987, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist vom Beschwerdeführer der Post zur Beförderung übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe selbst durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, am Tage, an dem das hinterlegte Schriftstück (Straferkenntnis) erstmalig habe behoben werden können - das sei der 5. November 1987 -, geschäftlich in der Umgebung von Proleb, nämlich in Leoben-Hinterberg, gewesen zu sein. Da er daher spätestens am Abend des 5. November 1987 Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe, sei das Ende der Berufungsfrist unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit 19. November 1987 gegeben. Da jedoch die Berufung erst am 23. November 1987 der Post zur Beförderung übergeben worden sei, sei sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, entsprechend dem § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sei er von der Behörde erster Instanz aufgefordert worden, anzugeben, was er am 5. November 1987 unternommen hätte. Er habe daraufhin wahrheitsgemäß geantwortet, daß er am 5. November 1987 in Wien gewesen sei und erst am 6. November 1987 gegen 1.00 Uhr morgens an die Abgabestelle zurückgekommen sei. Er habe verständlicherweise am 6. November 1987 mitten in der Nacht nicht den Briefkasten geöffnet, um allfällige Post zu kontrollieren. Außerdem habe er, wie sich aus dem vorgelegten Terminkalenderauszügen ergebe, am 6. November 1987 um 7.30 Uhr wieder bei einer Besprechung bei der „Firma“ G sein müssen. Deshalb habe er am 6. November 1987 bereits vor 6.00 Uhr morgens wieder die Abgabestelle verlassen müssen. Die Besprechung bei der vorgenannten „Firma“ sei im übrigen ganztägig gewesen. Die Ausführungen über seine Tätigkeit am 6. November 1987 seien in erster Instanz nicht vorgebracht worden, da dort ausschließlich nach dem Aufenthaltsort am 5. November 1987 gefragt worden sei. Im übrigen ergebe sich aus den vorgelegten Terminkalenderblättern, daß er bereits am 6. November 1987 um 7.30 Uhr bei einer Besprechung habe anwesend sein müssen. An dem auf den 6. November 1987 folgenden Wochenende habe er Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Er habe sich daher Montag, dem 9. November 1987, zu seinem Wohnsitzpostamt begeben. Von dort habe er die Sendung, da sie seine Eigenschaft als Geschäftsführer betroffen habe, zur F Ges.m.b.H. & Co KG gebracht. Diese Post sei daher am 10. November 1987 bei diesem Unternehmen eingelaufen, worüber eine entsprechende Eingangsstampiglie angebracht worden sei. Die Berufung sei, wenn man diese Ausführungen betrachte, rechtzeitig, da die Wirkung der Hinterlegung als Zustellung frühestens am 9. November 1987 eingetreten sei. Zusammenfassend sei daher auszuführen, daß er den Nachweis erbracht habe, am 5. November 1987, dem Datum der Hinterlegung, ortsabwesend gewesen zu sein. Daß er in erster Instanz keine ausführlichen Angaben betreffend den 6. November 1987 gemacht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Auf Grund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialprinzips wäre es nämlich Sache der Behörde gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Im übrigen gehe ohnehin aus dem von ihm vorgelegten Terminkalender hervor, daß er am 6. November 1987 ebenfalls frühmorgens die Abgabestelle hätte verlassen müssen. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens hätte die Behörde wissen können, daß die Tätigkeit eines Geschäftsführers kein Arbeitsende an einem Freitag vor 18.00 Uhr erlaube. Auch an diesem Tage habe er also keine Möglichkeit gehabt, von der Hinterlegung Kenntnis zu erhalten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ist, wenn die Sendungen der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Nach Abs. 2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, oder an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Abs. 3 ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach der Anordnung des § 21 Abs. 1 Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Nach Abs. 2 ist, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegeben Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.
In der Beschwerde werden die dargestellten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Hinterlegung des in Rede stehenden Straferkenntnisses nicht in Abrede gestellt, sondern inhaltlich in Ansehung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz lediglich vorgebracht, daß aus den in der Beschwerde angeführten Gründen die Wirkung der Hinterlegung frühestens mit 9. November 1987 eingetreten sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg. N. F. Nr. 11.850/A, unter Bezugnahme auf die dort angeführte weitere Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages - eine solche lag am 5. November 1987 nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar vor - ist hingegen keine vorübergehende Abwesenheit. Daß ihm aber eine Einsicht in den Briefkasten nach der von ihm angegebenen Rückkehr am 6. November 1987 gegen 1.00 Uhr morgens „an sich möglich gewesen wäre“, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die geltend gemachten sonstigen Umstände vermögen aber entgegen der Annahme des Beschwerdeführers den Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung mit dem ersten Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgehalten wird - d.i. im Beschwerdefall der 5. November 1987 - nicht zu verhindern.
Auch unter Bedachtnahme auf das dargestellte Beschwerdevorbringen kann daher der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel angelastet werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 28. Februar 1989
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