European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030155.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG bestraft, weil er als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws nach behördlicher Aufforderung keine ausreichende Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug am 27. September 1987 im Zeitpunkt einer in Westendorf, vor dem Haus Hinterweg 5, begangenen Verwaltungsübertretung gelenkt habe. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur den Namen des Lenkers, nicht aber dessen Anschrift bekanntgegeben. Wenn der Beschwerdeführer einwende, er habe zunächst Namen und Adresse des Lenkers auf einen Zettel geschrieben, diesen jedoch verloren, sei festzustellen, daß er nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen sei, um eine allfällige Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG geben zu können. Wenn ein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug einem Dritten zur Verfügung stelle, müsse damit gerechnet werden, daß allfällige Erhebungen gegen den verantwortlichen Lenker getätigt werden und es müßten daher sämtliche Daten so verwahrt werden, daß deren Mitteilung auch nach geraumer Zeit noch möglich sei. Wenn sich der Beschwerdeführer Namen und Anschrift des Lenkers aufgeschrieben habe, um erforderlichenfalls die Lenkerauskunft zu erteilen, diesen Zettel in der Folge jedoch verloren habe, so sei ihm ein fahrlässiges Verhalten anzulasten, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, daß lose Zettel leicht verloren gehen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, G 72/88-12 u.a., zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof aussprach, daß der erste bis dritte Satz im § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG in der angeführten Fassung verfassungsrechtlich gedeckt sind, weshalb er diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufhob.
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer der Behörde auf ihre Aufforderung nur den Namen des Lenkers, nicht aber auch - wie es das Gesetz verlangt - dessen Anschrift bekanntgab. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich, daß ihn daran ein Verschulden treffe. Er bringt hiezu wie schon im Verwaltungsstrafverfahren vor, er habe dadurch, daß er den Namen und die Anschrift des Lenkers (eines ihm bekannten Japaners) auf einen Zettel geschrieben und diesen sorgfältig aufbewahrt habe, alles Zumutbare und Erforderliche unternommen, um einer allfälligen Lenkerauskunft nachkommen zu können. Daß dieser Zettel durch Zutun Dritter im Zuge von Reinigungsarbeiten in Verstoß geraten sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 dar (vgl. dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1983, Zl. 83/02/0013, zu § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Demnach traf den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verschuldens die Beweislast, weshalb es an ihm lag, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Vielmehr hat der Beschuldigte durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Diesen Beweis blieb der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, schuldig. Mit der bloßen Behauptung, er habe den Zettel mit dem Namen und der Anschrift des Lenkers sorgfältig verwahrt, ohne nähere Angaben für die Richtigkeit dieser Behauptung, etwa über den Aufbewahrungsort, ist dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Solcher Angaben hätte es aber schon deswegen bedurft, weil der Zettel trotz sorgfältiger Aufbewahrung verloren ging, und zwar - wie der Beschwerdeführer meint - durch das Zutun Dritter im Zuge von Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, auch dazu ein entsprechendes und der Nachprüfung zugängliches Vorbringen zu erstatten•. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers oblag es nicht der belangten Behörde, sondern ihm, die konkreten Umstände der Verwahrung und des Verlustes darzutun. Im übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, daß er den Zettel „lose“ aufbewahrt habe, unzutreffend, hat doch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich dargelegt, es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß lose Zettel leicht verloren gehen können.
Ausgehend von dem Vorgesagten ist die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. Jänner 1989
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