Normen
AVG §39 Abs2
AVG §66 Abs4
AVG §66 Abs4 implizit
AVG §71 Abs2
AVG §71 Abs4
AVG §72 Abs3
VwGG §46 Abs4 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010335.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. März 1988 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 1. April 1988 zugestellt. Mit einer mit 12. April 1988 datierten und am 19. April 1988 zur Post gegebenen Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin diesen Bescheid.
Aus einer bei der Behörde erster Instanz aufgenommenen und den Akten beiliegenden Niederschrift vom 21. Juni 1988 geht hervor, daß die Beschwerdeführerin belehrt worden ist, daß ihre Berufung verspätet sei. Die Beschwerdeführerin gab hiezu an, sie habe die Berufung in rumänischer Sprache am 8. April 1988 bei der Organisation IRC abgegeben. Diese sollte ihre Berufung ins Deutsche übertragen und der Behörde erster Instanz zusenden. Warum dies nicht rechtzeitig geschehen sei, wisse sie nicht. Da in diesem Fall die Schuld nicht bei ihr liege, der Fehler von IRC zu ihren Lasten gehe, „möchte ich dieses Berufungsschreiben als Wiederaufnahmeantrag eingebracht wissen“. Die Behörde erster Instanz legte sodann mit Schreiben vom 23. Juni 1988 die Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Berufung und der zuvor genannten Niederschrift der belangten Behörde vor.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 63 Abs. 5 AVG 1950 aus, aus der bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung sei ersichtlich, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 7. März 1988 von der Beschwerdeführerin am 1. April 1988 übernommen worden sei. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung wäre somit der 15. April 1988 gewesen. Da die Berufung erst am 19. April 1988 postalisch eingebracht worden sei, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die verspätete Einbringung ihrer Berufung durch die Behörde erster Instanz bekanntgegeben worden war, einen „Wiederaufnahmeantrag“ gestellt. Die hiezu von ihr gegebene Begründung ist eindeutig auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet, weil die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen die Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes Ereignis ohne ihr Verschulden nicht eingehalten habe. Das Wort „Wiederaufnahmeantrag“ ist daher als ein Vergreifen im Ausdruck oder als ein Übersetzungsfehler (für die der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführerin war ein Dolmetsch bei der Aufnahme der Niederschrift vom 21. Juni 1988 anwesend) anzusehen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Berufung rechtzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (§ 71 Abs. 2 AVG 1950), über den die Behörde erster Instanz gemäß § 71 Abs. 4 AVG 1950 zunächst zu entscheiden gehabt hätte. Es widerspricht den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950, wenn die Behörde erster Instanz in einem solchen Falle die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages der Berufungsbehörde vorlegt und diese über die Berufung entscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24. Mai 1973, Slg. N.F. Nr. 8420/A) ausgesprochen, daß, solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, die Berufungsbehörde die mit diesem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen darf.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Februar 1989
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