VwGH 88/10/0069

VwGH88/10/006930.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch Dr. Rudolf Holzer, Rechtsanwalt in Wien IX, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. September 1987, Zl. SD 459/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Art. XI Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §13 Abs3
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3
ZustG §21 Abs2
ZustG §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988100069.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Favoriten, vom 23. September 1986 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe am 2. Juni 1986 um 02.50 Uhr in Wien 10., Altes Landgut, durch lautes Schreien und Schimpfen unter Verwendung (im einzelnen angeführter) unsittlicher Worte die Ordnung an einen öffentlichen Ort gestört, da sich Passanten gesammelt und ihren Unmut kundgetan hätten, und dadurch eine Übertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß Art. IX Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 18 Stunden, verhängt.

1.2. Am 29. September 1986 wurde die an den Beschwerdeführer als Empfänger zu eigenen Handen unter seiner Wohnanschrift T‑Straße X, W, adressierte Sendung, welche eine Ausfertigung des unter 1.1. genannten Straferkenntnisses enthielt, postamtlich hinterlegt.

2. Mit Bescheid vom 23. September 1987 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die am 22. Oktober 1986 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis, soweit sie sich gegen die Tatanlastung der Ordnungsstörung richtete, gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück.

In der Begründung führte die belangte Behörde folgendes aus: Das Straferkenntnis sei nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 29. September 1986 beim zuständigen Postamt hinterlegt und am 30. September 1986 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz würden hinterlegte Sendungen mit diesem Tag als zugestellt gelten. Sie würden dann nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Da am 30. September 1986 das Straferkenntnis zur Abholung bereitgehalten worden sei, sei die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 14. Oktober 1986 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe indes erst am 22. Oktober 1986, also nach Ablauf dieser Frist, die Berufung zur Post gegeben. In weiterer Folge habe er zunächst geltend gemacht, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung von der Abgabestelle wegen einer „Übung des Grundwehrdienstes“ ortsabwesend gewesen sei. Kurz danach habe er seine Angaben dahin berichtigt, daß er sich in Wien in der Maria-Theresien-Kaserne aufgehalten habe; dort habe er seinen Dienst versehen; nach Hause sei er nicht gekommen. Diesbezüglich habe die als Zeugin vernommene S G. angegeben, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. September 1986 bis 18. Oktober 1986 nicht an seiner Abgabestelle (Wohnung) anwesend gewesen sei, sondern sich dort erst wieder am 19. Oktober 1986 aufgehalten habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber die gegenständliche Sendung am 13. Oktober 1986 beim Postamt behoben. Zu diesem Widerspruch befragt, habe der Beschwerdeführer zugegeben, die Hinterlegungsanzeige (an einem ihm nicht erinnerlichen Tag) im Briefkasten vorgefunden und die Sendung (erst) am 13. Oktober 1986 behoben zu haben. Des weiteren sei bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer, während er den Grundwehrdienst in der Maria-Theresien-Kaserne versehen habe, aufgrund einer ihm erteilten „Heimschläfergenehmigung“ täglich ab 16.15 Uhr Ausgang gehabt habe. Es habe sich daher nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Aufgrund der gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz durch die Hinterlegung gültigen Zustellung habe die Rechtsmittelfrist am 30. September 1986 zu laufen begonnen und am 14. Oktober 1986 geendet, sodaß die (erst am 22. Oktober 1986 eingebrachte) Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Für rechtswidrig hält die Beschwerde den bekämpften Bescheid vor allem deshalb, weil dieser offenbar voraussetze, daß „am 28. bis 30.9.1986“ die Abgabestelle des Beschwerdeführers in W, T‑Straße X, gewesen sei - eine Annahme, die offenkundig nicht zutreffe. Abgabestelle sei nämlich nur jene Stelle (Adresse), jene Wohnung, an der sich der Empfänger ständig, d.h. regelmäßig aufhalte, an der er also wohne, d.h. täglich oder doch zumindest nahezu täglich sich immer wieder aufhalte. Es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer jedenfalls in den Monaten September und Oktober 1986 als Präsenzdiener des Bundesheeres seinen ständigen „Wohnort und Wohnsitz“ in der Maria-Theresien-Kaserne in Wien gehabt habe und zwischendurch auch zu Waffenübungen außerhalb Wiens aufhältig gewesen sei. Es sei notorisch, daß ein Präsenzdiener sich nicht regelmäßig an seiner Privatadresse (Privatwohnung) aufhalte, d.h. daß er also keineswegs dort gewöhnlich sich aufzuhalten oder zu nächtigen pflege. Dies selbst dann, wenn er gelegentlich Ausgang erhalte oder eine „Heimschläfergenehmigung“ habe - welch letztere eine Erlaubnis darstelle, die nicht ausgenützt zu werden brauche, sodaß es völlig unbewiesen sei, daß sich der Betreffende regelmäßig in seiner Privatwohnung aufhalte. Aus all dem ergebe sich, daß im Zeitpunkt der Hinterlegung „(28. bis 30. September 1986)“ die genannte Adresse in W nicht die Wohnung des Beschwerdeführers im Sinne des Zustellgesetzes, daher auch nicht die Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei, und die Hinterlegung nach Hinterlegungsanzeige unter dieser Adresse somit nichtig gewesen sei.

2.1. Von den im § 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (kurz: ZustellG), angeführten Abgabestellen kam in Ansehung der Anschrift „W, T‑Straße X“ nur „die Wohnung“ in Betracht. Darunter ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1984, Zl. 84/10/0176, unter Bezugnahme auf Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 32), wo er somit gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine Räumlichkeit verliert dann den Charakter einer Wohnung i.S. des § 4 ZustellG und damit eines Ortes, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wenn dieser länger abwesend ist. Längere Abwesenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Empfänger seinen Grundwehrdienst ableistet.

2.2. Im Beschwerdefall ist zwar der Gesamtzeitraum, während dessen der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst ableistete, von der Behörde nicht ermittelt worden; indes steht nach Ausweis der vorgelegten Akten unbestrittenermaßen fest, daß der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit vom 2. Juni 1986 (dem Tatzeitpunkt) bis 19. Oktober 1986, also mindestens 4 1/2 Monate, beim Bundesheer verbrachte und davon - nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Beschwerde - „in den Monaten September und Oktober 1986“ seinen Dienst in der Maria-Theresien-Kaserne in Wien 13 (Heeressport- und Nahkampfschule) versah. Diese Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Räumlichkeit „W, T‑Straße X“, reichte aus, ihre Eigenschaft als Wohnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 ZustellG für den genannten Zeitraum aufzuheben. Vom Zustellrecht her gesehen hatte der Beschwerdeführer somit im Zeitraum des Zustellvorgangens, also am 26. September (erster Zustellversuch), am 29. September 1986 (zweiter Zustellversuch; Hinterlegung) und am 30. September 1986 (erster Tag der Abholfrist), unter der Anschrift „W, T‑Straße X“ keine Abgabestelle. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG konnte deshalb rechtens bei dem für die vorbezeichnete Adresse zuständigen Postamt nicht stattfinden. Daraus folgt, daß auch keine „hinterlegte Sendung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 leg. cit. vorlag, weshalb auch die Regeln dieser Gesetzesstelle, insbesondere die von der belangten Behörde als verwirklicht angesehene Zustellfiktion des dritten Satzes, nicht zum Tragen kamen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 84/10/0176).

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach der Aktenlage für den Zeitraum vom 30. September bis 19. Oktober 1986 eine sogenannte Heimschläfergenehmigung hatte, vermag an der Unzulässigkeit der Hinterlegung nichts zu ändern. Denn selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß der Beschwerdeführer von dieser Erlaubnis - was nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keineswegs zwingend ist - regelmäßig Gebrauch gemacht hätte, wäre damit für den Standpunkt der belangten Behörde deshalb nichts gewonnen, weil damit jedenfalls der Zeitraum vom 26. September bis 29. September 1986 nicht erfaßt wäre, mithin der Beschwerdeführer in diesen aufgrund des eine Einheit bildenden Zustellvorganges (vgl. § 21 Abs. 2 ZustellG) rechtlich bedeutsamen Tagen in W, T‑Straße X, auch bei regelmäßiger Ausnützung der Heimschläfergenehmigung ab 30. September 1986 keine Abgabestelle hatte.

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat und solcherart der Beschwerdeführer in dem vom Beschwerdepunkt erfaßten Recht (oben I.3.) verletzt worden ist, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 30. Juni 1988

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