Normen
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §19
VStG §5 Abs1
VStG §7 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987090155.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 15. April 1986 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Perg den Beschwerdeführer schuldig, bis zumindest 21. Jänner 1986 auf dem umliegenden Grundstück des Anwesens G ca. 50 Autowracks, große Mengen von Kraftfahrzeugbestandteilen sowie Alteisen und Schrottbleche abgelagert und dadurch eine erhebliche Verunreinigung bzw. Verunstaltung des betreffenden Landschaftsteiles verursacht zu haben; er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 32 Abs. 1 lit. a des Oö. Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt. Ferner wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bestimmt (§ 64 VStG 1950). In der Begründung ihres Straferkenntnisses stützte sich die Behörde erster Instanz auf eine Anzeige des GPK. B. vom 19. Februar 1986 und die dieser Anzeige beiliegenden vier Lichtbilder. Nach Darstellung der Rechtslage führte die Behörde erster Instanz - soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls von Bedeutung ist - in ihrer Begründung aus, es sei amtsbekannt - dies gehe auch aus der Gendarmerieanzeige hervor - daß der Beschwerdeführer mit dem unbefugten Verkauf bzw. Handel mit Kraftfahrzeugbestandteilen, Autowracks ugl. zum Teil seinen Lebensunterhalt bestreite. Entsprechende Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung seien bereits durchgeführt und auch rechtskräftig abgeschlossen worden. Es könne auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, daß die Ablagerungen entweder vom Beschwerdeführer selbst oder zumindest auf dessen Veranlassung hin bzw. mit dessen Duldung erfolgt seien. Der Beschwerdeführer widersetze sich jedenfalls auf Grund der bisher mit ihm gemachten Erfahrungen jeder behördlichen Anordnung und zeige auch keinerlei Bereitschaft den bestehenden Mißstand zu beseitigen; vielmehr lagere er noch weitere Abfälle zusätzlich ab und versuche ständig durch die Einbringung von „Rechtsmitteln“ bis zu den Höchstgerichten behördliche Maßnahmen zu verzögern bzw. zu verhindern. So habe er z.B. gegen einen von der Behörde erster Instanz als Naturschutzbehörde erlassenen Beseitigungsauftrag nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz, der im Berufungswege von der zweiten Instanz bestätigt worden sei, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, obwohl eine von ihm erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits abgewiesen worden sei. Dies solle lediglich veranschaulichen, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, den bestehenden Mißstand, der bereits in der Gemeinde M. zu Unmutsäußerungen geführt habe, abzustellen bzw. zu beseitigen. Mit einer Bestrafung sei vorzugehen gewesen, weil nach den Umständen der Tat eine vorsätzliche Handlungsweise zu unterstellen und das Verschulden als schwerwiegend anzusehen sei. Die Bemessung der Geldstrafe sei gemäß § 19 VStG 1950 erfolgt, wobei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur im Schätzungswege ermittelt hätten werden können, weil der Beschuldigte Angaben hierüber grundsätzlich unrichtig mache bzw. eine amtswegige Ermittlung auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, auch kaum möglich sei. Straferschwerend sei die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache zu werten, daß dieser in den letzten 10 Jahren bereits dreizehnmal rechtskräftig wegen des gleichen Tatbestandes bestraft worden sei. Strafmildernde Umstände lägen nicht vor.
Die dagegen vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vollinhaltlich. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß die Berufung des Beschwerdeführers kein Vorbringen enthalte, das die verbotswidrige Ablagerung von Autowracks und sonstigen Alteisenteilen rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer sei schon wiederholt wegen der Übertretung nach § 5 Oö. Abfallgesetz bei der Behörde erster Instanz angezeigt und rechtskräftig bestraft worden, sodaß deswegen auch die Höhe der verhängten Strafe als durchaus angemessen befunden werden müsse. Auf Grund dieser Umstände und mit Rücksicht auf die Bedeutung des Ablagerungsverbotes für den Umweltschutz sei kein Anlaß vorhanden, die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 zu mildern oder nachzusehen.
Durch diesen mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen des VStG 1950 und des Oö. Abfallgesetzes bestraft zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Oö. Abfallgesetz, LGBl. Nr. 1/1975, (die im folgenden verwendeten Paragraphenzitate beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist - auf dieses Gesetz) ist es unbeschadet sonstiger Vorschriften verboten, Orts- oder Landschaftsteile, insbesondere Gärten, Wiesen, Felder, Wälder, Gewässer, Uferböschungen, Rastplätze, Erholungsflächen oder Verkehrsflächen, durch Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen zu verunstalten oder zu verunreinigen. Wer dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 32 Abs. 1 lit. a eine Verwaltungsübertretung. Der im § 32 Abs. 2 festgesetzte Strafrahmen sieht für Verwaltungsübertretungen nach (§ 32) Abs. 1 Geldstrafen bis zu S 100.000,-- vor.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei schon der Anzeige des GPK. B. zu entnehmen, daß er nicht Eigentümer jener Liegenschaft sei, auf der die Ablagerungen vorgenommen worden seien. Er könne daher nur für solche Ablagerungen verantwortlich gemacht werden, die er selbst vorgenommen habe. Bereits gegenüber dem Meldungsleger habe er angegeben, daß die Autos und Bestandteile, die von der belangten Behörde inkriminiert würden, nicht von ihm dort abgelagert worden seien, sondern von anderen Leuten hergebracht und liegengelassen geworden seien und er dagegen keine Maßnahmen hätte ergreifen können. Es sei dem Verwaltungsakt kein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, daß er auch nur ein Autowrack selbst auf der angegebenen Liegenschaft abgelagert hätte. Es gebe zu dieser Frage auch keinerlei Zeugenaussagen; sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde erschöpften sich in Mutmaßungen, weshalb es an einem Nachweis fehle, daß er die ihm zur Last gelegene Verwaltungsübertretung begangen habe.
Das im § 5 Abs. 1 normierte Ablagerungsverbot ist - lege non distinguente - von jedermann zu beachten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 5 Abs. 2, der unter anderem den Bürgermeister verpflichtet, (schlechthin) „Personen, die gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen,“ unabhängig von einer Bestrafung die Beseitigung der Verunstaltung oder Verunreinigung aufzutragen. Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a kommt als Täter wer dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt. Bei dieser dieser Rechtslage ist es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. März 1987, Zl. 87/01/0043, ausgesprochen hat ‑ für die Bestrafung nach § 32 Abs. 1 lit. a rechtlich bedeutungslos, wer Eigentümer oder Besitzer des Abfalls und wer Eigentümer des Grundstücks ist oder war, auf dem der Abfall abgelagert oder weggeworfen worden ist. Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 lit. a ist auch dann erfüllt, wenn ein Dritter mit Willen des Beschuldigten entgegen dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs. 1 handelt.
Die Behörde erster Instanz hat ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, in der Begründung des von ihr erlassenen Straferkenntnis zum einen auf die Anzeige des GPK. B. gestützt. Zur Anzeige des Meldungslegers hat der Beschwerdeführer als Verdächtiger allerdings im wesentlichen die oben in der Beschwerde angeführten Angaben gemacht. Zum anderen hat die Behörde erster Instanz es auf Grund von mit dem Beschwerdeführer durchgeführten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung als amtsbekannt angesehen, daß der Beschwerdeführer mit dem unbefugten Verkauf und Handel von bzw. mit Kraftfahrzeugbestandteilen, Autowracks udgl. zum Teil seinen Lebensunterhalt bestreite. Daraus zog sie den Schluß, daß die im Beschwerdefall erfaßte Ablagerung entweder vom Beschwerdeführer selbst oder zumindest auf dessen Veranlassung hin bzw. mit seiner Duldung erfolgte. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht nur nicht entgegengetreten; er hat darin unter anderem auch ausgeführt, daß er für den Abtransport seiner Autowracks ein Abkommen für einen Lkw-Einkauf abgeschlossen habe. Im Hinblick darauf durfte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise von der Annahme ausgehen, daß der Beschwerdeführer den für die Subsumtion unter den von ihr herangezogenen Tatbestand des § 32 Abs. 1 lit. a maßgeblichen Sachverhalt gesetzt hat. Sie hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Tatbestand des § 32 Abs. 1 lit. a als vom Beschwerdeführer verwirklicht angesehen hat.
Der Beschwerdeführer ist durch den bekämpften Schuldspruch des angefochtenen Bescheides nicht in dem vom Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) umfaßten Recht verletzt worden.
Schließlich rügt die Beschwerde den Strafausspruch.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde erster Instanz habe - gebilligt durch die belangte Behörde - bei der Strafzumessung das Einbringen von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden als erschwerend gewertet. Wenn mit dem Einbringen solcher Beschwerden allenfalls Verzögerungen oder „Verhinderungen“ von behördlichen Maßnahmen verbunden seien, so seien diese von der Rechtsordnung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geduldet.
Das (auch gehäufte) Einbringen von Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerden stellt keinen bei der Strafbemessung zu beachtenden Erschwerungsgrund gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1950 dar. Die gegenteilige Auffassung würde einem wirksamen Rechtsschutz zuwiderlaufen, der als Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips im B‑VG unter anderem seinen Niederschlag in der Prüfung individuell hoheitlicher Verwaltungsakte auf Übereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen durch den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof gefunden hat. Auch im Bereich des administrativen Rechtsschutzes findet in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafrechts dieser seinen besonderen Ausdruck, wie dies etwa die ex lege mit der Berufung stets verbundene aufschiebende Wirkung (uneingeschränkte Geltung des § 64 Abs. 1 AVG 1950 im Hinblick auf die im § 24 VStG 1950 verfügte Unanwendbarkeit des § 64 Abs. 2 AVG 1950) sowie das für Berufungsentscheidungen aus dem VStG 1950 ableitbare grundsätzliche Verbot der reformatio in peius zeigen.
Dennoch trifft der im Beschwerdefall erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu. Wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz unmißverständlich hervorgeht, hat diese Behörde diese Umstände lediglich dafür herangezogen, um zu veranschaulichen, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, den (durch Ablagerung von Abfällen) bestehenden Mißstand abzustellen bzw. zu beseitigen. Bei den für die Strafbemessung herangezogenen Erschwerungsgründen hat sich die Behörde erster Instanz im Beschwerdefall weder ausdrücklich noch erschließbar auf die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Rechtsschutzmöglichkeiten gestützt.
Letztlich rügt die Beschwerde, daß nicht erkennbar sei, auf welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die belangte Behörde ihre das Strafausmaß betreffende Entscheidung gestützt habe. Die im Schätzungsweg ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ließen nämlich nicht das Ergebnis der Schätzung erkennen. Bestünden keine Anhaltspunkte für ein konkretes Vermögen oder Einkommen des Beschwerdeführers, so hätte die belangte Behörde von der in der Strafanzeige gemachten Angabe ausgehen müssen, daß der Beschwerdeführer kein Vermögen und kein fixes Einkommen habe. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer für ein Kind sorgepflichtig sei.
Über den Beschwerdeführer wurde (primär) eine Geldstrafe verhängt. Auf Grund des § 19 Abs. 2 VStG 1950 war es deshalb erforderlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die in der Anzeige des GPK. B. vom 19. Februar 1986 enthaltenen Angaben über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (kein Vermögen, kein fixes Einkommen, Sorgepflicht für ein Kind) und den Umstand, daß der Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Verhältnisse keine Angaben im Verwaltungsverfahren gemacht hat, war die Behörde berechtigt, eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sie war aber verpflichtet, diese in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen, weil nur dann beurteilt werden kann, ob im Beschwerdefall auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Bedacht genommen wurde.
Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides oder des Bescheides der Behörde erster Instanz noch den Verwaltungsakten ist auch nur ein Anhaltspunkt zu entnehmen, zu welchem Ergebnis die von der Behörde vorgenommene Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers führte, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt ist und ob und bejahendenfalls in welchen Ausmaß auf die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen wurde. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches und des damit untrennbar verbundenen Kostenausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Im übrigen, das heißt in Ansehung des Schuldspruches, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die SS 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das auf den Ersatz von Barauslagen (Porti, Fahrtspesen und Kopien) gestützte Mehrbegehren war abzuweisen, weil unter dem Begriff der Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzanspruch der obsiegenden Partei besteht, nur solche Auslagen fallen, für die zunächst der Verwaltungsgerichtshof aufzukommen hat.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 8. September 1987
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