VwGH 85/17/0110

VwGH85/17/011031.1.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Hnatek, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wrulich, über die Beschwerde des E B in W, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien I., Schottenring 28/174, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Juni 1985, Zl. MDR‑B 7/85, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80 Abs1
BAO §80 Abs1 implizit
BAO §9
BAO §9 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §54 Abs1
LAO Wr 1962 §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985170110.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom 28. September 1984 machte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer als Obmann des Vereines „K“ gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 5, 7 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 WAO für die durch die Veranstaltung eines Konzertes der Gruppe „Rolling Stones“ am 3. Juli 1982 im Wiener Praterstadion entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von insgesamt S 3,276.152,‑‑ haftbar und zog ihn zur Zahlung dieses Betrages heran. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit der Begründung Berufung, die Gleichstellung Geschäftsführer‑Obmann sei ebenso verfehlt wie die Gleichstellung der formalen Vertretung des Vereines nach außen mit der tatsächlichen Verantwortlichkeit für finanzielle Belange des Vereinsstatut sei der Beschwerdeführer als Obmann ausschließlich für die kulturellen Bereiche der Vereinigung zuständig gewesen und habe sich nur um diese zu sorgen gehabt. Hinsichtlich verschiedener Bankkonten des Vereines sei der Beschwerdeführer nicht einmal zeichnungsbefugt gewesen. Die finanziellen Angelegenheiten seien ausschließlich vom Vereinskassier J L entschieden und geführt worden, der für diese ausschließlich zuständig gewesen sei. Es sei daher verfehlt, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, die Abgaben seien durch schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht eingebracht worden. Auch wenn in diesem Verfahren die Vorschreibung der Vergnügungssteuer an den Verein nicht mehr bekämpft werden könne, sei zu bemerken, daß bei vernünftiger Handhabung des Gesetzes überhaupt keine Vergnügungssteuer hätte vorgeschrieben werden dürfen. Daß hier ein Redaktionsfehler des Gesetzes vorgelegen sei, der in der Folge korrigiert wurde, beweise, daß der Vorbescheid der Ausfluß extrem bürokratischer Denkungsweise sei. Es sei zwar richtig, daß der Beschwerdeführer gemäß den Statuten des Vereines diesen ab 1. Jänner 1982 nach außenhin zu vertreten gehabt habe, der Beschwerdeführer habe zwar „repräsentiert, aber nicht regiert“. Gemäß Paragraph 12 Z. 4 der Statuten sei der Kassier für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Die ausschließliche „Dispositionsfähigkeit im Hinblick auf die finanzielle Gebarung des Vereines“ sei dem Kassier oblegen. Es sei auch das eingangs genannte Konzert ausschließlich vom Kassier und seinen Hilfskräften organisiert und durchgeführt worden.

Der Magistrat der Stadt Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es stehe unbestritten fest, daß die Abgabenforderung beim Schuldner uneinbringlich sei. Der Beschwerdeführer habe entgegen § 14 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 in der Fassung der Novelle 1981, LGBl. für Wien Nr. 16 (in der Folge: VergnStG), nicht dafür gesorgt, daß die Vergnügungssteuer binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung entrichtet werde. Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer seine Schuldlosigkeit nicht begründet. Die Verantwortlichkeit des Kassiers für die Geldgebarung beseitige nicht die Verantwortlichkeit des Obmannes des Vereines gemäß § 54 Abs. 1 WAO. Ebensowenig könne in der Mangel der Zeichnungsbefugnis für Vereinskonten bei Geldinstituten entlasten. Gemäß Paragraph 12 Abs. 5 des Vereinsstatutes seien schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Dem Beschwerdeführer müsse es als Verschulden angerechnet werden, wenn er sich mit statutenwidriger Zeichnungsberechtigung abgefunden habe. Im übrigen sei der Beschwerdeführer durch das Fehlen der Zeichnungsbefugnis nicht daran gehindert worden, den Kassier hinsichtlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer zu überwachen und für den Fall der Mißachtung der Anweisung durch den Kassier, seine Funktion zurückzulegen. Es sei evident, daß die pflichtwidrige Unterlassung des Beschwerdeführers für die spätere Uneinbringlichkeit der Abgabe kausal gewesen sei, hätte doch bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Vergnügungssteuer der nun uneinbringliche Steuerrückstand nicht entstehen können.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 54 ff WAO sowie auf richtige Anwendung der §§ 24 ff VergnStG verletzt, und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Vergnügungssteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Im vorliegenden Fall wurde die Vergnügungsveranstaltung gemäß § 7 VergnStG fristgerecht angemeldet und auch zeitgerecht gemäß § 14 leg. cit. vom Verein als Veranstalter abgerechnet. Am 2. Juli 1982 stellte der Verein beim Magistrat den Antrag um Anerkennung seiner Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 VergnStG. Alle diese Handlungen wurden ‑ entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ‑ für den Verein nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dem bereits genannten Kassier gesetzt, weil die betreffenden Schriftstücke nur von diesem unterfertigt sind. Der Antrag um Anerkennung wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. November 1983 abgewiesen; ein Rechtsmittel gegen ihn wurde nicht ergriffen.

Schon von der Behörde erster Instanz wurden im Haftungsbescheid sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen des Abgabenanspruches und seine Höhe vollständig sowie eingehend dargelegt.

Hiegegen wurden vom Beschwerdeführer konkretisierte Einwendungen den Verwaltungsbehörden in keinem Stadium des Verfahrens vorgetragen.

Der Versuch des Beschwerdeführers, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Abgabenanspruch durch neues Tatsachenvorbringen in Frage zu stellen, muß daher an dem aus § 41 Abs. 1 VwGG entnehmbaren Neuerungsverbot scheitern.

2. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien habe mehrfach zugesagt, die Steuer nicht einzuheben, die Stadt Wien selbst habe die Ausfallshaftung für die Veranstaltung übernommen, die Abweisung des Anerkennungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 VergnStG sei wegen fehlerhafter Ersatzzustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und die Abgabenschuld sei nicht uneinbringlich, weil auch eine Ausfallhaftung der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien bestehe.

Nichts dergleichen war vom Beschwerdeführer vor den Verwaltungsinstanzen vorgebracht worden. Von ihm wurde auch der Feststellung im Haftungsbescheid nicht entgegengetreten, anläßlich des Versuches der zwangsweisen Einhebung des Steuerrückstandes beim „Primärschuldner“ habe sich gezeigt, daß dieser über keinerlei pfändbares Vermögen verfüge und daher Uneinbringlichkeit der Steuerschuld vorliege.

Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen durfte vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht berücksichtigt werden.

3. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, daß er als Obmann nach den Statuten des Vereines zu dessen Vertretung berufen war. Gemäß § 54 Abs. 1 WAO hatte der Beschwerdeführer als zur Vertretung des Vereines berufene Person alle (abgabenrechtlichen) Pflichten des Vereines zu erfüllen. Dazu zählt die Pflicht zur pünktlichen Abgabenentrichtung. Offenbar hat der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt, daß die Abgabenforderung pünktlich entrichtet wird.

Die belangte Behörde durfte daher, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ohne hiedurch rechtswidrig zu handeln, da von ausgehen, daß die Abgabenforderung gegen den Abgabenschuldner in der genannten Höhe entstanden war, der Beschwerdeführer als dessen Vertreter anzusehen ist, die Abgabe uneinbringlich und diese Uneinbringlichkeit durch eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers verursacht wurde.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 WAO (und § 9 BAO) trifft, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, den Vertreter die Verpflichtung, seine Schuldlosigkeit an einer Pflichtverletzung darzutun (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1985, Zl. 84/17/0224).

Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht diesen Nachweis verneinte.

Vom Beschwerdeführer wird erstmals in der Beschwerde behauptet, der Verein wäre bereits anläßlich der Entstehung der Abgabenschuld nicht in der Lage gewesen, diese zu entrichten, weil ohne Vergnügungssteuer der Überschuß aus dem Konzert knapp S 500.000,‑‑ betragen habe, die Vereinskasse habe von den gesamten Einnahmen des Konzertes von S 14 Mio. „keinen Groschen gesehen“, die Beträge seien über Bankkonten gelaufen. Auch dieses Vorbringen zur Entschuldigung des Beschwerdeführers durfte der Verwaltungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ebensowenig beachten, wie das bereits oben erwähnte, der Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien habe mehrfach zugesagt, die Steuer nicht einzuheben.

Der belangten Behörde kann jedoch darin nicht gefolgt werden, das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Kompetenzaufteilung zwischen ihm und dem Kassier wäre, seine Richtigkeit vorausgesetzt, nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer von der Schuld einer Pflichtverletzung zu entlasten:

Zwar hat die belangte Behörde damit Recht, daß unter Geldgebarung nicht die Geschäftsführung zu verstehen sei, sondern lediglich die Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen über die Geldbewegung, die Verwahrung der Geldmittel und die Durchführung von Zahlungen gemäß den Beschlüssen der Vereinsorgane. Der Kassier kam daher auf Grund dieser seiner statutengemäßen Aufgaben als Verantwortlicher für die Abgabenentrichtung nur insoweit in Betracht, als er Aufträge der Vereinsorgane zur Abgabenentrichtung nicht befolgt hätte, wofür sich jedoch Anhaltspunkte im Verfahren nicht ergeben haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Erkenntnis vom 8. Mai 1980, Zl. 2085/79, Slg. N.F. Nr. 5488/F, dargelegt hat, können zur Vertretung juristischer Personen Vertreter im Sinne des § 54 Abs. 1 WAO sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren Statuten den Vertreter, maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (§ 4 Abs. 2 lit. h Vereinsgesetz). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. Ihm ist es verwehrt, seine in § 7 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 WAO begründete persönliche Verpflichtung, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, und die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung erfließende Ausfallshaftung durch eine in den Statuten nicht gedeckte Delegierung von sich abzuwälzen (vgl. das zitierte Erkenntnis).

Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Statuten des eingangs erwähnten Vereines ist jedoch ersichtlich, daß der Vorstand bzw. einzelne Vereinsfunktionäre dem Geschäftsführer ihre Obliegenheiten übertragen können (vgl. Paragraph 12 Abs. 6 der Statuten). Bei einer derartigen Delegierung handelt es sich daher ‑ im Sinne des eben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ‑ um eine in den Statuten gedeckte. Den Statuten ist nicht zu entnehmen, daß die Bestellung eines Geschäftsführers durch den Vereinsvorstand (Paragraph 11 lit. g der Statuten) an eine bestimmte Form gebunden sei. Dergleichen ist auch nicht den Vorschriften über die Führung eines Protokolls über die Sitzung des Vorstandes (Paragraph 10 Abs. 11) zu entnehmen, weil die Statuten keinen Hinweis dafür bieten, daß die Führung des Protokolls über die Sitzung des Vereinsvorstandes eine Voraussetzung für das gültige Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen darstellt. Die Bestellung eines Geschäftsführers konnte daher auch durch übereinstimmendes (gemäß Paragraph 10 Abs. 10 der Statuten faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit Einstimmigkeit) schlüssiges Verhalten der Mitglieder des Vorstandes erfolgen.

Mitglieder des Vorstandes sind nach den Statuten nicht von der Stellung eines Geschäftsführers ausgeschlossen.

Nach Darstellung des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden wurde die Geschäftsführung des Vereins stets vom Kassier ausgeübt. Falls dies mit Wissen und Willen sämtlicher Vorstandsmitglieder geschehen sein sollte, wäre darin ‑ sollten nicht besondere Umstände dagegen gesprochen haben ‑ eine Bestellung des Kassiers zum Geschäftsführer gelegen gewesen. Tatsächlich ist der Kassier, wie schon die gegenständliche Abgabensache zeigt, wiederholt allein nach außenhin als Vertreter des Vereines gegenüber der Abgabenbehörde aufgetreten (Anmeldung, Abrechnung, Antragstellung um Anerkennung). Sollte dieses Vorgehen durch längere Zeit vom Beschwerdeführer billigend hingenommen worden sein, so müßte hierin schlüssig eine Übertragung der Obliegenheiten des Obmannes hinsichtlich der Vertretung des Vereines nach außen in Abgabenangelegenheiten insbesondere betreffend die Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 12 Abs. 6 der Statuten durch einen Vereinsfunktionär, nämlich den Obmann, erblickt werden. Der als Geschäftsführer für den Vereinsfunktionär (Obmann) auftretende Kassier wäre dann ebenfalls Vertreter des Vereines im Sinne des § 54 Abs. 1 WAO gewesen. Es hätte dann also mehrere im Sinne der genannten Bestimmung vertretungsbefugte Organe des Vereines gegeben, sodaß die interne Geschäftsverteilung für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ebenso ausschlaggebend wäre, wie dies nach der Judikatur für den Fall einer Aufteilung der Geschäftsführungsagenden zwischen Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1982, Zl. 2579/80, und vom 26. Jänner 1982, Zl. 81/14/0083, 81/14/0169).

Dies wurde von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen und daher in Verkennung der Rechtslage dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Beachtlichkeit für die Entlastung des Beschwerdeführers von der ihm vorgeworfenen schuldhaften Pflichtverletzung versagt. Folge dieser unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde war es, daß diese die Durchführung der angebotenen Beweise über die tatsächlich vom Kassier ausgeübte Tätigkeit ebenso unterließ, wie eine Erörterung mit dem Beschwerdeführer zu den nach der zuletzt zitierten Judikatur für die Entschuldigung im Falle der Geschäftsverteilung maßgeblichen Tatsachen.

Der angefochtene Bescheid mußte deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Danach steht über den Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand hinaus Aufwandersatz auch für Umsatzsteuer nicht zu. Stempelgebühren konnten nur für die erforderliche Anzahl von Schriftsatzausfertigungen und zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Beilagen (Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden. Das darüber hinausgehende Aufwandersatzmehr begehren (Umsatzsteuer, S 600,‑‑ an Bundesstempel) war daher abzuweisen.

Wien, 31. Jänner 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte