VwGH 83/12/0164

VwGH83/12/016415.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Ing. FB H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs‑Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. September 1983, Zl. 0/21‑923/56‑1983, betreffend Nebengebühr, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1
DVG 1958 §9 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983120164.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung.

Mit seinem Schreiben vom 27. Jänner 1983 hatte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß er seit 1. Jänner 1983 zum leitenden Sachbearbeiter des Sozialamtes der genannten Bezirkshauptmannschaft bestellt worden sei, um Gewährung der im Zulagenkatalog 1972 für Salzburger Landesbedienstete in Gruppe F „Z. (6)“ vorgesehenen „Zulage für Fürsorgereferatsleiter für Tätigkeit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes bei Bezirkshauptmannschaften“ gebeten.

Am 7. Juni 1983 wurde dem Beschwerdeführer das ‑ ausdrücklich als solches bezeichnete und außer dem Spruch sowie der (hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 1983 gegebenen) Begründung eine Rechtsmittelbelehrung enthaltende ‑ Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1983 zugestellt, womit über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1983 folgender Spruch erging:

„Gemäß Gruppe F Abs. 6 des Zulagenkataloges 1972 für Salzburger Landesbedienstete wird Ihnen mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 bis 30. Juni 1983 eine kombinierte Nebengebühr in Höhe von monatlich brutto S 475,-- gewährt.

Von dieser Nebengebühr gelten 50 % als voll lohnsteuerpflichtige Erschwerniszulage und 50 % als pauschalierte Überstundenvergütung.

Ein Anspruch auf diese Zulage ab 1. Juli 1983 besteht nicht.“

Gegen „das mir am 7.6.1983 zugestellte, obzitierte Dienstrechtsmandat“ erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung mit dem Antrag, „die gemäß Gruppe F Abs. 6 des Zulagenkataloges 1972 zuerkannte kombinierte Nebengebühr in der Höhe von monatlich brutto 475,-- ab 1.7.1983 unbefristet weiterzugewähren“.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. September 1983 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1983 um Zuerkennung einer Erschwerniszulage und einer pauschalierten Überstundenvergütung für seine Tätigkeit als leitender Sachbearbeiter des Sozialamtes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Land gemäß § 19 a bzw. § 16 im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben. Dies ‑ soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ‑ unter anderem mit der Begründung, das Dienstrechtsmandat vom 3. Juni 1983 sei gemäß § 9 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes außer Kraft getreten, weil der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung erhoben habe und das Ermittlungsverfahren nicht binnen zwei Wochen eingeleitet worden sei.

Gegen diesen Bescheid der Salzburger Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht darauf verletzt, daß ihm die mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 3. Juni 1983 zuerkannte kombinierte Nebengebühr gemäß Gruppe F Abs. 6 des Zulagenkataloges 1972 für Salzburger Landesbedienstete für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 30. Juni 1983 gewährt werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein (Erkenntnis vom 30. Mai 1983, Zlen. 83/12/0061, 0062).

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, sondern um die Frage, ob die gegenständliche Nebengebühr nach Zeiträumen teilbar ist und ob das angeführte Dienstrechtsmandat bloß hinsichtlich der Gewährung dieser Nebengebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 1983 trotz der (nur gegen die Verneinung des Anspruches auf diese Nebengebühr für die Zeit ab 1. Juli 1983 erhobenen) Vorstellung rechtskräftig wurde.

Gemäß dem § 9 Abs. 3 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes kann gegen ein Dienstrechtsmandat bei der Dienstbehörde, die das Mandat erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Auf Grund des Abs. 4 erster Satz desselben Paragraphen hat die Dienstbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Ohne rechtzeitig erhobene Vorstellung erwächst das Dienstrechtsmandat in Rechtskraft.

Die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind sich in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten darüber einig, daß binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Der in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 des angeführten Gesetzes auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwendende § 59 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 bestimmt folgendes: Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeder dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist und ein Bescheid nur teilweise angefochten wird, erwächst der nichtangefochtene Teil in Rechtskraft. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes haben diese Grundsätze auch für das Mandats- bzw. Dienstrechtsmandatsverfahren sowie für die Vorstellung zu gelten. Das Dienstrechtsmandat ist nämlich ‑ wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, vgl. § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ‑ auch zu begründen. In diesem Sinne war es auch richtig, daß das gegenständliche Dienstrechtsmandat im wesentlichen nur hinsichtlich des Ausspruches, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Nebengebühr für die Zeit ab 1. Juli 1983 nicht bestehe, begründet wurde.

Der Partei steht ein Anspruch darauf zu, daß die Behörde ihr Begehren („Petit“) richtig wertet (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1963, Zl. 1497/62, Slg. N.F. Nr. 6007/A). In diesem Sinne kann die Vorstellung des Beschwerdeführers nur so verstanden werden, daß er sie lediglich gegen die Nichtgewährung der gegenständlichen Nebengebühr für die Zeit ab 1. Juli 1983 erhob. Die Begründung der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift, durch gezielte Anfechtung oder Nichtanfechtung hätte die Partei die Möglichkeit, ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten unumstoßbare Fakten zu schaffen, vermag den Verwaltungsgerichtshof nicht zu überzeugen, weil teilbare Verfahrensgegenstände in bezug auf die Rechtskraft durchaus ein verschiedenes Schicksal haben können.

Bereits die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ‑ von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend ‑ die zeitliche Teilbarkeit der gegenständlichen Nebengebühr nicht erkannte und somit die dargestellte Teilrechtskraft des gegenständlichen Dienstrechtsmandates nicht beachtete. Dadurch wurde der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben ist.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 15. Oktober 1984

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