VwGH 83/13/0014

VwGH83/13/001427.4.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 1982, Zl. GA 5 ‑ 2215/82, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AmtssitzAbk OPEC 1974

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983130014.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer britischer Staatsangehöriger ist und mit seiner Gattin und seinen drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt in X lebt. Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit 1. September 1982 Angestellte der O.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 1982 auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine drei Kinder mit der Begründung abgewiesen, daß nach Z. 4 des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der O über deren Amtssitz, BGBl. Nr. 382/1974 (in der Folge kurz: Notenwechsel bzw. Abkommen), Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über die Familienbeihilfe und Geburtenhilfe ziehen sollen. Diesem Personenkreis gehöre der Beschwerdeführer an, sodaß die allfällige Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug, wie sie die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) vorsähen, seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das oben angeführte Abkommen sieht neben Bestimmungen über den Amtssitz, die Rechtspersönlichkeit und die Privilegien und Immunitäten der O für deren Angestellte u.a. vor:

„Art. 19 (1): Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

c) Angestellten der O, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen; ...

Art. 22: Angestellte der O genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

h) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt; ...“

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Art. 30 nach einem ebenfalls im BGBl. Nr. 382/1974 kundgemachten Notenwechsel in Kraft getreten, in dessen Z. 4 festgelegt wurde, daß

„Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenhilfe ziehen werden.“

Bei dieser Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der angefochtene Bescheid mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die oben angeführten Vorrechte genießt der Beschwerdeführer nur dadurch, daß er mit einer Angestellten der O verheiratet ist, weil die oben angeführten Bestimmungen des Abkommens insoweit auch Ehegatten von Angestellten der O mit diesen Vorrechten ausstatten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer nicht zu jenen Personen zu zählen wäre, auf die sich das Abkommen bezieht. Die Ausführungen der Beschwerde über den „Sinn des Familienlastenausgleiches“ gehen daher mit Rücksicht auf das Abkommen für seine Person ebenso ins Leere wie das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über die Familienbeihilfe im Zusammenhang mit dem Abkommen beziehe, sondern deren Gewährung auf Grund eines ihm persönlich zustehenden Rechtes nach dem Familienlastenausgleichsgesetz beantrage.

Steht dem Beschwerdeführer jedoch schon deshalb, weil er selbst zu den Personen zählt, auf die sich das Abkommen bezieht, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Familienbeihilfe zu, dann erübrigen sich weitere Erwägungen zu der Frage, ob und inwieweit ihm Familienbeihilfe auch deshalb nicht gewährt werden kann, weil auf diesem Umweg seine Gattin entgegen Z. 4 des Notenwechsels zum Abkommen Vorteile aus den österreichischen Bestimmungen über die Familienbeihilfe ziehen würde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, 27. April 1983

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