Normen
StVO 1960 §19 Abs1;
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §19 Abs7;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §19 Abs1;
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §19 Abs7;
StVO 1960 §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entsprechend den Ausführungen in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Gloggnitz vom 4. August 1980 habe der Beschwerdeführer am 30. Juli 1980 um ca. 16.30 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße 27 (Wiener Straße) in Gloggnitz vom Pensionistenheim kommend in Richtung Stadtmitte gelenkt. Kurz nach dem Wegfahren habe er zum Umkehren nach links in die Kernstockgasse einbiegen wollen, wobei er den entgegenkommenden Mopedfahrer Jürgen K. zu spät gesehen habe. Er habe in der Folge, obwohl er gleich darauf abgebremst habe, einen Zusammenstoß - wahrscheinlich bereits auf der linken Fahrbahnhälfte - nicht verhindern können. Der Mopedfahrer sei zu Sturz gekommen, wobei er sich an der rechten Wange Hautabschürfungen zugezogen habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Pkw von der Unfallstelle entfernt und es außerdem unterlassen, sofort die Gendarmeriedienststelle zu verständigen, nachdem ihm die Verletzung des Jürgen K. bekannt gewesen sei. Durch die Entfernung des Pkw sei die Feststellung des Sachverhaltes erschwert worden. Über diesen Verkehrsunfall habe der Beschwerdeführer erst nach ca. 40 Minuten beim Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz die Anzeige erstattet. Der Unfall habe sich vermutlich bereits auf der Fahrbahnhälfte des Mopedfahrers ereignet, denn der Beschwerdeführer wäre wahrscheinlich bis zum Eintreffen der Gendarmerie am Unfallsort stehen geblieben, wenn er tatsächlich auf der Straßenmitte angehalten und die Vorbeifahrt des Mopedfahrers abgewartet hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers habe als Beifahrerin im Pkw ihres Sohnes über mehrmaliges Befragen angegeben, daß beim Sturz des Mopedfahrers der Pkw bereits auf der linken Fahrbahnseite und nicht auf der Straßenmitte gewesen sei.
Auch der Mopedfahrer Jürgen K. erklärte im Zuge seiner Einvernahme durch die Gendarmerie, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf der Fahrbahnhälfte des Mopedfahrers stehen geblieben sei. Er habe im letzten Augenblick noch abgebremst, jedoch nicht mehr verhindern können, daß er mit seinem Moped gegen die rechte Frontseite des Pkw gestoßen sei. Er sei in weiterer Folge zu Sturz gekommen und habe dadurch eine leichte Hautabschürfung an der linken Wange erlitten. Er sei danach wieder aufgestanden. Auch der Beschwerdeführer sei aus seinem Pkw ausgestiegen. Er habe sich mit ihm über die Verschuldensfrage nicht einigen können. Der Beschwerdeführer habe geholfen, das Moped wieder aufzustellen. Es sei neben dem Altenheim abgestellt worden. Anschließend sei er mit dem Beschwerdeführer zum Gendarmerieposten Gloggnitz gefahren, wo beide die Anzeige über den Verkehrsunfall erstattet hätten.
Entsprechend der vom Beschwerdeführer gegenüber der Gendarmerie gegebenen Sachverhaltsdarstellung sei er in Gloggnitz in Richtung Stadtmitte gefahren, wobei er in der Höhe des Bestattungsunternehmens angehalten habe und nach links in die Seitengasse zum Umdrehen habe einbiegen wollen. Er habe jedoch vorher den Gegenverkehr abwarten müssen. Sein Pkw habe sich ziemlich auf der Straßenmitte befunden, als er aus der Gegenrichtung zwei Pkw habe vorbeifahren lassen. Als drittes Fahrzeug habe sich aus der Gegenrichtung ein Mopedfahrer genähert, der ziemlich auf der Straßenmitte entgegengekommen sei. Bevor dieser auf der Höhe seines Pkw gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bemerkt, daß der Mopedlenker nach rechts geschaut habe. Dies könne auch der Grund sein, daß dieser zur Straßenmitte abgekommen sei. Der Mopedfahrer habe sofort gebremst, als er auf den Beschwerdeführer zugekommen sei. Es sei möglich, daß er seinen Pkw an irgendeiner Stelle berührt habe, wodurch er anschließend in seiner Fahrtrichtung nach rechts gestürzt sei. Das Moped sei dann zum Teil auf dessen Körper gelegen. Der Mopedlenker hätte ungehindert rechts vorbeifahren können, weil vor ihm auch die beiden Pkw vorbeigefahren seien. Es sei auf seiner Seite ausreichend Platz vorhanden gewesen. Nach dem Sturz habe er den Mopedfahrer aufgefordert, an der Unfallstelle zu bleiben und die Gendarmerie und Rettung zu verständigen. Der Mopedfahrer sei daran jedoch nicht interessiert gewesen und habe gesagt, daß ihm nichts fehle. Obwohl der Mopedfahrer nicht gewollt habe, habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, trotzdem zur Gendarmerie zu gehen und die Unfallmeldung zu erstatten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Sturz des Mopedfahrers auf das jähe Abbremsen zurückzuführen, weil er unmittelbar darauf zum Sturz gekommen sei. Der Pkw sei unbeschädigt. Ob der Mopedlenker den Pkw mit seinem Fahrzeug berührt habe, könne der Beschwerdeführer überhaupt nicht sagen. Er habe nachher feststellen können, daß beim Moped das Vorderrad blockiert habe. Der Mopedlenker habe sich im Gesicht Hautabschürfungen zugezogen. Der Beschwerdeführer habe, wie bereits erwähnt, noch nicht zum Linksabbiegen angesetzt, sondern auf der Straßenmitte die Vorbeifahrt des Mopedfahrers abgewartet. Dieser sei daher gegen den stehenden Pkw gefahren, falls eine Berührung überhaupt erfolgt sein sollte. Der Beschwerdeführer fühle sich daher in bezug auf den Unfallshergang schuldlos.
Im Zuge seiner Einvernahme als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren erklärte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1980, die gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben aufrechtzuerhalten. Nach seinem Dafürhalten habe er an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Innerhalb der ca. 40 Minuten zwischen dem Unfall und der Anzeigeerstattung beim Gendarmerieposten Gloggnitz habe er versucht, den am Unfall beteiligten Mopedfahrer von einer ordnungsgemäßen Unfallmeldung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu überzeugen, weshalb er die Gendarmerie und Rettung telefonisch habe verständigen und die Fahrzeuge an der Unfallstelle belassen wollen. Der Unfallsgegner habe sich jedoch vehement dagegen gewehrt. Er habe daher annehmen müssen, daß er etwas vor der Behörde zu verbergen habe. Es sei ein gegenseitiger Austausch der Personaldaten erfolgt, nachdem der Mopedlenker zu verstehen gegeben habe, daß er nicht verletzt sei. Wohl sei ersichtlich gewesen, daß er im Gesicht eine kleine Schürfwunde gehabt habe, welche nicht geblutet habe, und daher anzunehmen gewesen sei, daß er sich diese bereits vor dem Unfall zugezogen habe. Der Mopedfahrer habe allerdings betont, daß er sich diese Schürfwunde soeben zugezogen habe. Der Beschwerdeführer habe den Mopedfahrer anschließend mit seinem Pkw nach Hause bringen wollen, dieser sei freiwillig in das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingestiegen, und nach kurzer Fahrt habe er den Standort des Gendarmeriepostenkommandos bemerkt. Er habe unmittelbar davor angehalten und sich mit dem am Unfall beteiligten Mopedfahrer zur genannten Dienststelle begeben, wo er die Unfallmeldung erstattet habe. Der Mopedfahrer habe sein Fahrzeug ohne Sturzhelm gelenkt. Auch wenn er den Mopedfahrer sofort nach Hause gebracht hätte, hätte er unmittelbar danach die polizeiliche Meldung von diesem Unfall gemacht. Am Unfallsort sei auch noch versucht worden, das Moped wieder fahrbereit zu machen. Dies alles habe Zeit in Anspruch genommen.
Mit dem daraufhin ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. November 1980 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. Juli 1980 gegen 16.30 Uhr als wartepflichtiger Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Gloggnitz bei der Fahrt auf der B 27 in Richtung Stadtmitte beim Einbiegen nach links in die Kernstockgasse a) einen auf der B 27 entgegenkommenden Fahrzeuglenker (Motorfahrrad), der seine Fahrtrichtung beibehalten habe, zu unvermitteltem Bremsen und Auslenken seines Fahrzeuges genötigt, b) dadurch am obgenannten Tatort zur obgenannten Zeit einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und es als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen, sofort die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verständigen. Der Beschwereführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu a) nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 und zu b) nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurden daher unter Berufung auf zu a) § 99 Abs. 3 lit. a und zu b) § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 1 Tag) verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung gab der Beschwerdeführer zunächst zu, sich am Tatort zur Tatzeit vorschriftsmäßig zum Linksabbiegen in die Kernstockgasse eingereiht zu haben, meinte jedoch, daß er sein Fahrzeug habe anhalten müssen, um den sogenannten fließenden Verkehr abzuwarten, da aus der Gegenrichtung mehrere Fahrzeuge, nämlich zwei Pkw und ein Mopedfahrer, gekommen seien. Diese beiden Pkw seien an dem Beschwerdeführer ungehindert vorbeigefahren und es sei der Lenker des Mopeds, welcher ohne Sturzhelm und mit aufgeblendetem Scheinwerfer unterwegs gewesen sei, noch ca. 150 m vom Beschwerdeführer entfernt gewesen, hätte nach rückwärts geblickt und wäre dem Beschwerdeführer auf der Fahrbahnmitte entgegengekommen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe der Beschwerdeführer mehrfach die Lichthupe betätigt, da der Lenker des Motorfahrrades bereits im Begriff gewesen sei, sich auf die linke Fahrbahnhälfte zu bewegen, worauf dieser mit sofortigem Auslenken reagiert habe und, als er bereits das Fahrzeug des Beschwerdeführers passiert gehabt habe, zu Sturz gekommen sei. Der Beschwerdeführer wäre aus dem Pkw ausgestiegen, hätte sofortige Hilfe angeboten, worauf der Lenker des Motorfahrrades eröffnet habe, daß er keine Verletzungen erlitten habe, was er dem Beschwerdeführer auch schriftlich bestätigt habe. Im Hinblick auf den Sachschaden an dem Motorfahrrad seien mit dem beteiligten Fahrzeuglenker lediglich die Personaldaten ausgetauscht worden. Da der Lenker des beteiligten Fahrzeuges keine sichtbaren Verletzungen erlitten und sich darüber hinaus geweigert habe, Rettung und Gendarmerie herbeizurufen, habe der Beschwerdeführer annehmen müssen, daß der Genannte etwas zu verbergen habe, worauf der Beschwerdeführer darauf bestanden habe, die Meldung beim Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz zu erstatten, was um etwa
16.45 Uhr geschehen sei. Es sei unrichtig, daß der Beschwerdeführer den Mopedlenker zum Auslenken und unvermittelten Bremsen genötigt habe, und es sei der Verkehrsunfall auf das Alleinverschulden des Mopedlenkers zurückzuführen. Es sei richtig, daß dieser an der rechten Wange eine Verletzung erlitten habe, jedoch wäre diese nicht unfallskausal gewesen, da der Heilungsprozeß bereits voll im Gange gewesen sei und somit ein Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht vorliege.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers, welche sich zur Tatzeit in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw befunden hat, als Zeugin einvernommen, wobei sie erklärte, vor dem Verkehrsunfall dem Verkehrsgeschehen keine Aufmerksamkeit zugewendet zu haben. Der Lenker des Motorfahrrades habe sich, als sie das erste Mal auf ihn aufmerksam geworden sei, ziemlich in der Straßenmitte befunden, zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer noch auf der rechten Fahrbahnseite, in seiner Fahrtrichtung gesehen, in der Straßenmitte befunden habe. Zwei angeblich entgegenkommende Pkw-Lenker seien ihr nicht erinnerlich und der Lenker des Motorfahrrades habe sein Fahrzeug in der Straßenmitte gelenkt. Ob dieser unmittelbar vor seinem Sturz die Fahrlinie verändert habe, könne sie nicht sagen. Er sei in einem seitlichen Abstand von ca. 2,5 m zu dem Pkw des Beschwerdeführers zu Sturz gekommen. Anfänglich habe der Unfallsbeteiligte eine Anzeigeerstattung abgelehnt und nicht zum Gendarmeriepostenkommando gehen wollen, sei jedoch über Aufforderung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriepostenkommando mitgefahren. Er habe an der Wange eine Hautabschürfung gehabt.
Jürgen K., der Lenker des in Rede stehenden Motorfahrrades, verwies anläßlich seiner Zeugeneinvernahme am 13. März 1981 auf die bereits gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben. Im übrigen gab er an, sich auf der rechten Fahrbahnseite der B 27 in Gloggnitz in Fahrtrichtung B 17 nächst dem Altersheim befunden zu haben. Beim erstmaligen Erblicken des Pkw des Beschwerdeführers sei er noch auf der rechten Fahrbahnseite gewesen und dann allmählich in die Fahrbahnmitte eingeschwenkt. Er habe den Eindruck gehabt, daß der Pkw in Fahrbahnmitte anhalten werde. Der Pkw des Beschwerdeführers habe sich zum Zeitpunkt des Sturzes auf der Fahrbahnhälfte des Zeugen befunden. Er habe sich in Schrägstellung zum Linkseinbiegen in eine Nebengasse befunden. Der Zeuge sei mit dem Vorderrad, mit dem Luftreifen, in seiner Fahrtrichtung gesehen an der rechten Stoßstangenecke des Pkw des Beschwerdeführers angefahren, das Vorderrad des Mopeds sei dadurch deformiert worden und der Zeuge zu Sturz gekommen. Es sei verständlich, daß bei der wuchtigen Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch den Luftreifen (am Fahrzeug des Zeugen) keine Beschädigung hervorgerufen worden sei. Der Zeuge sei auf der rechten Fahrbahnseite gerade weitergefahren und habe seine Fahrlinie nicht verändert. Der seitliche Abstand vom rechten Fahrbahnrand habe etwa 1 m betragen. Es sei unrichtig, daß vor seinem Fahrzeug zwei Pkw in Richtung stadtauswärts gelenkt worden seien. Der Zeuge schließe aber nicht aus, daß etwa 100 m oder noch weiter vor ihm andere Fahrzeuge gefahren seien.
Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Ermittlungsergebnis abschließend Stellung genommen hatte, erging der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 1981, mit welchem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. November 1980 bestätigt worden ist.
In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens auf die im Akt U 352/80 des Bezirksgerichtes Gloggnitz erliegende Lichtbildmappe, aus der sich in Verbindung mit der Unfallsanzeige ergebe, daß die Bundesstraße 27 (Wiener Straße) in Gloggnitz im Bereich des Tatortes geradlinig verlaufe. Eine in Fahrbahnmitte aufgebrachte Leitlinie sei deutlich sichtbar, und zweige linksseitig, in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen, die Kernstockgasse im rechten Winkel von der Bundesstraße 27 ab. Rechtsseitig, in Fahrtrichtung des unfallsbeteiligten Mopedlenkers gesehen, sei die Bundesstraße 27 sowohl vor als auch nach der Abzweigung der Kernstockgasse durch einen Parkstreifen "aufgeweitet", welcher vor der Abzweigung der Kernstockgasse (in Fahrtrichtung des Mopedlenkers gesehen) durch eine schwach sichtbare Begrenzungslinie von der Fahrbahn getrennt sei. Durch die Farbunterschiede des Asphaltbelages sei der für den fließenden Verkehr bestimmte Teil der Bundesstraße 27 auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer unbestrittenen Bild 4 der Lichtbildmappe ergebe, sei am rechten Rand des für den fließenden Verkehr bestimmten Teiles der Bundesstraße 27, in Fahrtrichtung des Mopedlenkers gesehen, ein Ölfleck vorgefunden worden, welcher vom Motorfahrrad stamme und nach den Angaben des Lenkers desselben auch der Lage seines Fahrzeuges nach dem Verkehrsunfall entsprochen habe, woraus sich ergebe, daß dieser am rechten Rand des ihm zur Verfügung gestandenen Fahrstreifens zu Sturz gekommen sei. Wie sich aus den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers vom 30. Juli 1980 vor dem Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz ergebe, habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Sturzes des Unfallsbeteiligten schon auf der linken Straßenseite und ihrer Erinnerung nach nicht in Straßenmitte befunden, während die Zeugin anläßlich ihrer Vernehmung am 4. Februar 1981 vor dem Marktgemeindeamt Puchberg ausgeführt habe, daß sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall noch auf der rechten Fahrbahnseite (Straßenmitte) in seiner Fahrtrichtung befunden hätte. Zu dieser für die Entscheidung des Sachverhaltes wesentlichen Frage sei festzustellen, daß es von Bedeutung sei, daß erfahrungsgemäß die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben in der Regel der Wahrheit am nächsten kämen und es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, daß die Entlastungszeugen, insbesondere die Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten zur Tatzeit, bestrebt sein könnten, den Vorfall für den Beschuldigten möglichst günstig darzustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihrem Hinweis darauf, daß sie vor dem Unfall dem Verkehrsgeschehen keine Aufmerksamkeit zugewendet habe, offensichtlich bestrebt gewesen, eine für den Beschwerdeführer relativ günstige Aussage zu machen, während ihre ursprüngliche Darstellung auch durchaus mit dem auf Bild 4 der Lichtbildmappe ersichtlichen Ölfleck, welcher jedenfalls den Sturzort markiere, in Einklang zu bringen sei. Wenngleich keine Fahrspuren hätten vorgefunden werden können, so dokumentiere dieser Ölfleck und die sich daraus ergebende Sturzstelle des Lenkers des Motorfahrrades, daß dieser am rechten Rand seines Fahrstreifens in Richtung stadtauswärts gefahren sei, und von diesem nicht verlangt werden könne, noch weiter rechts zu fahren, da er sich dann bereits im Bereich des Parkstreifens befunden hätte, welcher überdies unmittelbar vor der Abzweigung der Kernstockgasse durch eine zur Fahrbahn hin gelegene Ausbuchtung abgeschlossen sei. Unter Berücksichtigung dieses Parkstreifens ergebe sich aber auch, daß für den Beschwerdeführer der Eindruck entstanden sein mag, daß sich der Lenker des Motorfahrrades in Straßenmitte befunden habe, obwohl er tatsächlich am rechten Rand des von ihm zu benützenden Fahrstreifens gefahren sei. Da sich der Beschwerdeführer, wie sich aus der Zeugenaussage des Mopedlenkers in Verbindung mit den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz vom 30. Juli 1980 eindeutig ergebe, bereits zum Zwecke des Linksabbiegens in die Kernstockgasse auf dem vom Mopedlenker zu benützenden Fahrstreifen befunden habe, habe der Beschwerdeführer diesen in seiner Weiterfahrt behindert und dadurch zum unvermittelten Bremsen genötigt, wodurch es möglicherweise zu einer Berührung mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw, jedenfalls aber zu einem Sturz des Motorfahrradfahrers gekommen sei. Wie sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Gloggnitz vom 4. August 1980 ergebe, habe der Mopedfahrer gelegentlich seiner Vorsprache beim Gendarmeriepostenkommando Hautabschürfungen an der rechten Wange aufgewiesen, und der Beschwerdeführer habe auch anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung beim Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz am 30. Juli 1980 ausgeführt, daß sich der Lenker des Motorfahrrades im Gesicht Hautabschürfungen zugezogen habe. Wenn der Beschwerdeführer anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 16. Oktober 1980 ausgeführt habe, daß diese Schürfwunde nicht geblutet habe und daher anzunehmen gewesen sei, daß sich der Lenker des Motorfahrrades diese bereits vor dem Unfall zugezogen habe, und in der Berufung sogar ausgeführt habe, daß der Heilungsprozeß bereits voll im Gange gewesen sei, so sei auch hier festzustellen, daß die ursprünglich gemachten Angaben nach den Erfahrungen des täglichen Lebens der Wahrheit am nächsten kämen, sodaß diese Ausführungen jedenfalls eine reine Schutzbehauptung darstellen würden. Es sei somit davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer an der Unfallstelle bekannt gewesen sei, daß der Lenker des Motorfahrrades zum Unfallszeitpunkt, wenn auch nur leicht, verletzt gewesen sei, und es wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, sofort beim nächsten Gendarmeriepostenkommando die Anzeige zu erstatten. Wenn der Beschwerdeführer die zwischen dem Unfall und der Anzeigeerstattung verstrichene Zeit von rund 40 Minuten damit begründe, daß er mit dem Unfallsbeteiligten an Ort und Stelle einen Identitätsnachweis durchgeführt habe, und versucht worden sei, das Motorfahrrad wieder fahrbereit zu machen, und dadurch Zeit verstrichen sei, so sei hiezu, abgesehen davon, daß sich der Unfallsbeteiligte geweigert habe, die Unfallsanzeige zu erstatten, festzustellen, daß eine Verständigungspflicht auch bei Vorliegen nicht nennenswerter Verletzungen bestehe, und auch nicht übersehen werden dürfe, daß das Wort "sofort" im § 4 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 wörtlich auszulegen sei. Daran vermöge auch der Umstand, daß ein Unfallsbeteiligter allenfalls an einer Gendarmerieintervention nicht interessiert sei, nichts zu ändern, und es sei in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Alter des Unfallsbeteiligten unverständlich, da dieser zum Unfallszeitpunkt zum Lenken des Motorfahrrades auf Grund seines Lebensalters jedenfalls berechtigt gewesen sei. Es habe daher der Berufung des Beschwerdeführers der Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zur Übertretung des § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 StVO 1960:
Im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Schuldspruch der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, aus den vorhandenen Zeugenaussagen - auch des Motorfahrradfahrers - lasse sich erkennen, daß dieser selbst "weitgehend in Straßenmitte gefahren sei", und daß sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers "allenfalls zu einem geringen Teil bereits auf der Fahrspur des Gegenverkehrs befunden" habe. Dies sei auch durchaus mit dem möglicherweise vom Motorfahrrad stammenden Ölfleck am rechten Fahrbahnrand in Einklang zu bringen, da sich eine Weiterfahrt des Motorfahrrades zweifelsfrei feststellen lasse, weshalb die Lage des Ölfleckes keine Schlüsse auf die eingehaltene Fahrlinie zulasse, sondern lediglich auf die Lage nach dem Unfall. Der Motorfahrradfahrer selbst habe angegeben, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw plötzlich angehalten habe, doch bereits auf seiner Fahrbahnhälfte zum Stillstand gekommen sei. In Anbetracht seiner Aussage, daß er erst in weiterer Folge zu Sturz gekommen sei, könne es sich nur um einen Streifkontakt gehandelt haben, sofern es überhaupt zum Kontakt gekommen sei. Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er den sich in Straßenmitte nähernden Motorfahrradfahrer mit der Lichthupe gewarnt hätte und dieser durch seine Bremsung und sein Ausweichmanöver selbst zu Sturz gekommen sei, wäre es wesentlich gewesen, den genauen Standort des Pkw des Beschwerdeführers festzustellen. Die Behörde hätte sich im übrigen mit dem in Fotokopie vorgelegten Unfallbericht auseinandersetzen müssen, worin der Mopedfahrer bestätigt habe, daß den Beschwerdeführer am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden treffe. Es wäre die genaue Fahrlinie des Motorfahrrades festzustellen gewesen, sowie, ob es überhaupt zum Kontakt gekommen sei, denn die belangte Behörde gehe in ihrer Begründung zwar von einer Behinderung durch den Beschwerdeführer aus, begründe dies jedoch unter anderem damit, daß es möglicherweise zu einem Kontakt gekommen sei. Dies sei jedoch sowohl für die Frage wesentlich, welche Fahrlinie der Mopedfahrer eingehalten habe, als auch für die Frage, ob er durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Reaktion (Auslenken und Abbremsen) genötigt worden sei, welche letztlich zum Sturz geführt habe, oder ob der Mopedlenker infolge seiner eigenen Unaufmerksamkeit bei Erkennen des Pkw des Beschwerdeführers erschrocken sei, reagiert habe und zu Sturz gekommen sei. Ein Sturz infolge einer falschen bzw. unnötigen Reaktion oder gar infolge einer zu weit in Straßenmitte seitens des Mopedfahrers eingehaltenen Fahrlinie könne jedoch nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Die belangte Behörde hätte einen verkehrstechnischen Sachverständigen zur Klärung dieser Tatfragen beiziehen müssen.
Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken:
Gemäß § 19 Abs. 5 StVO 1960 haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen. Zufolge Abs. 7 dieser Gesetzesstelle darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Die belangte Behörde ist infolge Bestätigung des diesbezüglichen Schuldspruches der Behörde erster Instanz davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer gegen die vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen dadurch verstoßen hat, daß er "einen ... entgegenkommenden Fahrzeuglenker ..., der seine Fahrtrichtung beibehielt, zum unvermittelten Bremsen und Auslenken seines Fahrzeuges genötigt" hat. Es ist daher zu untersuchen, ob diese als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a lit. a VStG 1950) durch das Ergebnis des der belangten Behörde vorgelegenen Ermittlungsverfahrens gedeckt ist, also davon ausgegangen werden kann, daß der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit durch sein Fahrverhalten den - vorrangberechtigten - Fahrer des Motorfahrrades zu einem unvermitteltem Brems- und Auslenkmanöver gezwungen hat. Eine solche Annahme ist dann gerechtfertigt, wenn der Lenker des Motorfahrrades damit rechnen mußte, im Falle der Beibehaltung seiner Fahrlinie - also ohne Ablenken seines Fahrzeuges - ohne unvermitteltes Bremsmanöver mit dem Fahrzeug des wartepflichtigen Lenkers zu kollidieren. Es ist daher für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen gekommen ist, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen.
Wenngleich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits zum Stillstand gekommen war, als sich das beteiligte Fahrzeug auf dessen Höhe befunden oder dieses - entsprechend den Angaben des Lenkers desselben - sogar berührt hat, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der vorrangberechtigte Lenker des Motorfahrrades offensichtlich nicht damit rechnen konnte, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers derart zum Stillstand kommen wird, daß er es ungehindert - also ohne unvermitteltes Abbremsen oder Ablenken im Sinne des § 19 Abs. 7 StVO 1960 - passieren kann. Es ist dabei nicht entscheidend, ob der Lenker des Motorfahrrades mehr oder weniger in der Nähe der Straßenmitte gefahren ist, weil es für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Beschwerdeführers rechtlich irrelevant ist, ob sich der Vorrangberechtigte ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat, also allenfalls entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO 1960 nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1963, Slg. N. F. Nr. 6155/A.)
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnt, der Lenker des Motorfahrrades könnte infolge Unaufmerksamkeit bei Erkennen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erschrocken sein, reagiert haben und zu Sturz gekommen sein, so muß darauf hingewiesen werden, daß sich für eine derartige Annahme in dem Verwaltungsstrafakt keine Anhaltspunkte finden und der Beschwerdeführer ungeachtet dessen in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens eine derartige Auffassung vertreten hat, sodaß im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot darauf nicht eingegangen werden kann.
Im übrigen war die belangte Behörde entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gehalten, sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem im Akt erliegenden Unfallbericht auseinanderzusetzen, da dieser (vgl. Bl. 37 der Verwaltungsstrafakten) in der vom Beschwerdeführer unterfertigten Spalte A unter Z. "14. Bemerkungen" lediglich die Behauptung enthält, daß der "Pkw schuldlos" sei, wogegen der Lenker des Motorfahrrades in der für seine Angaben im Unfallbericht vorgesehenen und von ihm unterschriebenen Spalte B unter der Z. "14. Bemerkungen" keine Eintragungen vorgenommen hat. Aus diesem Unfallbericht ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, und es war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Gerichtshofes auch nicht erforderlich, einen verkehrstechnischen Sachverständigen beizuziehen, sodaß der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der ins Treffen geführten Beschwerdegründe nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie in Ausübung des ihr zufolge § 45 Abs. 2 AVG 1950 zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung den Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft hat.
Zur Übertretung des § 4 Abs. 2 StVO 1960:
Im Zusammenhang mit diesem Schuldspruch der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich des Vorwurfes, er hätte nicht unverzüglich einen Verkehrsunfall mit Personenschaden der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle angezeigt, handle es sich um eine Zeitspanne von etwa 40 Minuten. Wenn man die Zeit abstreiche, die am Unfallsort verbracht worden sei, um den Schaden festzustellen, die Verschuldensfrage zu erörtern, die Unfallsfahrzeuge zu bergen, zu verwahren oder zu sichern, und sich sodann zum nächstgelegenen Gendarmeriepostenkommando zu begeben, dann sei dies eine äußerst geringe Zeitspanne und wohl "unverzüglich" erfolgt. Es werde wohl vom Gesetzgeber nicht so beabsichtigt gewesen sein, daß zuerst die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen sei, und sich die unfallsbeteiligten Lenker erst in der Folge bemühen, den Sachverhalt festzustellen, allenfalls die Unfallstelle abzusichern und - wie im gegenständlichen Fall - erst zu überprüfen, ob überhaupt eine Verletzung vorliege. In Anbetracht der hiefür erforderlichen Zeitspanne und der Fahrzeit zum Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz wäre dies alles nicht früher zu erledigen gewesen und sei die Verständigung sohin unverzüglich erfolgt. Dies umsomehr, wenn man bedenke, daß der Mopedfahrer nicht einmal die Intervention der Behörde gewünscht und selbst erklärt habe, daß er wegen der Verletzung keinen Arzt aufsuchen und sich auch nicht in den Krankenstand begeben werde.
Sicher sei ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 auch die Erkennbarkeit einer vorhandenen Verletzung. Der Mopedfahrer selbst habe erst vor der Gendarmerie anläßlich seiner Einvernahme von leichten Hautabschürfungen an der linken Wange gesprochen. Diese seien für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar erkennbar gewesen, wobei er den ihm vom Mopedfahrer bestätigten Eindruck gehabt habe, daß es sich um eine alte, bereits im Heilungsprozeß befindliche Verletzung gehandelt habe. Es wäre aber auch in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Behörde gewesen, zwecks zweifelsfreier Feststellung dieser Verletzung einen Amtsarzt beizuziehen und die Verletzung bzw. deren Grad protokollarisch festzuhalten. Die belangte Behörde hätte sich dann bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen und argumentieren müssen, daß auf Grund seiner Aussage vom 30. Juli 1980 eine Verletzung anzunehmen gewesen sei. Bei Vorliegen eines eindeutigen Desinteresses des Verletzten und einer augenscheinlich nicht wahrnehmbaren Verletzung wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers überhaupt keine Verständigungspflicht gegeben gewesen. Eine Verständigung innerhalb von 40 Minuten sei jedenfalls als unverzüglich anzusehen, insbesondere in Anbetracht der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles.
Der Gerichtshof kann sich dieser Auffassung des Beschwerdeführers aus nachstehenden Erwägungen nicht anschließen:
Zufolge § 4 Abs. 2 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
Der Beschwerdeführer durfte daher wegen Übertretung dieser Bestimmung nur bestraft werden, wenn ihm die als Folge des Verkehrsunfalles eingetretene Verletzung des Lenkers des beteiligten Fahrzeuges am Ort des Unfallgeschehens bekannt geworden ist, und er trotzdem nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat.
Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Lenker des Motorfahrrades anläßlich des mehrfach erwähnten Sturzes mit seinem Fahrzeug Hautabschürfungen zugezogen hat, sodaß die Voraussetzungen für eine Verständigungspflicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle unter diesem Gesichtspunkt gegeben war, weil diese auch im Falle einer bloß leichten Verletzung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1964, Zl. 423/64). Daran vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern, daß diese Auffassung des Gerichtshofes seit dem Inkrafttreten des § 88 Abs. 2 Z. 4 StGB überholt sei, weil dem § 4 Abs. 2 StVO 1960 durch diese Bestimmung des Strafgesetzbuches nicht derogiert worden ist, also weiterhin davon ausgegangen werden muß, daß die in Rede stehende Verständigungspflicht bei Verletzungen jeder Art, also auch bei bloß geringfügigen, besteht.
Es kann der belangten Behörde aber auch insofern nicht entgegengetreten werden, als sie angenommen hat, daß dem Beschwerdeführer diese Verletzung des Lenkers des beteiligten Fahrzeuges am Unfallsort bekannt geworden ist, da der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 16. Oktober 1980 selbst zugegeben hat, daß der erwähnte Fahrzeuglenker "im Gesicht eine kleine Schürfwunde hatte", wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte, daß sich der Genannte seiner Behauptung nach "diese Schürfwunde soeben zugezogen habe". Für die bei dieser Gelegenheit vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, diese Verletzung könnte schon vor dem gegenständlichen Unfall entstanden sein, bestand daher kein Anhaltspunkt, und es bedurfte unter diesen Umständen auch nicht der vom Beschwerdeführer nunmehr relevierten Beiziehung eines Amtsarztes "zwecks zweifelsfreier Feststellung dieser Verletzung" bzw. des Grades derselben. Außerdem steht die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der beteiligte Fahrzeuglenker habe erst anläßlich seiner Einvernahme durch die Gendarmeriebeamten von leichten Hautabschürfungen an der linken Wange gesprochen, mit dem unmittelbar vorangehenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch, der beteiligte Fahrzeuglenker habe keine Intervention der Behörde gewünscht und selbst erklärt, wegen "der Verletzung keinen Arzt aufsuchen" zu wollen.
Wenn also davon auszugehen ist, daß der beteiligte Fahrzeuglenker bei dem gegenständlichen Unfall verletzt worden ist und der Beschwerdeführer dies auch bereits am Unfallsort gewußt hat, so bleibt unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers noch zu untersuchen, ob die Verständigung der Gendarmerie durch den Beschwerdeführer als "sofort" erfolgt im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. anzusehen ist.
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof bisher vorgenommenen Interpretation des Wortes "sofort" ist dieses nach der eigentümlichen Bedeutung, also streng auszulegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1967, Zl. 894/67), d. h., der Verpflichtete hat die Verständigung so rasch wie möglich vorzunehmen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1973, Zl. 1833/72.) Im Beschwerdefall ist unbestritten davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer das Gendarmeriepostenkommando Gloggnitz von dem in Rede stehenden Unfall erst etwa 40 Minuten danach verständigt hat. Da die Erfüllung der - gegenüber der Verständigungspflicht vorrangigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1979, Zl. 2218/79) - Hilfeleistungspflicht im Hinblick auf die geringfügige Verletzung des beteiligten Fahrzeuglenkers entfiel, hätte der Beschwerdeführer "sofort", also unmittelbar nach dem Unfall und dem Bekanntwerden der Verletzung des beteiligten Fahrzeuglenkers die nächste Gendarmeriedienststelle entweder selbst oder durch einen Boten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. März 1972, Slg. N. F. Nr. 8190/A) zu verständigen gehabt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, die Verständigung sei "unverzüglich" erfolgt, wenn man "die Zeit abstreicht", die am Unfallsort zugebracht wurde, um den Schaden festzustellen, die Verschuldensfrage zu erörtern, die Unfallsfahrzeuge zu bergen, zu verwahren oder zu sichern, weil die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 gegenüber den erwähnten Maßnahmen vorrangig ist und, wie schon erwähnt, nur eine allfällige Hilfeleistung vor der Verständigung zu erfolgen gehabt hätte. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob der beteiligte Fahrzeuglenker eine "Intervention der Behörde wünschte" oder nicht. Der Beschwerdeführer scheint, wie auch das übrige, bereits wiedergegebene Beschwerdevorbringen erkennen läßt, zu übersehen, daß die vom Unfallsort aus gesehen nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle in erster Linie deshalb "sofort" verständigt werden muß, um eine möglichst rasche Sachverhaltsfeststellung zu ermöglichen, an welcher im übrigen zufolge § 4 Abs. 1 leg. cit. alle Personen mitzuwirken haben, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß es sich bei der Übertretung des § 4 Abs. 2 StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht zu erbringen vermocht.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer gegen § 4 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen hat, weshalb die behauptete Rechtsverletzung auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in Verbindung mit Art. I B Ziff. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 22. Jänner 1982
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