European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.7651.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., …, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Aufforderung, eine Maske aufzusetzen oder das Verkehrsmittel U4 zu verlassen, die nachfolgende Identitätsfeststellung samt Abfotografieren der Daten seines Dienstausweises und die behauptete Nötigung, auf die bezahlte Weiterfahrt zu verzichten, am 10.4.2021 in Wien gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.10.2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Sicherheitsbehörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlage-aufwand und EUR 230,50 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 656,70 an Aufwandersatz, sowie dem Rechtsträger der belangten Gesundheitsbehörde EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 230,50 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 599,30 an Aufwandersatz, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz von 19.5.2021, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtszeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
„Am Samstag, 10.4.2021, um 12:25 Uhr, wollte ich als Beschwerdeführer
(nachfolgend BF) mit zwei Begleiterinnen (Daten können nachgereicht
werden), welche als Zeuginnen auftreten, mit der U4 von Endstelle Wien
Hütteldorf Richtung Heiligenstadt fahren. Alle drei hatten gültige
Fahrscheine diesbezüglich erworben. Bei Betreten des Bahnsteiges
konnten wir anwesende Polizeibeamtinnen und Kamerateams (vermutlich
ORF) wahrnehmen. Augenscheinlich war eine Schwerpunktaktion im
Gange. Die Gründe entzogen sich unserer Kenntnis. Wir nahmen in der
stehenden UBahn auf den freien Sitzplätzen nebeneinander Platz und
warteten auf die Abfahrt. Bemerkt wird, dass es sich um den Beginn/End
der Ubahn Linie 4 handelt. Die zu diesem Zeitpunkt propagierte
Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln war uns bewusst. Der BF
und eine Zeugin haben gültige ärztliche Maskenbefreiungsatteste. Die
zweite Zeugin hatte einen Mund Nasen Schutz angelegt. BF hatte sein
Attest laminiert an einem Band um den Hals tragend. Unmittelbar nach
Einnahme der Sitzplätze wurden wir von mehreren in die UBahn Garnitur
eintretenden Polizeibeamtinnen angesprochen und aufgefordert Masken
aufzusetzen, ansonsten das Beförderungsmittel nicht abfährt. Mehrmalige
Hinweise von uns auf vorhandene Befreieiungsatteste, BF wies es
umgehängt vor, wurden von den einschreitenden Beamtinnen zur Kenntnis
genommen, trotzdem wurden wir, unter Androhung von
Zwangsmaßnahmen, mit Befehlsgewalt aufgefordert das Verkehrsmittel zu
verlassen. Obwohl wir die Notwendigkeit eines Ausstieges nicht
nachvollziehen konnten, Amtshandlung hätte auch bei fahrenden Betrieb
durchgeführt werden können, kamen wir der Aufforderung unverzüglich
nach. Nach dem Verlassen der Garnitur wurde uns die Begehung von
Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, wodurch wir zu
Ausweisleistungen aufgefordert wurden. Dieser weiteren Ausübung von
Befehlsgewalt kamen wir nach, obgleich wir keine diesbezüglichen
Übertretungen gesetzt hatten. Lediglich wurden die fehlenden Masken
bemängelt. Worauf wir wieder auf die erwähnten Atteste bzw. auf den
getragenen Mund Nasen Schutz hinweisen. Dies wurde von den
amtshandelnden Polizistinnen als unglaubwürdig bzw. nicht
nachvollziehbar dargestellt. Daraufhin wurden unsere Ausweise von einem
Polizisten mit seinem Handy abfotografiert. Dies stellt eine Übertretung
gültiger Dienstanweisungen dar und ein Schutz unserer Daten war nicht
mehr vollständig gewährleistet. Nach Datenaufnahme und
Anzeigeverständigung wurde uns die Weiterfahrt mit diesem öffentlichen
Verkehrsmittel von der anzeigeerstattenden Polizistin verwehrt, obwohl
gültige Fahrberechtigungen vorhanden waren. Wir wurden genötigt auf die
bezahlte, berechtigte Weiterfahrt zu verzichten, um eine voraussichtliche -
Androhung einer Gewaltanwendung durch Festnahme seitens der
Polizistinnen abzuwenden. Weiteres wurden BF samt Zeugin mit Attest
nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz diskriminert und in
ihren Rechten nach Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der Vorfall wurde
vom ORF teilweise gefilmt und … ohne unser Einverständnis gefilmt.“
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer – neben den bereits in die Sachverhaltsschilderung eingeschobenen Gründen – vor, seine Verweisung aus öffentlichen Beförderungsmitteln, obwohl berechtigter Anspruch gemäß Beförderungsrichtlinien bestanden habe, sei rechtswidrig gewesen. Der Beschwerde liegt eine Kopie der Anzeige bei. Es wird die kostenpflichtige Erklärung der Maßnahmen für rechtswidrig beantragt.
2. Mit Schriftsatz vom 2.6.2021 richtete das Verwaltungsgericht Wien sowohl an den Magistrat der Stadt Wien als auch an die Landespolizeidirektion Wien den Auftrag, eine koordinierte Gegenschrift zu erstellen und Verwaltungsakten vorzulegen.
2.1. Dem Schreiben des Magistrats vom 8.6.2021, wonach sich die Maßnahmenbeschwerde ausdrücklich gegen die Landespolizeidirektion Wien richte und daher eine Zuständigkeit der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Recht nicht erkannt werden könne, wurde mit Schreiben vom 10.6.2021 entgegnet, dass es in der Maßnahmenbeschwerde um die Vollziehung der COVID-19-Bestimmungen gehe, für die der Magistrat der Stadt Wien sehr wohl zuständig sei.
2.2. Mit Schriftsatz vom 29.6.2021 legte die Landespolizeidirektion Wien den von ihrem Polizeikommissariat … geführten VStV-Akt zu GZ: … auftragsgemäß vor. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: … eine Gegenschrift, in welcher sie zum Sachverhalt auf die Anzeige im vorgelegten Akt verweist und ergänzt, dass der Dienstausweis des Beschwerdeführers nicht abfotografiert worden sei, es sei lediglich erfolglos versucht worden, die Daten zwecks effizienter Bearbeitung mittels eines Diensthandys einzuscannen, welches aber noch nicht entsprechend konfiguriert gewesen sei.
Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung dazu genötigt worden, die U-Bahn-Station zu verlassen. Es sei ihm vielmehr freigestanden, nach Beendigung der Amtshandlung auf dem Bahnsteig jederzeit wieder in den Waggon zu steigen. Wenn der Beschwerdeführer seine Weiterfahrt nicht habe fortsetzen können, so liege dies nicht daran, dass ihm die Polizeibeamten eine Weiterfahrt untersagt hätten, sondern, dass sich der U-Bahnlenker geweigert habe, Passagiere ohne entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu transportieren. Eben dies sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden, woraus sich ergebe, dass die gegenständliche Amtshandlung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinesfalls im fahrenden Betrieb hätte durchgeführt werden können. In rechtlicher Hinsicht sei das Verhalten des U-Bahnfahrers sowie die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers trotz gültigen Fahrscheines nicht der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnen.
2.3. Die Stadt Wien – Gesundheitsdienst erstattete mit Schriftsatz vom 12.7.2021 eine Stellungnahme, in welcher sie auf die zur Tatzeit geltende Maskenpflicht in Beförderungsmittel hinwies sowie darauf, dass nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken hätten, und zu diesem Zwecke auch Verkehrsmittel betreten dürften. Funktionell seien diese Maßnahmen der zur Vollziehung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, somit im Gegenstand dem Magistrat der Stadt Wien, zuzurechnen. Akt liege dort selbst allerdings keiner vor.
3. Am 28.10.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, der Zeuge Insp. C. und die Zeuginnen RvI. D. und Insp. E. ladungsgemäß erschienen sind. Die Landespolizeidirektion Wien war durch Frau Mag. F., die Magistratsabteilung 15 durch Mag. G. und Mag. H. vertreten. Der Beschwerdeführer stellte eingangs klar, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Aufnahmen durch einen von der Polizei nicht beauftragtes Filmteam richtet. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund des Akteninhaltes und der vorgelegten Unterlagen, Parteienvernehmung und Einvernahme der genannten Zeugen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 10.4.2021 befand sich der Beschwerdeführer mit zwei Begleiterinnen neben zahlreichen anderen Personen, die an einer Demonstration gegen die COVID-19-Maßnahmen teilnehmen wollten, in einem abfahrbereiten Zug der Linie U4 im Bahnhof Hütteldorf. Da ein Großteil dieser Personen weder eine FFP2-Maske noch einen Mund-Nasen-Schutz trug, weigerte sich der Fahrer der U-Bahngarnitur im Einklang mit den Vorgaben der Wiener Linien, abzufahren. Wegen Randalierens von Fahrgästen und Streitigkeiten wurden Funkwagen dorthin beordert. Mittels Durchsagen im Bereich der U-Bahn-Station bzw. des Zuges wurde auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen. Ob der U-Bahnfahrer auch eine Durchsage getätigt hat, dass er nicht losfahren werde, wenn die Maskenpflicht nicht beachtet werde, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls führten die eingetroffenen Polizeibeamten jeweils zu zweit Kontrollen der Maskenpflicht in der U-Bahngarnitur durch und wiesen dabei auf den Umstand hin, dass der Lenker der U-Bahn nicht losfahren werde, wenn die Fahrgäste die Maskenpflicht nicht beachteten.
Die Zeugin RvI. D. und der Zeuge Insp. C. trafen den Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen im vorderen Bereich des U-Bahnzuges ohne Maske an und forderten sie zur Beachtung der Maskenpflicht auf. Der Beschwerdeführer wies einen Zettel vor und sagte, er sei von der Maskenpflicht befreit. RvI. D. teilte ihm daraufhin mit, dass sie nicht beurteilen könne, ob es sich um ein echtes Attest oder nur um einen Zettel handle, und dass sie aufgrund der Übertretung der COVID-19-Bestimmungen jedenfalls eine Anzeige erstatten müsse. Außerdem ging sie davon aus, dass jene Personen, die trotz regelmäßiger Aufforderungen im U-Bahnbereich keine Maske aufsetzten, die Abfahrt des Zuges verhinderten und daher den Tatbestand der Ordnungsstörung erfüllten. Sie forderte den Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen daher zur Ausweisleistung auf. Da die angesprochenen Personen nicht darauf reagierten, wies sie darauf hin, dass die Identitätsfeststellung nötigenfalls mit Zwang durchgesetzt werden könne.
Der U-Bahnzug war ziemlich voll, und unter den Personen, die an der Demonstration teilnehmen wollten, waren etliche Alkoholisierte. Es war insgesamt sehr laut, es wurde auch mit Handykameras gefilmt, und diese Personen gaben kund, dass sie mit der Intervention der Polizei nicht einverstanden seien. Manche wollten sich bereits in die Amtshandlung einmischen. Da sohin die Gefahr einer Eskalation bestand, forderte die Beamtin den Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen auf, auszusteigen, um die Identitätsfeststellung auf dem Bahnsteig durchzuführen. Dies zum einen aus dem genannten taktischen Grund, zur Eigensicherung, andererseits aber auch deshalb, um die Abfahrt des Zuges nicht weiter zu verzögern.
Der Beschwerdeführer wollte sich nach dem Aussteigen gleich entfernen, wurde jedoch aufgefordert, stehen zu bleiben. Er fing dann noch eine Diskussion mit den Beamten wegen der Maskenbefreiung an, wies sich aber im Ergebnis mit einem Dienstausweis der Polizei aus. Der Beamte C., welcher zu dieser Zeit noch Aspirant war, versuchte die Daten des Dienstausweises mit einem Diensttelefon einzuscannen, musste aber erkennen, dass er die entsprechende Applikation noch nicht eingespeichert hatte, weshalb er die Daten händisch eintippen musste. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass er zur Anzeige gebracht werde, er könne aber sein Attest im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorlegen, da es, anders als vor Ort, im Verfahren überprüft werden könne. Als der Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen abschließend wissen wollten, wie sie außer durch den U-Bahnzug der Linie U4 in die Stadt gelangen könnten, wurden sie auf weitere Möglichkeiten hingewiesen. In der Folge fuhr der Zug der Linie U4 noch eine weitere halbe bis dreiviertel Stunde nicht ab, bevor dann trotz zahlreicher Nichtbeachtung der Maskenpflicht weitergefahren wurde, um den Betrieb nicht vollends zum Stillstand zu bringen.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
RvI D. und Insp. C. konnten im Ablauf der Amtshandlung ausführlich und nachvollziehbar schildern. Die Einlassung des Beschwerdeführers steht dazu nicht im Widerspruch, war aber weniger detailliert als die Aussagen der genannten Zeugen, weshalb diese, insbesondere die Aussage der Zeugin RvI D., als Grundlage für die Feststellungen herangezogen wurde. Die Zeugin Insp. E. war nicht unmittelbar in die Kontrolle des Beschwerdeführers involviert.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Die Beamten konnten vertretbar sowohl von einer Ordnungsstörung, als auch einer Verletzung der FFP2-Maskenpflicht ausgehen. Ersteres deshalb, weil das Verharren in der Zuggarnitur trotz Kenntnis von der Maskenpflicht und in weiterer Folge davon, dass der Zuglenker bei Nichtbeachtung nicht losfahren würde, ein besonders rücksichtsloses Verhalten gegenüber den übrigen Fahrgästen sowie gegenüber dem Betrieb der Wiener Linien insgesamt darstellt, und der ordnungsgemäße Betrieb der Wiener Linien dadurch ungerechtfertigt gestört wurde. Zur Verletzung der Maskenpflicht bzw. deren vertretbarer Annahme ist auszuführen, dass das Vorweisen eines Schreibens, welches die Form eines ärztlichen Attests hat, eine Verletzung der Maskenpflicht noch keineswegs unwahrscheinlich macht. Einerseits ist allgemein bekannt, dass nur für einen sehr kleinen Personenkreis das Tragen einer Maske aus Gesundheitsgründen tatsächlich unzumutbar ist, und sich dieser Personenkreis in den seltensten Fällen auf Personen erstreckt, die gesundheitlich in der Lage sind, uneingeschränkt am öffentlichen Leben, darunter auch an Demonstrationen, teilzunehmen. Zum anderen ist bekannt, dass nicht wenige Ärzte solche Atteste ohne stichhaltige medizinische Begründung ausstellen und zum Teil sogar, ohne die Patienten untersucht zu haben, und dass auch eine beträchtliche Anzahl an Fälschungen existiert. Es ist daher durchaus vertretbar, trotz Vorlage eines solchen Schriftstücks vorläufig von einer Verletzung der Maskenpflicht auszugehen und die betreffende Person darauf zu verweisen, dieses Schriftstück nach Erhebung eines Einspruchs im Verwaltungsstrafverfahren vorzulegen.
Da sohin die vertretbare Annahme zweier Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer vorlag, wurde dieser zu Recht zur Identitätsfeststellung aufgefordert. Diese wurde auch zu Recht außerhalb der Zuggarnitur durchgeführt, zum einen aus dem genannten taktischen Grund, zum anderen, um die noch laufende Ordnungsstörung zu beenden. Die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung impliziert auch die Rechtmäßigkeit, den aus einem Ausweis ersichtlichen Datensatz festzuhalten, in welcher Form auch immer (abgesehen davon, dass reine Verletzungen des Datenschutzes, welche nicht auch in sonstige Rechte eingreifen, in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fallen).
Soweit sich die Beschwerde außerdem noch gegen die behauptete Behinderung an der Weiterfahrt durch die Polizeibeamten richtet, konnte eine solche Hinderung nicht festgestellt werden. Die Weigerung des U-Bahnlenkers, Personen ohne Maske zu transportieren, wäre im Übrigen den Wiener Linien zuzurechnen. Somit war die Beschwerde spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. II. Nr. 517/2013. Das Gesetz geht von einer belangten Behörde aus. Da es im Gegenstand zwei belangte Behörden gibt, kann der pauschalierte Kostenersatz nicht verdoppelt werden, zumal dieser Umstand nicht zum Nachteil des unterliegenden Beschwerdeführers ausschlagen kann. Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin mehrere Schriftsatzaufwände zuzusprechen, wenn gegen mehrere Amtshandlungen Beschwerde erhoben wurde.
Zwar bildet die Identitätsfeststellung im Hinblick auf die zwei angenommenen Verwaltungsübertretungen eine Einheit. Die weitere Beschwerde, die sich gegen die Untersagung oder Hinderung an der Weiterfahrt richtet, betrifft somit eine weitere Amtshandlung, zu der im Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien ebenfalls Stellung genommen worden ist. Da beide belangten Behörden Schriftsätze erstattet haben, aber nur jeweils einen Schriftsatzaufwand beantragt haben, konnte somit jeder Behörde ein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden. Beim Verhandlungsaufwand bietet sich diese Möglichkeit jedoch nicht, weil der vom Beschwerdeführer zu erstattende Aufwand nicht von den sich im Zuge einer Amtshandlung ergebenden Behördenzuständigkeiten bzw. von deren Mehrzahl abhängen kann. Der Verhandlungsaufwand war daher zwischen den beiden belangten Behörden zu teilen. Vorlageaufwand war nur der Landespolizeidirektion Wien zuzusprechen, da nur diese einen Akt vorgelegt hat.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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