LVwG Steiermark LVwG 26.16-3393/2015

LVwG SteiermarkLVwG 26.16-3393/201531.5.2016

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §21 Abs2 Z1
NAG 2005 §21 Abs2 Z4, Z5 und Z6
NAG 2005 §21 Abs3, Abs5 und Abs6
NAG 2005 §21 Abs1
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §21 Abs2 Z1
NAG 2005 §21 Abs2 Z4, Z5 und Z6
NAG 2005 §21 Abs3, Abs5 und Abs6
NAG 2005 §21 Abs1
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.26.16.3393.2015

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der M C, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R F, Gr, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.10.2015, GZ: ABT03-2-9.C/4731-2014,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die türkische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auferlegt.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus abgewiesen, weil zum einen eine Einkommensberechnung mangels sämtlicher Einkommensnachweise nicht erfolgen habe können, jedoch auf Grund des häufigen Firmenwechsels und Bezug von Arbeitslosengeld der Ankerperson von einem nicht ausreichenden Einkommen auszugehen sei. Darüber hinaus sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG zu versagen, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 NAG vorliege und eine Aushändigung des Aufenthaltstitels unzulässig sei. Laut Visum D der Antragstellerin habe der visumsfreie Aufenthalt im Schengengebiet bis zum 30.07.2015 bestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile geborenes Kind würden sich daher rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Da keine besonderen berücksichtigungswürdigen Faktoren im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf § 11 Abs 3 NAG erkennbar seien, seien durch den Verbleib im Inland die geltende Einwanderungsbestimmungen nicht eingehalten und der Antrag nach § 11 Abs 1 Z 5 NAG abzuweisen gewesen.

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Erwerbsabsicht hege. Es finde daher die sogenannte Stillhalteklausel Anwendung und verbiete diese die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bewirken würden, dass die Ausübung der Unionsfreiheiten durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen würden, weil sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedsstaat galten.

 

Darüber hinaus sei der Ehegatte stets bemüht gewesen, feste und regelmäßige Einkünfte zu erzielen. Als Koch in der Gastronomie sei er in einer Branche tätig, in der erfahrungsgemäß eine hohe Fluktuation herrsche. Nach dem er seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung verloren habe, habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin entschlossen eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein eigenes Gastlokal zu betreiben. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst nicht über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfüge, habe er Herrn B S als gewerberechtlichen Geschäftsführer angestellt. Der Ehegatte entnehme monatlich rund € 1.500,00 an Privatentnahmen aus dem Unternehmen. Da auch der Versagungsgrund der Überschreitung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht verwirklicht sei und die Beschwerdeführerin auf Grund der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 nicht verpflichtet sei, im Rahmen der Antragstellung ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen sowie die Wohnung als ortsüblich für eine vergleichbar große Familie anzusehen sei, werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu erteilen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

 

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, geb. am xx, und stellte am 01.07.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus auf Grund der Familieneigenschaften mit ihrem Ehegatten B C, geb. xx, Staatsangehörigkeit Türkei. Die Ehe wurde am 24.04.2014 in Ci Türkei geschlossen. Die gemeinsame Tochter, S C, wurde am xx geboren.

 

Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Türkei.

 

Am 24.02.2015 wurde die Österreichische Botschaft in Ankara beauftragt, ein Visum D für die Einreise der Antragstellerin auszustellen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Visum D mit Gültigkeit bis zum 15.07.2015 ausgestellt.

 

Unmittelbar nach der Einreise der Beschwerdeführerin wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst von 03.04.2015 bis zum 14.04.2015 zum Bezug von Krankengeld von Seiten des Dienstgebers J A gemeldet. Ab 16.04.2015 bis 01.06.2015 bezog er Arbeitslosengeld. Von 01.08.2015 bis 17.08.2015 war er mit Unterbrechungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei zwei verschiedenen Unternehmen angemeldet. Von 14.08.2015 bis 02.09.2015 bezog er erneut Arbeitslosengeld, von 03.09.2015 bis 30.09.2015 war er als Arbeiter bei der G G KG gemeldet.

 

Bei persönlicher Vorsprache am 20.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin auf die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Schengengebiet hingewiesen.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis der Ausreise sowie sämtliche Einkommensnachweise des Ehegatten für das Jahr 2015 beizubringen, ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr B C, war laut Versicherungsdatenauszug seit dem 01.06.2007 bei etwa 25 Dienstgebern beschäftigt, oftmals nur wenige Tage oder gar nur einen Tag (z.B. 17.08.2015, geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei L & L GmbH). Mehrfach erhielt er Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe, Überbrückungshilfe.

 

Laut Gewerbeinformationssystem Austria ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 06.11.2015 Gewerbeinhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant, wobei der gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr B S ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin betreibt das Restaurant in O, Kplatz. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt und arbeitet derzeit in Linz, er kommt nach Angaben der Beschwerdeführerin nur alle drei bis vier Wochen nach Graz, wo die Beschwerdeführerin bei ihren Schwiegereltern in G, WStraße, wohnhaft ist.

 

 

Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.

 

Festgestellt wird, dass auf Grund der Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie des Schwiegervaters davon auszugehen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit den Großteil seiner Zeit in Linz im dort gegründeten Restaurant aufhältig ist und nur alle drei bis vier Wochen (Angaben der Beschwerdeführerin) bzw. zwei bis drei Wochen (Angaben des Ehegatten) nach Graz kommt. Wenn er in Graz ist, geht er zusätzlich einer Beschäftigung in der Pizzeria „D“ in der Estraße nach.

 

Am Vorbringen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Restaurant in Linz betreibt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Betrachtet man den Lebenslauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf seine zahlreichen Arbeitgeberwechsel sowie die zahlreichen Zeiten mit Arbeitslosengeldbezug und den persönlichen Eindruck, den der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung hinterließ, bestehen beim Landesverwaltungsgericht allerdings gravierende Zweifel, dass das Restaurant wirtschaftlich erfolgreich sein wird bzw. die Tätigkeit des Ehegatten dort längerfristig sein wird.

 

 

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 3 NAG:

(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

  1. 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
  2. 2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
  3. 3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

    In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

 

§ 11 Abs 1 Z 5 NAG:

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  1. 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt

 

 

§ 21 NAG:

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

  1. 1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. 2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  3. 3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
  4. 4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  5. 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
  6. 6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  7. 7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
  8. 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;
  9. 9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
  10. 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

§ 46 NAG:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

  1. 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
    1. a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
    2. b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
    3. c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

 

Die belangte Behörde hat einerseits den Versagensgrund des § 11 Abs 2 Z 4 NAG andererseits den Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG NAG herangezogen.

 

Hinsichtlich § 11 Abs 1 Z 5 NAG hat die belangte Behörde jedoch übersehen, dass dieser Versagungsgrund nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Das ergibt sich klar aus der Bezugnahme in § 11 Abs 1 Z 5 NAG auf § 21 Abs 6 desselben Gesetzes, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragsstellung nach § 21 Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs 3 und Abs 5 NAG abgestellt wird und wird dies auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowohl zur Stammfassung des § 11 Abs 1 Z 5 NAG als auch zur Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122 zum Ausdruck gebracht. So heißt es in 952 BLGNR 22. Gesetzgebungsperiode 121, „in Ziffer 5 (des § 11 Abs 1 NAG) sollen jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten“. Zur Änderung des § 11 Abs 1 Z 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 Beilagen NR. 24. GP 43, erläutert, durch die Anpassungen solle klargestellt werden, „dass eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs 3 und 5 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberechtschaft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 Z 5 darstellt“.

 

Im vorliegenden Fall ist keine Konstellation ersichtlich, die die Beschwerdeführerin im Sinne der in § 21 Abs 6 NAG genannten Tatbestände zur Inlandsantragstellung berechtigt hätte.

 

Tatsächlich hat sie den gegenständlichen Antrag auch bei der Österreichischen Botschaft in Ankara gestellt und ist auf Basis des ihr von dieser Botschaft erteilten Visums D nach Österreich eingereist. Richtig ist allerdings, dass sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums in Österreich verblieben ist. Den Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG hat sie dadurch aber nicht erfüllt.

 

Verstoßen hat die Beschwerdeführerin allerdings gegen die in § 21 Abs 1 zweiter Satz NAG normierte Verpflichtung, die Entscheidung über ihren Antrag – nach Ablauf der Gültigkeit des Visums - in der Folge im Ausland abzuwarten.

 

Das Verwaltungsgericht überschreitet seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (VwGH 18.03.2010, Zl: 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs 1 NAG 2005, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (VwGH 18.02.2010, Zl: 2008/22/0202).

 

In der Regel bewirkt erst die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels in Form einer Karte – im Erteilungsfall – den Akt der Zustellung und die rechtliche Wirkung des Bescheids entsteht erst durch diesen Akt (VwGH 14.12.2010, Zl: 2008/22/0882). Der Anweisung an die Botschaft auf die Erteilung eines Einreisevisums kommt keine Wirkung zu, aus der der Fremde Rechte ableiten könnte (VwGH 19.05.2011, Zl: 2008/21/0526).

 

Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gemäß der im ersten Teil des NAG enthaltenen Vorschrift des § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuweisen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Stillhalteklausel des Assoziationsrechts ist festzuhalten, dass diese ihre Wirkung für den jeweiligen Mitgliedsstaat jeweils zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entfaltet, für die Republik Österreich somit ab 01.01.1995.

 

Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage sah jedoch - der heutigen Rechtslage gleich - in § 6 Abs 2 Aufenthaltsgesetz 1992 vor, dass eine Inlandsantragsstellung nicht zulässig ist (VwGH 14.04.1994, Zl 94/18/0121). Dasselbe sah in weiterer Folge die Nachfolgebestimmung in § 14 Abs 2 des Fremdengesetzes 1997 vor, welches dann durch das geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 ersetzt wurde.

 

Selbst wenn die Stillhalteklausel somit einen Einfluss auf die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zeitigen könnte, würde sich daraus keine Änderung ergeben, weil die Rechtslage keine Verschärfung erfahren hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt fest, dass türkische Staatsangehörige, welche mittels Reisevisum zu einer sich im Inland befindlichen Ankerperson einreisen, keine Rechte aus dem ARB 1/80 oder dem Unionsrecht ableiten können (VwGH 08.07.2004, Zl: 2004/21/0132; VwGH 27.02.2007, Zl 2006/21/0373 ua).

 

Es kann daher aus dem Assoziationsrecht für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts nichts gewonnen werden.

 

Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 NAG verneint hat.

 

Ausgehend von den eingangs dargestellten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umständen ist mit der Abweisung kein unzulässiger Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt und wurde das gemeinsame Kind im April 2015 geboren. Wie das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weitgehend in Linz, während die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwiegerfamilie in Graz wohnt. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass er nur alle drei bis vier Wochen in Graz sei. Selbst wenn der Ehegatte zu Besuch ist, geht er noch zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nach, sodass ein intensives Familienleben nicht konstatiert werden kann, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr erst etwas mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig ist. In der Türkei leben nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin.

Insgesamt ist die Integration der Beschwerdeführerin auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer viel zu gering, um einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erforderlichkeit des Abwartens des Verfahrens im Ausland zu bewirken.

 

Dass das Verfahren vor der belangten Behörde nach Erteilung des Visums nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums abgeschlossen wurde, ist zudem der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen, da die Arbeitslosigkeit des Ehegatten verbunden mit der Nichtvorlage von Einkommensnachweisen einen eheren Abschluss des Ermittlungsverfahrens verunmöglichte.

 

Dass eine neuerliche Erstantragstellung aus dem Ausland mit allfälligen zusätzlichen Kosten und längerer Dauer verbunden ist, vermag keine besonderen Interessen der Beschwerdeführerin zu begründen.

 

Der Beschwerdeführerin wäre durchaus zuzumuten gewesen, nach Ablauf des Visums D aus dem Bundesgebiet auszureisen und das Verfahren der belangten Behörde vom Ausland aus abzuwarten und wurde sie von Seiten der belangten Behörde auch mündlich und schriftlich darüber belehrt.

 

Bei dem Erfordernis, die Entscheidung im Ausland abzuwarten handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (VwGH 19.11.2014, RA 2014/22/0123).

 

Die Beschwerdeführerin ist somit seit Ablauf des Visums mit 15.07.2015 unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl: 2012/22/0267).

 

Dass im vorliegenden Fall das erwähnte öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin in den Hintergrund zu treten hätte, ist fallbezogen selbst dann nicht zu sehen, wenn die Ausreise zur Antragstellung im Ausland bzw. zum Abwarten des Verfahrens und eine Wiedereinreise nach Erteilung des Aufenthaltstitels Kosten mit sich gebracht hätte.

 

Die in diesem Sinn von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

 

Zusammenfassend ist es somit fallbezogen nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, es sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht geboten, die Inlandsantragstellung – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Aufenthalt fällt – zuzulassen und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Da der Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund der Aufenthaltstitel zu versagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Begründung des Bescheides.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Punkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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