European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.1.715.1.32.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerde des AB (Erstbeschwerdeführer) und der AG (Zweitbeschwerdeführerin) AA, AE, vertreten durch AX AJ, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg (belangte Behörde) vom 24.11.2021, Zahl xx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt a) stattgegeben und über den Antrag a) der Beschwerdeführer vom 26.07.2021 wie folgt entschieden:Gemäß § 106 Abs 1 FLG.1973 wird festgestellt, dass die zu Gunsten des BE AA, AE, verbücherten 4/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa KG AE, Agrargemeinschaft CC, bestehend aus den Grundstücken Nr. bb, cc/a und dd, mit der Stammsitzliegenschaft EZ ee KG AE, DDgut (Eigentümer AB AA, geb. ** und AG AA, geb. **), verbunden sind.
II. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt b) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag b) der Beschwerdeführer vom **2021 auf Feststellung, dass „die agrarbehördliche Genehmigung vom **1995 auf Übertragung der 4/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa KG AE, Bezirksgericht AR, auf dem Erbwege nichtig ist“ als unzulässig zurückgewiesen wird.
III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Rechtsmittelwerber begehrten mit Eingabe vom **2021 die agrarbehördlichen Feststellungen
a) dass die im Eigentum des BE AA stehenden 4/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa KG AE, BG AR, bestehend aus den Grundstücken Nr. bb, cc/a und dd an die Stammsitzliegenschaft EZ ee KG AE, BG AR, welche je im Hälfteeigentum der Antragsteller steht, gebunden seien und
b) die agrarbehördliche Genehmigung vom **1995 auf Übertragung der 4/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa KG AE, Bezirksgericht AR, auf dem Erbwege nichtig sei.
Über diesen Antrag sprach die Agrarbehörde Salzburg mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:
Gemäß § 106 Abs 1 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973), LGBl Nr 1/1973 idgF, wird der Antrag vom **2021 des AB AA und der AG AA, vertreten durch die AJ Rechtsanwälte auf Feststellung
a) dass die im Eigentum des BE AA stehenden 4/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa KG AE, BG AR, bestehend aus den Grundstücken Nr. bb, cc/a und dd an die Stammsitzliegenschaft EZ ee KG AE, Bezirksgericht AR, welche je im Hälfteeigentum der Antragsteller steht, gebunden sind und
b) die agrarbehördliche Genehmigung vom **1995 auf Übertragung der 4/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa KG AE, BG AR, auf dem Erbwege nichtig ist,
als unbegründet abgewiesen.
Begründend ging die Agrarbehörde zu Spruchpunkt a) zusammengefasst davon aus, dass durch das Erkenntnis des Erkenntnissenats der Agrarlandesbehörde zu Zahl ff aus 1923 keine Anteilsbindung an der Agrargemeinschaft CC in AE an das DDgut, EZ ee KG AE erfolgt sei, da eine solche Anteilsbindung insbesondere dem Spruch dieser Entscheidung nicht zu entnehmen sei, sich die Entscheidung überdies auf 19 Gemeinschaftsliegenschaften beziehe und das DDgut darin keine Erwähnung finde. Die in Rede stehenden Anteile seien sohin als persönliche oder walzende Anteile zu werten, die dem Mitbeteiligten BE AA als eingeantwortetem Erben nach dessen Mutter, CZ AA, zustünden.
Zu Spruchpunkt b) begründete die Agrarbehörde ihre Entscheidung damit, dass sich ihre Genehmigung vom **1995 nicht auf die „Nicht-Mitübergabe“ der in Rede stehenden Anteile bezöge.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, die sie gegen Spruchpunkt a) dahin begründeten, mit dem Erkenntnis zu Zahl ff aus 1923 sei sehr wohl eine Anteilsbindung erfolgt, was sich aus dessen Begründung ergäbe. Warum ein Verbot der Absonderung gestützt auf dieses Erkenntnis im Grundbuch intabuliert worden sein solle, wenn die Anteile nicht an die Stammsitzliegenschaften gebunden worden sein sollen, sei nicht ersichtlich.
Zu Spruchpunkt b) führt die Beschwerde aus, für die agrarbehördliche Genehmigung zu Zahl gg vom **1995 seien zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 38 FLG.1973 erfüllt gewesen und hätte eine Absonderung von der Stammsitzliegenschaft nicht bewilligt werden dürfen.
Der Mitbeteiligte trat dem Beschwerdevorbringen neben - im hg Verwaltungsverfahren unbedeutenden - zivilrechtlichen Aspekten mit der Begründung entgegen, es habe niemals eine agrarbehördliche Junktimierung der Miteigentumsanteile an der EZ aa KG AE mit dem Eigentum an der EZ ee selbe KG gegeben. Die auf dem Erkenntnis aus 1923 beruhende Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt sei für den gegenständlichen Sachverhalt rechtlich nicht relevant, da das DDgut niemals zu einer Stammsitzliegenschaft deklariert worden sei. Durch eine derartige Enteignung würde der Mitbeteiligte in seinen verfassungsrechtlichen Grundrechten verletzt, was unzulässig sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. In diesem wurden, soweit möglich, die Urkunden zur rechtlichen Genese der CC in AE seit 1853 beigeschafft und, soweit von Relevanz und durchführbar, einer Transkription unterzogen. Am 18.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien zur Erörterung insbesondere der früheren und der derzeitigen Bewirtschaftung der CC sowie zum Zwecke der Zurkenntnisbringung der hg Ermittlungen, hinsichtlich derer den Parteien eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde, abgeführt.
Die Rechtsmittelwerber erstatteten eine Stellungnahme, der sie Unterlagen, insbesondere Mitteilungen des Salzburger Landesarchivs aus dem Jahr 1991 zu den vormaligen Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften DDgut (1620 -1877) und EEgut (1514-1876), anschlossen und erneut die Beschwerdestattgebung begehrten.
Der Mitbeteiligte äußerte dazu neben zivilrechtlichen Ausführungen, soweit öffentlichrechtlich von Bedeutung, aus den vom Gericht beigeschafften Unterlagen ergäbe sich keine Junktimierung zwischen den Anteilen an der Agrargemeinschaft CC und der Liegenschaft DDgut, außerdem führte die von den Rechtsmittelwerbern begehrte Entscheidung zu exorbitant ausufernden amtshaftungsrechtlichen Konsequenzen.
Die Agrarbehörde nahm von einer weiteren Stellungnahme Abstand.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach diesem Ermittlungsverfahren in einer gemäß § 108 Abs 1 FLG.1973 durch einen Senat zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Die k.k. Salzburgische Forstregulierungs-Ministerial-Kommission in Vertretung des Ärars und
FF, zu AE,
GG am HH in JJ,
KK und LL MM zu NN,
PP am QQgut und
RR am TTgut
als gemeinschaftliche Besitzer der CC in AE
schlossen am ** 1853 einen Vergleich, nach dessen Punkt I die Vertreterin des Ärars das unter Punkt VII bezeichnete Privateigentum (Grundstücke hh, ii, jj und dd der Steuergemeinde AE) als vollständiges ungeteiltes, in der Ausübung nur forstpolizeilich beschränktes Privateigentum der oben angeführten Alpbesitzer anerkannte.
Im Gegenzug verzichteten die Alpbesitzer nach Punkt X dieses Vergleichs auf jeden weiteren Forstproduktenbezug aus landesfürstlichen Waldungen und erkannten die Ausforstung der Alpe „für vollkommen abgelöst und aufgehoben“.
Dieser Vergleich wurde vom k.k. Finanzministerium mit Dekret vom ** 1854, Zahl kk, genehmigt.
Mit Ablösungserkenntnis Nr. xy vom ** 1865 genehmigte die k.k. Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landeskommission Salzburg den zwischen der k.k.
Grundlasten-Ministerialkommission für das Herzogtum Salzburg einerseits und den namentlich genannten gemeinschaftlichen Besitzern der Liegenschaften
VVgut,
HHgut,
NNgut,
QQgut und
WWgut
abgeschlossenen Vergleich vom ** 1864, nach dessen Punkt I das der Alpe zustehende Weiderecht in Grund und Boden abgelöst und nach dessen Punkt II das Grundstück bb in das vollständige, unwiderrufliche und gemeinschaftliche Eigentum der Besitzer der CC in der Steuergemeinde AE abgetreten wurde. Die Besitzer der CC erklärten in einem, dass deren Anspruch auf ein Weiderecht auf ärarischen Grunde vollkommen befriedigt sei (Punkt XII des Vergleichs).
Angeschlossen ist diesem Ablösungserkenntnis nachstehender Plan
„Plan aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt“
Eine Aufteilung der Anteile an der CC findet sich in beiden Urkunden nicht.
Das weitere rechtliche Schicksal der Alpsanteile bis zur Grundbuchsanlegung konnte nicht festgestellt werden, ist aber, wie nachstehend darzustellen sein wird, auch nicht entscheidungswesentlich.
Aufgrund einer letztwilligen Anordnung des am ** verstorbenen XA XX, EEbauer, darüber hinaus Eigentümer nicht näher bezeichneter Anteile an der CC und sonstiger Liegenschaften, wurde dessen Nachlass seiner Witwe XB XX am ** 1876 mit Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes unter anderem in den in der Einantwortungsurkunde bezeichneten Grundbüchern vom k.k. Bezirksgericht AE eingeantwortet (ll/1878 zu TZ mm/1878).
Mit Kaufvertrag vom ** 1887 verkaufte XB XX, Besitzerin des EEgutes zu CK, je zur Hälfte an CL und CM CN, Besitzer des YYgutes, 16/**-Anteile an der CC in AE im damaligen Gesamtkatasterausmaß von ** Joch ** Quadratklafter.
Mit Kaufvertrag vom ** 1903 (TZ nn/1903 verkauften die YYbauersgatten CL und CM CN in CP an BE CQ, DDbauer in AE, die 16/**-Anteile der im Grundbuch AE, Einlage aa, vorgetragenen CC samt rechtlichem Zugehör, insbesondere samt der allein gehörigen Alpmahd sowie der Alphütte samt Stallung.
Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom **05.1911, pp, des Bezirksgerichtes AE wurde das Eigentumsrecht an den 16/** Anteilen an der CC CS CQ, verehelichte CT, einverleibt (TZ qq/1911). Diese übertrug mit Übergabsvertrag vom **11.1911 einen Hälfteanteil an den vorgenannten Anteilen ihrem Ehemann AB CT ins Eigentum (TZ rr/1911).
Seit dem Eigentumserwerb durch BE CQ im Jahr 1903 wurden die 16/**-Anteile (nunmehr 4/**-Anteile) an der CC in AE, EZ aa KG AE, jeweils in rechtlichem Zusammenhang mit dem Eigentum am DDgut, vorgetragen in EZ ee KG AE, derzeitige Liegenschaftsgröße gut 32 ha, bis zum Jahr 1995 im Erb- oder im Übergabswege übertragen und bewirtschaftet; AB CT ist der Urgroßvater des Erstbeschwerdeführers und des Mitbeteiligten.
Das Erkenntnis des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde in Salzburg vom **.1923, Zahl ff, war der Agrarbehörde bis zum nunmehrigen Verfahren nicht bekannt und wurde von den Beschwerdeführern mit dem Antrag vorgelegt.
Der Inhalt dieses Erkenntnisses lautet wie folgt:
Der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde in Salzburg hat in seiner Sitzung am ** 1923 auf Grund des von der Agrarbezirksbehörde in DZ gemäss § 200 und 201 der T.R.V. vom 28. November 1912, L.G.Bl. Nr.10 ex 1913 durchgeführten Verfahrens betreffend die Bindung der Anteilrechte von Agrargemeinschaften an die Stammsitzliegenschaften erkannt:
Die nachfolgend benannten Gemeinschaftsliegenschaften im Gerichtsbezirk AE, für welche die Mitgliedschaft im Sinne der §§ 12 und 13 T.R.L.G.N. vom 20.November 1910, L.G.Bl.Nr.79 in Frage kommt, sind im öffentlichen Buche als solche besonders zu bezeichnen, und zwar:
…
5.) in AE: K.G. AE: …..
CC …. E.Z. aa
….
G r ü n d e :
Die Agrarbezirksbehörde in DZ hat gemäss § 200 T.R.V. aus den Grundbüchern und mit Hilfe der Gemeinden jene gemeinschaftlichen Liegenschaften erhoben und verzeichnet, bei denen der Bestand einer agrarischen Gemeinschaft im Sinne der §§ 12 und 13 T.R.L.G.N. in Frage kommt. Wenn auch in den Grundbüchern des Gerichtsbezirkes AE die Zugehörigkeit der Gemeinschaftsanteile zu den Stammsitzliegenschaften in der Regel nicht ersichtlich gemacht ist, so hat sich doch in den vorstehend bezeichneten Fällen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit durch die gepflogenen Erhebungen feststellen lassen.
Gemäß § 201 T.R.V. hat die Agrarbezirksbehörde sodann die angelegten Verzeichnisse den Vorstehern jener Gemeinden, in denen diese Verzeichnisse durch 30.Tage zur allgemeinen Einsicht offen gehalten wurden und gleichzeitiger Edikte in diesen Gemeinden erlassen, wodurch die Gemeinden aufgefordert wurden, ihre allfälligen Einwendungen innerhalb einer Frist von 6 Wochen anzumelden. In dieser Frist wurden jedoch keine Einwendungen vorgebracht.
Daher muss im Sinne der Bestimmungen des § 13 (zweiter Absatz) T.R.L.G.N. die daselbst angeordnete besondere Bezeichnung dieser Gemeinschaftsliegenschaften im öffentlichen Buche verfügt werden, infolge deren die Anteilrechte an der Gemeinschaftsliegenschaften (wie § 12 T.R.L.G.N. sagt) die Mitgliedschaft in den agrarischen Gemeinschaften von den betreffenden Stammsitzliegenschaften in der Regel, das heisst ohne Bewilligung der Agrarbehörde, nicht mehr abgesondert werden können.
Bei jenen gemeinschaftlichen Liegenschaften, bezüglich welcher das Regulierungsverfahren im Sinne des Gesetzes (T.R.L.G.) vom 11.Oktober 1892, L.G.Bl. Nr. 32 eingeleitet ist, wird die realrechtliche Verbindung der Mitgliedschaft in den betreffenden agrarischen Gemeinschaften gegebenen Falles in diesem Regulierungsverfahren festgestellt und grundbücherlich durchgeführt.
Agrarbehördliche Unterlagen erliegen erst seit dem Jahr 1962 im Behördenakt.
Die Agrarbehörde ging, wie sich insbesondere aus Aktenunterlagen aus den 1980er-Jahren sowie aus dem Jahr 2014 ergibt, davon aus, dass es sich bei den Anteilen an der EZ aa KG AE um walzende Anteile handle, die sie an Liegenschaften zu binden trachtete, welche Versuche mangels Zustimmung der Parteien erfolglos blieben.
Mit Notariatsakt vom ** Februar 1995 in der Fassung des Nachtrages vom ** April 1995 übergaben die Voreigentümer des DDgutes, die Eltern des Erstbeschwerdeführers und des Mitbeteiligten, die Ehegatten EZ und CZ AA, dieses an die Beschwerdeführer samt den mit der Liegenschaft EZ ee KG AE verbundenen agrarischen Nutzungs- und Mitgliedschaftsrechten. Weiter übergaben sie näher bezeichnete Anteile an den Liegenschaften EZ tt und EZ vv je KG AE. Sie behielten sich aus der EZ ee das Grundstück Nr. ww Wald und die neu gebildeten Baugrundstücke Nr. ab/c und ab/d zurück. „Ausdrücklich nicht mitübergeben und nicht mitübernommen wurden die den Übergebern gehörigen je 8/**-Anteile an der Liegenschaft EZ aa Grundbuch AE“ (Vertragspunkt Erstens des Nachtrags vom **.04.1995). Diese drei Gemeinschaftsliegenschaften sind weder im Vertrag noch im Nachtrag näher bezeichnet.
Bei der – nicht mehr existierenden – EZ tt KG AE hatte es sich um ein *werk gehandelt, das unter anderem im Miteigentum der vormaligen Eigentümer des DDgutes gestanden war und welche Einlagezahl nach Abschreibung sämtlicher Grundstücke gelöscht wurde.
Bei der EZ vv KG AE handelt es sich „um einen Privatwald“, den die Eltern des Erstbeschwerdeführers und des Mitbeteiligten gekauft hatten.
Der Nachtrag vom ** April 1995 zum Übergabsvertrag vom ** Februar 1995 wurde von der Agrarbehörde mit Stempelbescheid vom **1995 gemäß § 38 FLG.1973 und gemäß § 3 Salzburger Einforstungsrechtegesetz agrarbehördlich genehmigt. Absätze sind den jeweiligen Bestimmungen im Stempelbescheid nicht beigefügt. Der dazugehörige Akt wurde skartiert und ist (auch elektronisch) nicht mehr existent.
Mit Stempelbescheiden werden bei der Agrarbehörde seit Jahrzehnten nur Teilungen von Stammsitzliegenschaften oder einforstungsberechtigten Liegenschaften, bei welchen sämtliche agrarische Rechte bei einem Teil verbleiben, genehmigt. (Teilweise) Rechtsübertragungen erfahren die Genehmigung durch in der Regel dem § 58 Abs 1 AVG entsprechende Bescheide.
Im Jahr 1995 waren mit dem DDgut, EZ ee KG AE, Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft KXalpe, EZ cd KG LX, im A2-Blatt näher bezeichnete Schafweiderechte sowie weitere agrarische Rechte verbunden.
Mit Einantwortungsbeschluss vom **2018, ef, wurde der Nachlass nach der am ** verstorbenen CZ AA dem Mitbeteiligten eingeantwortet und das Eigentumsrecht an den nunmehr 4/**-Anteilen an der CC, EZ aa KG AE, zu dessen Gunsten einverleibt.
Nach mehreren Zivilprozessen betreffend die Anteilsrechte, bei denen die zivilgerichtliche Zuständigkeit insoweit verneint wurde, beantragten die Rechtsmittelwerber bei der Agrarbehörde die begehrten Feststellungen.
Die CC, vorgetragen in EZ aa KG AE, mit einem Flächenausmaß von gut ** ha besteht aus den Grundstücken bb, cc/a und dd.
Im B-Blatt sind derzeit mit unterschiedlichen Anteilen die Eigentümer nachstehend angeführter Liegenschaften eingetragen:
CR CN, YYgut,
GB, HHgut,
GC, Eigentümer der angrenzenden Alpe GD
AB und CM GE, GFgut,
GH XX, GJgut und
BE AA.
Die Liegenschaftsbezeichnungen fehlen bei den eingetragenen Eigentümern; der Mitbeteiligte BE AA verfügt über keine landwirtschaftliche Liegenschaft.
Die CC wird seit Jahrzehnten von den jeweiligen Eigentümern in Zusammenhalt mit deren landwirtschaftlichen Liegenschaften genutzt, wobei der XZ seine Anteile stets an einen landwirtschaftlichen Betrieb „verpachtet“, derzeit konkret an CR CN, YYgut, der derzeit auch die Anteile der GB, Eigentümerin mehrerer landwirtschaftlicher Liegenschaften, unter anderem des HHgutes, nutzt, da dieses keinen Viehbestand mehr hat. Die Eigentümer des GFgutes und des GJgutes treiben ihre eigenen Tiere auf der CC auf; das war bis zum Übergabsvertrag im Jahr 1995 auch betreffend den Viehbestand des DDgutes so. Von diesem wurden in der Regel 16 Großvieheinheiten, also rund 12 Mütterkühe mit deren Kälbern, aufgetrieben. Diese Nutzung der Anteile an der CC blieb bis zum Tod der Mutter des Erstbeschwerdeführers und des Mitbeteiligten im Jahr 2018 aufrecht. Seither werden die Anteile des Mitbeteiligten dergestalt genutzt, dass dieser Kühe als Zinsvieh annimmt und auf der Alm deren Milch verarbeitet.
Von den Anteilseigentümern werden auf Gemeinschaftsgrund befindliche Almgebäude, die von alters her existieren, samt Nebengebäuden für die Almbewirtschaftung genutzt. Dazu gehört jeweils ein umzäunter Anger (Mahd), der bezogen auf die zugunsten des Mitbeteiligten verbücherten Anteile auf dem nachstehenden Luftbild dargestellt ist:
„Luftbild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt“
Anfang der 1980er-Jahre wurden auf Gemeinschaftsgrund **hütten gebaut und werden von den Anteilseigentümern seither genutzt. Die auf dem obigen Luftbild gekennzeichnete, vom Mitbeteiligten gemeinsam mit dessen Vater errichtete *hütte nutzt dieser seit 1982 als Gastgewerbebetrieb; in gleicher Weise wird eine *hütte „vom GJgut“ von einem weichenden Kind im Pachtwege bewirtschaftet.
Die Angerfläche im Ausmaß von 2,5 ha hat der Mitbeteiligte bereits vor der 2018 zu seinen Gunsten erfolgten Verbücherung durch Sömmerung von drei Kühen genutzt.
Der vorstehende Sachverhalt gründet auf nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur rechtlichen Genese des Eigentums an der CC gründen auf den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichts in Zusammenhalt mit den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, die, soweit erforderlich und möglich, einer Transkription unterzogen wurden, sowie auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers, denen der Mitbeteiligte nicht entgegentrat.
Um Transkription ersucht wurde ZZ, Absolvent eines Latein- und Geschichtestudiums. Dieser wurde nicht als Gutachter zugezogen, ist aber mit der Transkription von in Kurrentschrift verfassten Urkunden vertraut. Von der mit der Auslegung von Regulierung- und Ablösungsurkunden seit Jahrzehnten befassten ** wurden – wenige - erkennbare Transkriptionsfehler, soweit eine Urkundenwiedergabe erfolgte, korrigiert (zB „VVgut“ statt „VWgut“ oder „Ausforstung“ statt „Auforstung“). Festzuhalten ist aber, dass Transkriptionsfehler von inhaltlicher Bedeutung weder erkannt noch von den Parteien behauptet wurden.
Ein Amtssachverständiger für die Transkription von in Kurrentschrift verfassten Urkunden stand nicht zur Verfügung; die Parteien traten der Transkription nicht entgegen.
Die Feststellungen zur Bewirtschaftung der Liegenschaften gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und des Mitbeteiligten, die von unwesentlichen Details abgesehen nicht widersprüchlich waren. Zusätzlicher Feststellungen zivilrechtliche Aspekte betreffend, etwa den Übergabewillen etc., hat es wegen fehlender Bedeutung nicht bedurft.
In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Kaiserliches Patent vom 5. Juli 1853, wodurch die Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide– und Forstproducten–Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlicher Besitz- und Benützungsrechte festgesetzt werden, RGBl 130/1853
§ 1
Den Bestimmungen dieses Patentes unterliegen:
1. Alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstproducten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grunde und Boden;
…
§ 5
Die Ablösung findet nur dann entweder ganz oder wenigstens theilweise Statt:
a) wenn und inwieweit durch Ablösung und durch die Art derselben der übliche Hauptwirthschaftsbetrieb des berechtigten oder des verpflichteten Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird;…
Gesetz vom 7. Juni 1883 betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, RGBl 94/1883
§ 1
Die nach dem Gesetze vom 7. Juni 1883 (RGBl Nr 92) in Zusammenlegungsangelegenheiten zuständigen Behörden sind zugleich im Verfahren bei Theilung von Grundstücken, sowie im Verfahren bei Regulirung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte an ungetheilt verbleibenden Grundstücken zuständig, bezüglich derer entweder
… oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde, einer oder mehrerer Gemeindeabtheilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften (Klassen von Bauern, Bestifteten, Singularisten und dergl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft … gemeinschaftlich … benützt werden.
§ 15
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den hierin der Landesgesetzgebung vorbehaltenen gesetzlichen Anordnungen in Wirksamkeit und tritt mit eben diesem Zeitpunkte das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 (RBGl Nr 130) in Ansehung der ebendaselbst § 1 Z 4 erwähnten gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte außer Wirksamkeit.
Gesetz betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, LGBl 32/1892
§ 1
Die nach dem Gesetze vom 7. Juni 1883 (RGBl Nr 92) - beziehungsweise nach dem Landesgesetze vom 11.Oktober 1892, LGBl Nr 31, in Zusammenlegungs-Angelegenheiten zuständigen Behörden sind zugleich im Verfahren bei Theilung von Grundstücken sowie im Verfahren bei Regulierung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte an ungetheilt verbleibenden Grundstücken zuständig, bezüglich derer entweder
…
b) welche von allen oder gewissen Mitgliedern einer Gemeinde, einer oder mehreren GemeindeAbtheilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten, Alp- und Weidegenossenschaften u.dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft … gemeinschaftlich benützt werden.
Gesetz vom 20. November 1910, mit welchem einige Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Oktober 1892, LGBl Nr 32, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützung- und Verwaltungsrechte ergänzt und abgeändert werden, LGBl 79/1910
§ 1
Zu den gemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 1892, LGBl Nr 32, sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 1 des bezogenen Gesetzes früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. ….
§ 12
Die mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft in einer agrarischen Gemeinschaft (§ 1 lit b des Gesetzes vom 11. Oktober 1892, LGBl Nr 32) kann in der Regel von der Liegenschaft giltig nicht abgesondert werden.
In Durchführung des Regulierungsverfahrens sind die Agrarbehörden berechtigt, bei Ausstellung des Regulierungsplanes von dieser Regel aus wichtigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen ganz oder teilweise abzugehen.
§ 13
Die vorstehenden Bestimmungen finden besonders auch auf die Mitgliedschaft bei denjenigen Gemeinschaften Anwendung, die aufgrund einer in Ausführung des kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, erfolgten Abtretung von Grund und Boden an die Gesamtheit der Servitutsberechtigten bestehen.
Die Liegenschaften, für welche die Mitgliedschaft im Sinne dieses Gesetzes in Frage kommt, sind im öffentlichen Buche aufgrund einer Schlußfassung der Agrarbehörde besonders zu bezeichnen.
…
§ 14
Auf Ansuchen der Partei ist die Absonderung von der politischen Landesstelle (§ 17) zu bewilligen, wenn und insoweit das in der Mitgliedschaft begründete Nutzungsrecht den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigt, und wenn ferner das abzutretende Anteilrecht entweder mit dem Anteilrechte eines anderen Gemeinschafts-Mitgliedes vereinigt wird, oder aber im Falle, als es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder dazu die Zustimmung erteilt. Die Bewilligung ist zu verweigern:
1. wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zwecke der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung der Anteilrechte eintreten würde sowie
2. wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird.
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1/1973, in der Fassung von 01.02.1973 bis 30.06.2003
Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft
Veräußerung von persönlichen Anteilen
§ 38
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn
a) das abzutretende Anteilsrecht mit dem Anteile eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes verbunden oder
b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder
c) falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile dazu die Zustimmung erteilt.
(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,
a) wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zwecke der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder
b) wenn begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird.
(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung belastet oder veräußert werden; nach Verkauf ist die Bindung durchzuführen.
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuche nicht durchgeführt werden.
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 idF LGBl Nr 58/2003, in der Fassung seit 01.07.2003
Feststellung und Bezeichnung der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, Absonderung des
Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft,
Teilung von Stammsitzliegenschaften und
Veräußerung von Anteilen
Agrargemeinschaftliche Grundstücke,
Agrargemeinschaften
§ 36
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
…
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
…
c) Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;
§ 38
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Mitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht
a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird;
b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder
c) mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt.
(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn
a) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft nachteilige Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde;
b) begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderen Gründen angestrebt wird;
c) der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dient oder dem Zweck der Agrargemeinschaft widerspricht; oder
d) mit der Stammsitzliegenschaft auch Weiderechte, insbesondere für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes, verbunden sind und die aliquoten Weiderechte nicht mit übertragen werden.
(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung veräußert oder belastet werden. Die Bewilligung ist aus den im Abs. 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.
(7) Im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs. 5 lit. a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.
(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Für die Genehmigung gelten die Abs. 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs. 5 lit. a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.
…
Zuständigkeit außerhalb eines Zusammenlegungs-,
Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
§ 106
(1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 90 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
…
Vor einem Eingehen auf die Sache stellt sich die von der Agrarbehörde zutreffend aufgeworfene Frage, inwieweit Feststellungsbescheide im begehrten Umfang zulässig sind. Die Erlassung eines solchen ist betreffend lit a) des gestellten Antrages im Einklang mit der Agrarbehörde zu bejahen:
Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des § 106 Abs 1 FLG.1973, welche der Agrarbehörde die Befugnis einräumt, auch außerhalb eines eingeleiteten Teilungs- oder Regulierungsverfahrens darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen, sondern auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 14.03.1995, 92/07/0186), in welcher der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides gestützt auf die inhaltsgleiche Bestimmung des seinerzeitigen § 91 Abs 1 FLG.1973 in der Urfassung hegte.
Voraussetzung für die Klärung der Frage, welche Liegenschaft an einer Agrargemeinschaft anteilsberechtigt ist oder welcher (natürlichen) Person walzende – also nicht an eine Liegenschaft gebundene – Anteile zustehen, ist die Bejahung des Vorliegens einer Agrargemeinschaft selbst. Eine solche liegt bei der EZ aa KG AE – was zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist – vor:
Zum einen wird die CC seit Jahrzehnten, wie festgestellt, von ihren Mitgliedern gemeinschaftlich genutzt, sodass die Agrargemeinschaftseigenschaft im Sinne des § 36 Abs 1 litb erster Fall FLG.1973 zu bejahen ist.
Zum anderen ist die CC eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 36 Abs 2 lit c leg cit, wurde doch das gemeinschaftliche Eigentum daran – in zwei Teilen – gestützt auf Grundabtretungen nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1953, RGBl 130/1853 begründet, nämlich durch den vom k.k. Finanzministerium am ** 1854 und durch den von der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission Salzburg am ** 1865 genehmigten Vergleich. Beide durch die jeweils zuständigen Behörden genehmigten Ablösungsvergleiche wurden aufgrund zuvor bestandener Holz- bzw Weiderechte in ärarischen Waldungen (arg.: Punkt X. des Vergleiches aus 1853: Die oben aufgeführten Alpenbesitzer verzichten für sich und ihre Besitznachfolger auf jeden weiteren Forstproductenbezug aus landesfürstlichen Waldungen … und erkennen die Ausforstung dieser Alpe in der Steuergemeinde AE für vollkommen abgelöst und aufgehoben. Punkt I. des Ablösungserkenntnisses aus 1864: Das kk. Aerar und die oben genannten gemeinschaftlichen Besitzer der in der Steuergemeinde AE liegenden CC einigen sich dahin, dass das dieser Alpe im aerarischen CCwalde Kat. Parzelle Nr. bb der erwähnten Steuergemeinde zustehende Weiderecht mittels Abtretung von Grund und Boden abgelöst werde.) geschlossen.
Ausgehend von diesen behördlich genehmigten Ablösungsvergleichen kann bei der EZ aa KG AE das Bestehen einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 36 Abs 1 lit b und Abs 2 lit c FLG.1973 nicht zweifelhaft sein. Aufgrund der Genehmigung der zitierten Grundablösungsvergleiche durch die jeweiligen Agrarbehörden wurden Hoheitsakte gesetzt, die das Rechtsverhältnis zwischen den Gemeinschaftsmitgliedern zu einem hoheitlichen, also in das öffentlichrechtliche Regime der Bodenreform fallenden, gemacht haben (VfGH vom 06.10.1988, B 679/88; VwGH vom 05.12.1989, 89/07/0075).
Diese Zustimmung der jeweiligen Agrarbehörden hat zur Folge, dass die Untersuchung aller in Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft bzw dem Mitgliedschaftsverhältnis stehenden Rechtsfragen insoweit einer zivilrechtlichen Beurteilung entzogen ist, als sich dazu Bestimmungen im öffentlichen Recht finden, wie dies vorliegend bezogen auf die Feststellungsanträge der Fall ist (VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0216).
Ausgehend von der Prämisse, dass es sich bei der EZ aa KG AE um eine Agrargemeinschaft im Sinne des geltenden FLG.1973 handelt, hatte sich das Verwaltungsgericht mit der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die in Rede stehenden, zugunsten des Mitbeteiligten verbücherten 4/**-Anteile diesem als persönliche (walzende) Anteile zustehen oder diese Anteile an die Stammsitzliegenschaft DDgut (EZ ee KG AE) gebunden sind, auseinanderzusetzen. Vorauszuschicken ist, dass das Grundbuch nach gesicherter höchstgerichtlicher Judikatur insoweit nur deklaratorischen Charakter hat; die Tatsache, dass das Eigentum der in Rede stehenden Anteile an der Agrargemeinschaft CC zugunsten des Mitbeteiligten einverleibt ist, ist sohin öffentlichrechtlich nicht von Bedeutung (VwGH vom 28.06.2017, Ra 2015/07/0085).
Um zu einer Feststellung, ob die in Rede stehenden 4/**-Anteile an der Agrargemeinschaft CC persönliche des Mitbeteiligten BE AA oder an das DDgut gebundene sind, zu gelangen, bedarf es einer Untersuchung, ob eine Anteilsbindung an diese Liegenschaft erfolgt ist.
Blickt man in die Historie der Einforstungsrechte, so zeigt sich, dass Weide- und/oder Holzbezugsrechte in aller Regel dem (land)wirtschaftlichen Bedarf einer Liegenschaft dienten (vgl dazu bereits die oben zitierte Bestimmung des § 5 lit a des kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, wonach eine Ablösung nur dann stattfinden durfte, wenn dadurch der Hauptwirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes nicht auf unersetzliche Weise gefährdet wurde).
Diese Auslegung findet ihre Untermauerung auch in der Literatur:
So spricht etwa Dimitz (Josef Dimitz, Die Einforstung im Lande Salzburg, Salzburg 1921, S 48) davon, dass die Einforstung …. zur Deckung der Hausnotdurft auf immerwährende Zeiten vereinbart oder zuerkannt worden sei. Ähnlich Lang (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, S 231 und 245), wonach für die Ermittlung der Nutzungsansprüche der Haus- und Gutbedarf als Grundlage dient bzw der Haus- und Gutsbedarf die Beziehung zwischen der berechtigten Liegenschaft und der Widmung als agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt, sowie Lienbacher (Nikolaus Lienbacher, Waldeigentum und seine Beschränkungen, Graz 2012, S 168 mit weiteren Literaturhinweisen), wonach sich die Bemessung der Nutzungsrechte am Haus- und Gutsbedarf des Hofeigentümers orientierte.
Bestimmungen des zitierten Inhaltes ziehen sich seit 1853 durch die bundes- und landesrechtlichen bodenreformatorischen Bestimmungen. Mit anderen Worten: Einer Ablösung in Grund und Boden zugrundeliegende Weide- und/oder Holzbezugsrechte hatten ihre Grundlage stets in einer (land)wirtschaftlichen Liegenschaft, für die sie benötigt wurden, und wurden nicht einer Person allein zugeordnet. Dies ergibt sich fallbezogen auch aus der Tatsache, dass beide Ablösungsurkunden den Erwerbern die Liegenschaftsnamen anfügten. Hätte in Zusammenhang mit dem Abschluss der behördlich genehmigten und damit ins öffentliche Recht transformierten Vergleiche der Partei– und durch deren Genehmigung auch der Behördenwille bestanden, diese Ablösungsgrundstücke nur in das Eigentum der benannten Personen ohne Konnex zu einer Liegenschaft zu übertragen, wäre die Beifügung des Liegenschaftsnamens überflüssig. Die Aufnahme unnotwendiger Vergleichsinhalte kann insbesondere dem Übergeber, dem k.k. Ärar, dessen Behörden nachfolgend die Zustimmungen erteilten, nicht zugesonnen werden.
Zusammengefasst geht daher das Gericht zunächst davon aus, dass mit beiden Ablösungsurkunden die jeweiligen Grundstücke der Agrargemeinschaft CC in das gemeinschaftliche Eigentum der Eigentümer der dort genannten Liegenschaften übertragen werden sollten, um den Haus- und Gutsbedarf dieser Liegenschaften zu sichern, auch wenn darin und in den zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen noch von keiner Bindung an diese Liegenschaften die Rede ist.
Erstmals spricht eines der Reichsrahmengesetze vom 7. Juni 1883, das Gesetz betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs– und Verwaltungsrechte, RGBl 94/1883, das gemäß seinem § 15 gemeinsam mit dem Gesetz vom 11. Oktober 1892 betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, LGBl 32/1892, in Kraft getreten ist, in seinem § 1 lit b von einer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft, lässt aber ebenso wie das Ausführungsgesetz des Landes Salzburg in dessen dem § 1 lit b inhaltsgleichen Bestimmung die Frage, wie ein Anteil zu einem gebundenen und wie zu einem persönlichen wird, offen. Ebensowenig banden diese Normen die Übertragung eines Anteiles an eine behördliche Zustimmung.
Die Frage, ob agrarische Anteilsrechte als persönliche oder gebundene erworben wurden, ist im Lichte dessen sohin (zunächst) anhand der jeweiligen Urkunden, mit denen der Erwerb stattfand, zu beurteilen. Die vom Mitbeteiligten vertretene Rechtsauffassung, dass es zur Anteilsbindung zu jedem Zeitpunkt eines besonderen Rechtsaktes bedurfte, liefe auf dem Boden des historischen Gesamtverständnisses vom Zweck von Nutzungsrechten diesem zuwider.
Wie dargetan, wurden die beiden Teilflächen der Agrargemeinschaft CC vom k.k. Ärar jeweils natürlichen Personen unter Beifügung der von diesen damals offensichtlich bewirtschafteten fünf Liegenschaften übertragen. Die Erstübertragung sollte auf dem Boden des Zwecks agrarischer Rechte, den jeweiligen Haus- und Gutsbedarf einer (land)-wirtschaftlichen Liegenschaft zu decken, offenkundig zur Sicherung der Bewirtschaftung der fünf genannten Liegenschaften erfolgen, ansonsten die jeweilige Anfügung der Liegenschaftsnamen nicht nur überflüssig wäre, sondern zur Rechtsunklarheit beitrüge.
Betreffend die Verträge, die im Ermittlungsverfahren beigeschafft werden konnten, ist sohin bis zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ebenfalls im Auslegungswege zu beurteilen, ob die Anteile an eine Person oder in Zusammenhang mit einer dieser gehörigen Liegenschaft übertragen werden sollten. Auch insoweit kommt das Gericht zu keinem anderen Schluss als dem bisherigen:
Wenngleich die Übertragungsurkunden betreffend die in Rede stehenden Anteile für den Zeitraum zwischen der zweiten Grundablösung im Jahr 1865 und der Einantwortung zum Nachlass nach XX im Jahr 1878 fehlen, also nicht festgestellt werden konnte, von welcher urkundlichen Liegenschaft deren Übertragung erfolgte, steht aufgrund der Einantwortungsurkunde ll/1878 zu TZ mm/1878 fest, dass auch XX Landwirt, nämlich der „EEbauer“, war.
Dessen eingeantwortete Erbin XB XX übertrug mit Kaufvertrag vom ** 1887 16/**-Anteile an der Agrargemeinschaft CC an KK und CM CN, „Besitzer des YYgutes“. Auch hier gilt das Vorgesagte, dass die Beifügung der jeweiligen Liegenschaftsnamen, nämlich auch in diesem Vertrag der Zusatz EEgut bei der Veräußerin und der Zusatz YYgut bei den Erwerbern, nur den Sinn gehabt haben konnte, den Willen der Vertragsparteien, die Anteilsrechte von der Nutzung in Zusammenhang mit einer (land)wirtschaftlichen Liegenschaft zur Nutzung mit einer anderen zu übertragen, zu manifestieren.
Legt man schließlich den Kaufvertrag vom ** 1903, mit dem die Anteile an den damaligen Eigentümer des DDgutes veräußert wurden, aus, spricht auch dessen Vertragstext für eine Übertragung von einer Liegenschaft auf eine andere, heißt es doch darin „die YYbauersgatten CL und CM CN in AE verkaufen und übergeben an BE CQ, DDbauer in AE … die denselben … gleichteilig gehörigen 16/**stel Anteile der im Grundbuch AE, Einlage aa vorgetragenen insgesamt ** Joch ** Quadratklafter messenden CC in AE samt rechtlichem Zugehör, insbesondere samt Alpmahd und Alphütte“.
Diese Auslegung wird durch die Mitübertragung insbesondere der Almhütte untermauert. Die Annahme, eine Almhütte sei im Jahr 1903 zu anderen als zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, also etwa aus touristischen Gründen, zur Vermietung odgl, erworben worden, liegt nämlich fern.
Als Zwischenergebnis ist – auf dem Boden des historischen Verständnisses von Einforstungsrechten in Zusammenhang mit dem jeweils erkennbaren Vertragswillen - festzuhalten, dass die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Anteile im Jahr 1903 durch den damaligen Eigentümer des DDgutes zum Zwecke der Nutzung mit dieser Liegenschaft erworben wurden, welcher Erwerb in Ermangelung einer behördlichen Zustimmungspflicht ohne Behördenakt zulässig war.
Erstmals die Änderung des Landesgesetzes LGBl 32/1892 durch LGBl 79/1910 sah in § 12 vor, dass die mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft in einer agrarischen Gemeinschaft von der Liegenschaft in der Regel nicht gültig abgesondert werden konnte, sondern die Agrarbehörde nur in Ausnahmefällen befugt war, von dieser Regel aus wichtigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen teilweise abzugehen. Aus dieser gesetzgeberischen Genese folgt, dass die zu diesem Zeitpunkt gebunden gewesenen Anteile gemäß § 14 der Novelle pro futuro lediglich in den näher determinierten Fällen mit Bewilligung der Agrarbehörde von der bisher berechtigten Liegenschaft abgesondert werden konnten, wobei nach § 14 eine Absonderung dann zulässig war, wenn das Nutzungsrecht den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft überstieg.
Anders als die Parteien – insoweit übereinstimmend – vermeinen, bedurfte es in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für die Feststellung, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 79/1910 vom 20. November 1910 Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft gebundene oder walzende waren, keines gesonderten Behördenaktes, sondern der Auslegung der vorangegangenen Ablösungsbescheide und Rechtsgeschäfte, zu deren Wirksamkeit es bis zum Jahr 1910 hinsichtlich der Anteilsübertragung keiner behördlichen Zustimmung bedurfte.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich also, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 79/1910 die Anteile an der Agrargemeinschaft CC an das DDgut gebunden gewesen waren.
Der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde verfügte mit seiner Entscheidung vom ** 1923, Zahl ff, „betreffend die Bindung der Anteilsrechte von Agrargemeinschaften an die Stammsitzliegenschaften“ im Spruch dieses Erkenntnisses, dass die nachfolgend benannten Gemeinschaftsliegenschaften im Gerichtsbezirke AE, für welche die Mitgliedschaft im Sinne der §§ 12 und 13 T.R.L.G.N. vom 20.November 2010, LGBl Nr 79, in Frage komme, im öffentlichen Buche als solche besonders zu bezeichnen seien und führte in diesem Zusammenhang neben der Agrargemeinschaft CC noch weitere 15 Gemeinschaftsliegenschaften an.
Zwischen den Parteien des Verfahrens ist strittig, ob durch dieses Erkenntnis eine Bindung an die Mitgliedsliegenschaften erfolgte:
Während die Rechtsmittelwerber dies bejahen, stellen die Agrarbehörde und der Mitbeteiligte, Erstere insbesondere mit der Begründung, dass das Erkenntnis zahlreiche Agrargemeinschaften beträfe und aus ihm nicht hervorgehe, welche Liegenschaft Mitglied welcher Agrargemeinschaft sei, dies in Abrede.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 12 des Landesgesetzes LGBl 79/1910, das zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses galt, sah, wie dargetan, lediglich ein Absonderungsverbot mit der Berechtigung der Agrarbehörde, davon abzugehen, vor. Diese Bestimmung bot sohin – weiterhin - keine Rechtsgrundlage für die von den Rechtsmittelwerbern bejahte und den anderen Parteien in Abrede gestellte Bindung der Anteile mit Bescheid.
Das gilt in gleicher Weise für § 13 leg cit, worin lediglich vorgesehen ist, Liegenschaften, für welche die Mitgliedschaft im Sinne dieses Gesetzes in Frage komme, im öffentlichen Buche besonders zu bezeichnen. Der Gesetzgeber ermöglichte damit nur die Ersichtlichmachung einer Anteilsbindung im Grundbuch; diese Bestimmung bot aber keine Rechtsgrundlage, die Bindung als solche vorzunehmen.
Abgesehen davon hat diese Entscheidung insoweit einen rechtsirrigen Inhalt, als sie den Begriff „Liegenschaft“ als agrargemeinschaftliche Liegenschaft auslegt, aus dem Gesetzestext des § 13 ergibt sich aber unzweifelhaft, dass mit dem Begriff „Liegenschaft“ nur die jeweils anteilsberechtigte Liegenschaft gemeint sein kann, da nur für eine solche die „Mitgliedschaft“ (an einer Agrargemeinschaft) in Betracht kommt, nicht aber für die Agrargemeinschaft selbst. Eine Ersichtlichmachung im Grundbuch bei den angeführten Agrargemeinschaften, wie sie im Spruch dieser Entscheidung verfügt wurde, ist daher ungeachtet von dessen Rechtskraft nicht geeignet, einen Ausspruch über die Bindung von Anteilen zu treffen.
Dafür sprechen auch die Materialien (561 aus 1909/1910, Bericht des Landesausschusses des Herzogtumes Salzburg, S 425), in welchen – nur - darauf hingewiesen wird, dass nach den neuen Bestimmungen die Anteilsübertragung nur mit behördlicher Bewilligung stattfinden dürfe.
Dass der Gesetzestext der Novelle lediglich eine Zustimmungspflicht für die Übertragung gebundener Anteile, nicht aber eine für walzende vorsah, ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass Anteile zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Novelle in der Regel als gebunden angesehen wurden, widrigenfalls (auch) zur Übertragung walzender Anteile Rahmenbedingungen normiert worden wären.
Diese Überlegungen bestätigen das bisher Gesagte, wonach die Frage, ob eine Bindung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1910 vorlag, im Wege der Auslegung der zum Anteilserwerb führenden Urkunden zu beantworten war.
Auch aus der Begründung des Erkenntnisses aus 1923, in der davon die Rede ist, dass sich, auch wenn in den Grundbüchern des Bezirksgerichtes ** die Zugehörigkeit der Gemeinschaftsanteile zu den Stammsitzliegenschaften in der Regel nicht ersichtlich gemacht sei, in den voranstehend bezeichneten Fällen doch die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit durch die gepflogenen Erhebungen feststellen habe lassen, ergibt sich auf dem Boden der deklaratorischen Wirkung von Grundbuchseintragungen nichts Gegenteiliges.
Diese Entscheidungsbegründung bedeutet, dass die Behörden offensichtlich – auch – betreffend die Agrargemeinschaft CC in AE Erhebungen durchgeführt haben und zum Ergebnis gelangt sind, dass bei dieser Agrargemeinschaft und den anderen angeführten die Anteile an die Liegenschaft des jeweiligen Eigentümers gebunden sind. Dass die in der Folge verfügte Konsequenz der Anmerkung des Absonderungsverbotes nur bei der Agrargemeinschaft, nicht aber bei den jeweils berechtigten Liegenschaften erfolgte, ist wohl dem – wie erläutert – rechtsirrigen Behördenspruch geschuldet.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde vor Erlassung seiner Entscheidung ermittelte, zum Ergebnis gelangte, dass betreffend die in dieser Entscheidung angeführten Agrargemeinschaften eine Bindung der Anteile an die jeweiligen Mitgliedsliegenschaften vorlag und für die Verbücherung dieser Entscheidung – in freilich unvollständiger Weise - Sorge trug.
Die strittigen Anteile waren sohin ab dem Erwerb dieser durch BE CQ im Jahr 1903 an das DDgut gebunden und teilten seither in eigentumsrechtlicher Hinsicht und wirtschaftlich bis zum Jahr 2018 das Schicksal der Stammsitzliegenschaft.
Es stellt sich weiter die Frage, was ausgehend davon die agrarbehördliche Genehmigung des Nachtrages vom ** April 1995 zum Übergabsvertrag vom ** Februar 1995, mit dem der Nachtrag hinsichtlich Punkt Erstens gemäß § 38 FLG.1973 und § 3 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, also (auch) die Zurückbehaltung der Agrargemeinschaftsanteile bei den Übergebern betreffend, agrarbehördlich genehmigt wurde, bedeutet. Da es dem Stempelbescheid neben der Anführung eines Absatzes (oder mehrerer Absätze) zu § 38 leg cit nicht nur an einer Begründung, sondern infolge Skartierung auch an den ihm zugrundeliegenden Unterlagen, nämlich vor allem dem Antrag, mangelt, war auch der Succus dieses Bescheides im Auslegungswege zu ergründen:
Der von der Behörde vorgelegte Agrargemeinschaftsakt beginnt im Jahr 1962 und legte die Agrarbehörde ohne Ermittlungen Jahrzehnte zugrunde, dass es sich bei den Anteilen an der Agrargemeinschaft CC um walzende Anteile handle. Auch die von den Beschwerdeführern vorgelegte Entscheidung des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde aus 1923 war ihr nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die Agrarbehörde diesen Genehmigungsbescheid nach dem FLG.1973 (der einforstungsrechtliche Genehmigungsteil ist fallbezogen nicht von Bedeutung) in der Absicht erließ, die Stammsitzliegenschaftsteilung des DDgutes dahin zu genehmigen, dass beim überwiegenden Teil der der Liegenschaft zugehörigen Grundstücke die agrarischen Rechte verbleiben. Dafür spricht auch der Umstand, dass lediglich ein Stempelbescheid erlassen wurde und nicht ein dem § 58 AVG genügender Bescheid, da Stempelbescheide lediglich bei Stammsitzliegenschaftsteilungen ohne Mitübertragung von agrarischen Rechten an den abzutrennenden Teil erlassen werden.
Bezogen auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft CC hat sich die Agrarbehörde – was aufgrund des nicht mehr vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden kann, aber naheliegt – entweder nicht mit der Frage, was im Vertrag bzw dessen Nachtrag mit den zurückbehaltenen Anteilen an der EZ aa (also der CC) je KG AE gemeint ist, auseinandergesetzt oder sie ging – entsprechend ihrer über Jahrzehnte hinweg vertretenen Rechtsauffassung, dass es sich bei den Anteilen an der CC um walzende handle – davon aus, dass diese bei den seinerzeitigen Übergebern verbleiben sollen. In beiden Fällen hat sie betreffend diese Anteile durch ihren Stempelbescheid keine Änderung des Rechtszustandes herbeigeführt:
Nach der ersten Auslegung wären die Anteile nach der Behördenentscheidung – unwissentlich - beim DDgut verblieben, nach der zweiten hätte sie betreffend die Anteile durch den Stempelbescheid keine Genehmigung ausgesprochen, da ein Verbleiben walzender Anteile bei der Person gemäß dem damals geltenden § 38 Abs 6 FLG keiner behördlichen Bewilligung bedurfte, weil eine solche lediglich für deren Veräußerung erforderlich war. Gerade eine Veräußerung lag aber bei der Zurückbehaltung der Anteile durch die Eltern des Erstbeschwerdeführers und des Mitbeteiligten nicht vor, da der intendierte Eigentümerwechsel zivilrechtlich nicht im Veräußerungswege, sondern im Zuge der Einantwortung (also einer Universalsukzession) im Jahr 2018 vollzogen wurde.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass auch der Stempelbescheid ungeachtet der diesbezüglichen Vertragsformulierung, wonach die Anteile an der CC weiterhin bei den Übergebern verbleiben sollen, nicht geeignet war, die bereits zuvor an das DDgut gebunden gewesenen Anteile zu persönlichen zu machen, da eine solche Übertragung nach der damals wie auch nach der heute gültigen Rechtslage rechtlich nicht möglich gewesen wäre und sohin nicht bewilligt werden konnte.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich der Antrag, eine sich ohnedies nicht auf die in Rede stehenden Anteile erstreckende agrarbehördliche Bewilligung aufzuheben, von vorherein als unzulässig erweist und in Spruchpunkt II zurückzuweisen war.
Einer Auseinandersetzung mit den vorgebrachten zivilrechtlichen Aspekten hat es mangels öffentlichrechtlicher Relevanz nicht bedurft.
Die ordentliche Revision war aus folgendem Grund zuzulassen:
Die Auslegung von Rechtsgeschäften oder agrarbehördlichen Bescheiden, wie sie hier erfolgte, ist eine einzelfallbezogene (vgl nochmals VwGH vom 14.03.1995, 92/07/0186) und nicht revisibel.
Die nach Auslegung der in Rede stehenden Verträge vorgenommene Würdigung, wonach die Bindung von Anteilen an eine Stammsitzliegenschaft bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl 79/1910 keines gesonderten behördlichen Rechtsaktes bedurfte, sondern auf die Urkundenauslegung gestützt werden konnte, hingegen ist freilich eine, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sodass die ordentliche Revision gegen beide Spruchpunkte zuzulassen war, da die Entscheidung gegen Spruchpunkt I jene zu Spruchpunkt II nach sich zog.
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