LVwG Salzburg 405-3/748/1/22-2021

LVwG Salzburg405-3/748/1/22-202110.3.2021

AVG §42 Abs1
BauPolG Slbg §9
BebauungsgrundlagenG Slbg §25
AVG §13 Abs8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.3.748.1.22.2021

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der AJ AI (Beschwerdeführerin), AM, AK AL, vertreten durch die Rechtsanwälte AN und AO, AP, AK AL, sowie über die Einwendungen der BE BD (drittmitbeteiligte Partei), AM, AK AL, vertreten durch Rechtsanwalt BF, BI, BG BH, und der BN BM (viertmitbeteiligte Partei), AM, AK AL, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AL (belangte Behörde) vom 16.7.2020, Zahl xxx/4-2019, bzw gegen das Bauvorhaben laut geändertem Einreichplan des DI BO BP vom 10.10.2020 (erst- und zweitmitbeteiligte Parteien: Baubewilligungswerber AB AA, MA und AT AA, MSc, beide: AU, CC, beide vertreten durch Rechtsanwalt AD, AE, CC)

 

z u R e c h t:

 

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht die Einreichplanung des DI BO BP vom 3.10.2019 zugrunde liegt, sondern die Baubewilligung unter Zugrundelegung der Einreichplanung des DI BO BP vom 10.10.2020 erteilt wird. Die übrigen zugrundeliegenden Einreichunterlagen und Nebenbestimmungen des Bescheides des Bürgermeisters der GemeindeAL vom 18.12.2019, Zahl xxx/3‑2019, – unter Entfall des Spruchpunktes I.8. entsprechend dem angefochtenen Bescheid – bleiben unverändert.

 

II. Die in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 erhobenen Einwendungen der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Der Einreichplan des DI BO BP vom 10.10.2020, vorgelegt mit der Eingabe der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien vom 10.11.2020, Zahl 405-3/748/1/14-2020, ist verbindlich.

 

IV. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.7.2020 hat die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführerin und der drittmitbeteiligten Partei insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der GemeindeAL vom 18.12.2019, Zahl xxx/3-2019, mit dem den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit überdachten Stellplätzen auf GSt-Nr aa/b, KG AL (im Folgenden beziehen sich die Grundstückangaben alle auf die KG AL), unter Zugrundelegung des Einreichplanes des DI BO BP vom 3.10.2019 sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, dahingehend abgeändert wurde, dass Spruchpunkt I.8., lautend „Die Errichtung einer Gartenmauer auf Eigengrund wird zwingend vorgeschrieben“, zur Gänze zu entfallen hatte;im Übrigenwurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.12.2019 zur Gänze bestätigt.

 

Nach Darstellung des Verfahrensgangs und nach Wiedergabe der Berufung der Beschwerdeführerin und der Berufung der drittmitbeteiligten Partei wird im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, dass keine Verletzung von Abstandsbestimmungen vorliege. Die Dachkonstruktion des Garagendaches sei im Anschluss an das Wohnhaus ein Flachdach mit einer geringen Neigung der Dachhaut zur Traufe hin. Dieses Flachdach gehe dann in ein Pultdach über, das mit der Traufe ende. Ein Flachdach habe rundherum eine Attika bzw einen Hochzug als Abschluss des Flachdaches. In diesem Fall sei hausseitig die Außenwand die Begrenzung. Beidseitig sei eine Attika geplant worden und ende das Pultdach mit der Traufe. Die Attika werde beidseitig mit dem Pultdach aus technischen und architektonischen Gründen entlang dem Pultdach bis zur Traufe hinuntergeführt. Die Attika sei jedoch nicht die für die Berechnung des Mindestabstandes relevante Traufe, da es sich um eine Attika und keine Traufe handle. Die Traufe sei mit einer Höhe von 2,50 Meter über dem gewachsenen Gelände eingezeichnet worden. Die Behauptung der Berufungswerber, dass die Attika die Traufe sei, sei nicht richtig. Auch sei die Behauptung, der Knick im Pultdachim Übergang zum Flachdach sei eine Traufe, die im Abstand von 3,50 Meter immer nur 2,50 Meter betragen dürfe, nicht richtig. Der Knick besitze keine Traufenkante, sodass diesernicht als Traufe zu qualifizieren sei. Zudem übersteige die Dachneigung nicht 45 Grad. Es gebe nur eine Traufe mit einer Höhe von 2,50 Metern, sodass der Nachbarabstand eingehalten werde.

 

In Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstücks mit den öffentlichen Verkehrsflächen bestehe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Die Nachbarn würden selbst vorbringen, dass sie die Frage der Unzulässigkeit der Servitutsausübung zivilgerichtlich feststellen lassen würden. Es handle sich dabei ausschließlich um eine Frage, die allenfalls von den Zivilgerichten, jedenfalls aber nicht durch die Baubehörde zu beurteilen sei. Zutreffend seien die Nachbarn auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

 

Im Hinblick auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge sei dem Nachbarn kein Nachbarrecht eingeräumt. Gegenständlich würden Oberflächenwässer von Dächern und befestigten Flächen nach Retention in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Im Bauakt würden sich diesbezüglich die Planung des Retentionsbeckens, die Zustimmung des RHV BZ und die Bestätigung für den Wasser-und Kanalanschluss durch die GemeindeAL finden. Zusätzlich sei ein weiterer Einlaufschacht eingeplant worden. Gegenüber dem derzeitigen natürlichen Abfluss über den Hang entstehe eine geordnete Ableitung und Entsorgung in den öffentlichen Kanal. Die Einreichunterlagen seien von einem dazu befugten Planverfasser erstellt worden. Der beigezogene Sachverständige habe keine Veranlassung für ein wasserbautechnisches Gutachten gesehen. Die Einwendungen der Berufungswerber seien sohin nicht nur als unbegründet abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

Der Bürgermeister habe überschießend mit der Begründung, dass die Errichtung einer Gartenmauer das Übertreten von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück verhindern würde, die Errichtung einer Gartenmauer mit Auflage Spruchpunkt I.8. zwingend vorgeschrieben. Der beigezogene bautechnische Sachverständige habe keine Errichtung einer Gartenmauer vorgeschrieben. Ebenso habe der Planverfasser gemäß § 10 Abs 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) bestätigt, dass die Planung (ohne der vorgeschriebenen Gartenmauer) den baurechtlichen Anforderungen – so auch einer geordneten Abwasserbeseitigung – entspreche. Tatsächlich befinde sich bereits an der Grundgrenze in natura eine Gartenmauer, sodass die Vorschreibung einer weiteren Gartenmauer laut Auflage in Spruchpunkt I.8. offenkundig nicht zweckentsprechend wäre. Der Auflagenpunkt I.8. könne nur so erklärt werden, dass dieser irrtümlich von einer anderen Bescheidvorlage übernommen worden sei. Daher habe der Auflagenpunkt I.8. entfallen können.

 

Die Berufungen seien daher – bis auf den Entfall der Auflage laut Spruchpunkt I.8. – als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.8.2020 Beschwerde erhoben; sie führt darin aus wie folgt:

 

„Die Beschwerdeführerin erhebt durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AL vom 16.07.2020, den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 23.07.2020 zugestellt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt dazu begründend aus wie folgt:

 

I. Verletzung von Abstandbestimmungen

 

Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Berufung dargetan, dass die projektierte Garage die Abstandsbestimmungen des § 25 Abs. 7a Bebauungsgrundlagengesetz verletzt bzw. die hier genannten Ausnahmevoraussetzungen nicht vorliegend sind.

 

Gem. § 25 Abs. 7a Ziffer 4 Bebauungsgrundlagengesetz darf die Traufenhöhe einer eingeschoßigen Nebenanlage höchstens 2,5 Meter, die Firsthöhe höchstens 4 Meter betragen. Kommt der First in einen Abstand von weniger als 3,5 Metern zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und den höchstzulässigen First in 3,5 Metern Entfernung nicht überschreiten.

 

In den Materialien zu der genannten Bestimmung wurde klargestellt, dass die Traufenhöhe bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung 2,5 Meter nicht überschreiten darf, auch wenn die Traufe weiter als 2 Meter von der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Die Bewilligungswerber haben nun eine Dachkonstruktion gewählt, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Intention, aber auch dem Wortlaut dieser Bestimmung zuwiderläuft.

 

Die Traufe der Garage (Flachdach) kommt nämlich teils in einer Höhe von 3,74 Meter über Urgelände zu liegen und liegt auch bezogen auf das aufgeschüttete Gelände höher als 2,5 Meter. Soweit die belangte Behörde begründend ausführt, dass die Berufungswerber behaupten würden, dass die Attika die Traufe wäre und dies nicht richtig sei, ist dies für die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar.

 

Auf den eingereichten Plänen ist, wie nachfolgend dargestellt im Bereich des ‚Knickes‘ im Pultdach und zwar genau am Übergang zu diesem ‚Knick‘ auch ein Regenfallrohr dargestellt (etwas verdeckt durch einen hier eingezeichneten Baum). Es zeigt sich sohin, dass die Attika, wie bei Dächern mit geringer Neigung oft der Fall, die Traufe (im Sinne einer ‚Tropfkante‘) offensichtlich überdeckt.

 

Ob nun eine Traufe durch eine Attika überdeckt ist oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, dass in diesem Bereich die Traufe/Tropfkante liegt. Die konkret gewählte ‚Dachkontur‘ hält sohin die in § 25 Abs. 7a Ziffer 4 BGG beschriebene Kontur nicht ein. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist unrichtig.

 

„Abbildungen aus Datenschutzgründen entfernt“

 

 

II. Oberflächenwasser / Gartenmauer

 

Anders als es die belangte Behörde vermutet, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die im Erstbescheid noch vorgeschriebene Gartenmauer als Einfriedung gegen Nachbargrundstücke nicht nur versehentlich in den erstinstanzlichen Bescheid mitaufgenommen wurde.

 

Vielmehr wurde im erstinstanzlichen Bescheid auf die Gartenmauer im Punkt Oberflächenwässer auf Bescheidseite 5 auch gesondert eingegangen und war dies offensichtlich Teil des Entwässerungskonzeptes bzw. Teil des Schutzes der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vor eindringendem Oberflächenwasser. In diesem Punkt erkennt man das Fehlen eines wasserbautechnischen Gutachtens bzw. die Folgen dieses Fehlens. Das Fehlen des wasserbau-technischen Sachverständigengutachtens wird daher ausdrücklich als Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang gerügt.

 

Die Beschwerdeführerin befürchtet in Ermangelung eines solchen wasserbautechnischen Gutachtens und der darin festzulegenden (adäquaten) Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der Liegenschaft der Klägerin vor Überflutungen, zukünftige Überflutungen ihrer Liegenschaft.

 

III. Dienstbarkeit

 

Abschließend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Projekt von der Bewilligungswerberin so geplant wird, dass die Klägerin das ihr gehörende Grundstück aa/c nicht mehr selbst, auch nicht in kleinen Bereichen zum Parken nützen könnten. In diesem Zusammenhang ist es für die Beschwerdeführerin auch besonders ärgerlich, dass die Bewilligungswerber mit einer ‚ausgeklügelten‘ Dachkonstruktionen sogar noch versuchen, ihre Garage so nah als möglich an das Grundstück der Beschwerdeführerin ‚hinzuplanen‘, um hier der Beschwerdeführerin gar keinen Platz mehr für die Nutzung ihres eigenen Grundstückes zu lassen.

 

Eine Dienstbarkeit, die eine solche Nutzung des Grundstückes der Klägerin zulassen würde, besteht nicht. Dass die von den Bewilligungswerbern gewählte Dachkonstruktion den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, wurde bereits einleitend dargetan.

 

Beweis:

Vorliegendes Projekt,

einzuholendes bautechnisches -Sachverständigengutachten.

 

Es werden daher gestellt die

 

Anträge

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den angefochtenen Bescheid aufheben; den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern und die baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erteilen sowie gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

 

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 8.10.2020 und am 14.1.2021 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Parteien angehört wurden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

 

Das Verwaltungsgericht nimmt den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Die zweitmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des GSt-Nr aa/b.

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin derGSt-Nr aa/dundaa/c.

 

Die drittmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der GSt-Nr aa/e und aa/f.

 

Die viertmitbeteiligte Parteiist Eigentümerin des GSt-Nr aa/g.

 

Bei den GSt-Nr aa/c und aa/f handelt es sich um Wegparzellen.

 

Die Lage der genannten Grundstücke stellt sich laut SAGIS wie folgt dar:

 

 

„Abbildung aus Datenschutzgründen entfernt“

 

2. Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zahl yyy/3-2019, hat der Bürgermeister der GemeindeAL über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei das GSt-Nr aa/b im Ausmaß von 695 m² unter Zugrundelegung der Planunterlage des DIBX BY, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 24.9.2019, Geschäftszahl zzz/18, sowie unter Festsetzung von Bebauungsgrundlagen und unter Vorschreibung von Auflagen zum Bauplatz erklärt.

 

In demder Bauplatzerklärung zugrundeliegenden Abteilungsplan, aufgenommen am 18.10.2018, ist die nordöstliche Bauplatzgrenze (= Grundstücksgrenze),zum GSt‑Nr aa/d hin, entlang der dort in natura befindlichen Mauer dargestellt.

 

3. Mit Eingabe vom 13.10.2019 haben die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien beim Bürgermeister der GemeindeALum baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachten Stellplätzen auf GSt‑Nr aa/b angesucht, dies unter Zugrundelegung der Einreichplanung des DIBO BP vom 3.10.2019.

 

Dem Einreichplan vom 3.10.2019 ist der Bauplatz, so wie im Abteilungsplan der Bauplatzerklärung vom 29.10.2019 dargestellt, zugrunde gelegt. Im Einreichplan vom 3.10.2019 ist zudem unter anderem vorgesehen, dass zum GSt‑Nraa/d hin zwei überdachte Kfz-Stellplätze errichtet werden, die baulich in das Haupthaus integriert sind und einen Abstand (an der geringsten Stelle) von 2,05 Metern zur nordöstlichen Bauplatzgrenze und eine Höhe von bis zu 3,85 Metern (gerechnet vom Urgelände) haben.

 

4. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 25.10.2019, also vor der vom Bürgermeister durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019, durch den Beschwerdeführervertreter vertreten, in Bezug auf die in der Einreichunterlage vom 3.10.2019 vorgesehene„Garage“ wie folgt eingewendet:

 

„(…)

Hinsichtlich der projektierten Garage werden die Abstandsbestimmung des § 25 Abs 7a Bebauungsgrundlagengesetz nicht eingehalten. Gemäß § 25 Abs 7a Z 4 Bebauungsgrundlagengesetz darf die Traufenhöhe einer eingeschossigen Nebenanlage höchstens 2,5 Meter, die Firsthöhe höchstens 4 Meter betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 Metern zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf sie in einer Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 Metern Entfernung nicht überschreiten. In den Materialien zu der genannten Bestimmung wurde klargestellt, dass die Traufenhöhe bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung 2,5 Meter nicht überschreiten darf, auch wenn die Traufe weiter als 2 Meter von der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Die nun gewählte ‚Dachkonstruktion‘ ändert nichts daran, dass die Traufe der Garage (Flachdach) teils in einer Höhe von 3,74 Meter über Urgelände zu liegen kommt und auch bezogen auf das aufgeschüttete Gelände höher liegt als 2,5 Meter. Die Einschreiterin stimmt einer Abstandsunterschreitung ebenso wie einer Überschreitung der genannten Höhe nicht zu. In diesem Zusammenhang hält die Einschreiterin auch fest, dass die Bauwerber hinsichtlich jener im Miteigentum der Einschreiterin stehenden privaten Zufahrtsstraße aa/c nur insofern ein Geh- und Fahrtrecht haben, als dieses zur Aufschließung notwendig ist bzw haben die Bauwerber nicht das Recht ihr Zufahrtsrecht auf die gesamte Breite des Grundstückes aa/c auszudehnen. Die nunmehrige Planung der Garage führt dazu, dass eine Zufahrt zur Garage nur unter unzulässiger Ausdehnung der Dienstbarkeit möglich wäre.

 

Die Einschreiterin weist weiters darauf hin, dass planlich auch ein als Geräteschuppen angegebenes Gebäude zur Grundstücksgrenze der Einschreiterin hin dargestellt ist. Eine weitere Nebenanlage könnte im Sinne des § 25 Abs 7a Z 5 Bebauungsgrundlagengesetz nicht innerhalb des seitlichen Mindestabstandes errichtet werden.

 

Durch die Aufschüttung kommt es auch dazu, dass der projektierte Bau deutlich höher wäre, als die Umgebungsbebauung, wogegen sich die Einschreiterin ebenfalls ausspricht.

(…)“

 

In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf diein der Einreichunterlage vom 3.10.2019 vorgesehenen überdachten Kfz‑Abstellplätze noch eingewendet, dass zum Befund des Amtssachverständigen, dass die Nebenanlage die Kontur im Sinne des § 25 Abs 7a Z 4 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) einhalte, darauf hingewiesen werde, dass dies nicht nachvollziehbar sei, zumal sich die Traufe im Sinne einer Tropfkante teilweise höher als 2,50 Meter befinde.

 

5. Im Beschwerdeverfahren haben die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 10.11.2020 die Einreichplanung dergestalt geändert, dass die Überdachung einer der beidenKfz‑Stellplätze zum GSt‑Nr aa/d hin entfallen ist, sodass das Bauvorhaben nur mehr einen überdachten Kfz-Abstellplatz hat. Der weitere (vormals überdachte) Abstellplatz ist nunmehr als nicht überdachter Kfz-Abstellplatz dargestellt.

 

Mit der geänderten Einreichplanung (vom 10.10.2020) hält der Bau nunmehr einen Abstand (an der geringsten Stelle) von 4,05 Meter zur Bauplatzgrenze zum GSt‑Nr aa/d hin ein, dies bei einer Höhe von 3,83 Metern bzw 3,96 Metern vom Urgelände.

 

Mit der Antragsänderung vom 10.11.2020, mit der die geänderte Einreichplanung vom 10.10.2020 vorgelegt worden ist, wurde im Wesentlichen der Bau der erst‑ und zweitmitbeteiligten Parteien dahingehend verkleinert, dass ein überdachter Kfz‑Abstellplatz im Vergleich zur ursprünglichen Einreichplanung wegfällt. Im Übrigen ist die Einreichplanung im Wesentlichen – bis auf die (zusätzliche) Ausführung einer eigenständigen Stützmauer zwischen Hausmauer und überdachtem Stellplatz – nicht geändert worden.

 

Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 8.10.2020 und vom 14.1.2021, gründen. Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Grundstücken sowie die Lage der genannten Grundstücke laut Salzburger Geoinformationssystem SAGIS sind unstrittig. Die Feststellungen in Bezug auf die Bauplatzerklärung vom 29.10.2019 ergeben sich durch Einsichtnahme in die diesbezüglichen Unterlagen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie dem Inhalt der Einreichplanung vom 3.10.2019 waren auf der Grundlage der diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt zu treffen. Die Feststellungen in Bezug auf die erstinstanzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ergeben sich durch Einsichtnahme in die diesbezügliche Eingabe der Beschwerdeführerin und in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019. Die Feststellungen in Bezug auf die Antragsänderung vom 10.11.2020 waren durch Einsichtnahme in die diesbezüglichen Unterlagen und auf der Grundlage der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen beim AV vom 26.11.2020 zu treffen.

 

Rechtlich ist auszuführen wie folgt:

 

1. Zur Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG:

 

Die erst- und zweitmitbeteiligte Parteien haben im Beschwerdeverfahren das Projekt nach den Feststellungen dergestalt modifiziert, dass im Wesentlichen von den beiden im Nordosten des Baus vorgesehenen überdachten Kfz-Abstellplätzen einer nunmehr als nicht überdachter Kfz-Abstellplatz ausgeführt wird, sodass der Bau – anders als zuvor nur 2,05 m – nunmehr einen Abstand von 4,05 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin einhält.

 

Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

Projektänderungen sind auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch zulässig (vgl VwGH Ra 2019/05/0229; 2013/05/0004).

 

Unzulässig ist eine Antragsänderung dann, wenn eine soweit gehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens (Beschwerdeverfahrens) vorgenommen wird, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist. Eine unzulässige Änderung in diesem Sinne ist nicht schon dann gegeben, wenn durch die Änderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig wird, das dies vor der Änderung nicht gewesen ist; maßgeblich ist vielmehr nur, ob es sich nach der Änderung um eine andere Sache handelt (vgl VwGH 2010/05/0199).

 

Aus § 13 Abs 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ unzulässig ist. Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde und das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist (vgl VwGH Ra 2017/07/0073).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit § 13 Abs 8 AVG sind Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig; es sind auch Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens nicht betreffen. Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) – grundsätzlich – unzulässig. Unter Umständen kann aber auch eine Projektmodifikation im Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren), die erfolgt, um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen, zulässig sein, obwohl dadurch die Bausubstanz geringfügig erweitert wird. Nicht zuletzt kommt es daher auch auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl VwGH 2011/06/0019).

 

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend im Wesentlichen ein überdachter Kfz‑Abstellplatz entfällt und somit im Ergebnis das Bauvorhaben eingeschränkt wird, ist die Antragsänderung vom 10.11.2020 im Sinne des § 13 Abs 8 AVG als zulässig zu betrachten, weil dadurch insbesondere auch das Wesen des Projekts nicht geändert wird.

 

Bei den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2001/05/0072; 95/06/0063) ist es nicht um Projektmodifikationen im Sinne des § 13 Abs 8 AVG gegangen, sondern im Wesentlichen um die Frage, ob bei der Ausführung einer baulichen Maßnahme wesentlich oder unwesentlich (geringfügig oder nicht geringfügig) vom Baukonsens abgewichen worden ist.

 

Im Ergebnis ist eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG wie die gegenständliche jedenfalls als zulässig anzusehen, sodass keine konkludente Zurückziehung des Erstantrages anzunehmen ist.

 

2. Soweit die Verletzung bzw eine unzulässige Ausdehnung von Dienstbarkeiten eingewendet werden, ist darauf zu verweisen, dass ein Vorbringen in Zusammenhang mit der Einschränkung bzw dem Untergang einer Dienstbarkeit als privatrechtliche Einwendung zu werten ist, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl VwGH 2009/05/0277). Die Erteilung der Baubewilligung bedarf insbesondere nicht der Zustimmung von dienlich berechtigten Nachbarn (vgl VwGH 88/05/0046). Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen; dem Nachbarn, der ausschließlich eine Verletzung von Rechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (vgl VwGH 2008/05/0026 zur Oberösterreichischen Bauordnung; VwGH 88/06/0191).

 

Überhaupt sagt eine öffentlich-rechtliche Bewilligung nichts darüber aus, ob die Anlage nicht mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Eine solche Bewilligung ist daher nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen, etwa durch eine Duldungspflicht. Eine nach dem Privatrecht unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums kann mit den Mitteln des Privatrechtes bekämpft werden (vgl VwGH Ra 2019/05/0315; 2013/06/0126).

 

Vor diesem Hintergrund können die Einwendungen in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstbarkeitsrechten keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn begründen.

 

3. Wenn gegenständlich mit Oberflächenwassern, also atmosphärischen Niederschlagswässern, argumentiert wird, deren Ablauf bzw Abfluss sich durch das Bauvorhaben ändern würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Abfluss atmosphärischer Niederschläge keine Belästigung im Sinne des § 3 Abs 3 BauTG darstellt (vgl Giese, Salzburger Baurecht2, § 3 BauTG Rn 17). Im Hinblick auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge ist dem Nachbar nach den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen kein Nachbarrecht eingeräumt (vgl VwGH 98/06/0158). Auch wenn vorliegend damit argumentiert wird, dass ungeklärt sei, wohin der nunmehr nicht mehr überdachte Kfz‑Abstellplatz entwässert, sind die Nachbarn darauf zu verweisen, dass einerseits dieser Kfz-Abstellplatz nicht bis zur Grundgrenze zur Beschwerdeführerin hin befestigt ist, sondern sich zwischen Kfz-Abstellplatz und Grundgrenze eine Grünfläche befindet, und andererseits diesbezüglich – wie dargestellt – dem Nachbar kein subjektiv‑öffentliches Mitspracherecht zukommt (vgl auch Giese aaO § 21 BauPolG Rn 6 ff, wonach auf offene Kfz-Abstellplätze § 21 Abs 3 BauPolG 1997 angewendet werden kann).

 

4. Soweit in der Beschwerde aufgegriffen wird, dass der Bürgermeister mit Bescheid vom 18.5.2019 die Errichtung einer Gartenmauer vorgeschrieben habe (Spruchpunkt I.8.) und der angefochtene Bescheid diese Nebenbestimmung entfallen hat lassen, ist festzuhalten, dass – wie oben dargestellt – die Nachbarn im Hinblick auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge kein Mitspracherecht haben, sodass sie einerseits durch den an die erst- und zweitmitbeteiligte Parteien gerichteten Ausspruch über die Verpflichtung zur Errichtung einer Mauer und andererseits durch den Entfall dieser Verpflichtung im angefochtenen Bescheid nicht in ihren Parteirechten verletzt sein können.

 

5. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde argumentiert, die projektierte „Garage“ verletze die Abstandsbestimmungen des § 25 Abs 7a BGG, ist sie darauf zu verweisen, dass die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien im Beschwerdeverfahren das Projekt modifiziert haben und das Bauvorhaben nach den Feststellungen nunmehr den gesetzlichen Mindestabstand nach § 25 Abs 3 BGG jedenfalls einhält.

 

Soweit die Beschwerdeführerin – und die drittmitbeteiligte Partei – nach der Projektänderung die Unrichtigkeit der Darstellung des Grenzverlaufes in der Einreichplanung einwendet, ist ihr zu entgegnen, dass eine Antragsänderung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eingetretene Präklusion nur insoweit beseitigt, als die Änderungen die subjektiven Rechte der Parteien tatsächlich in belastender Weise berühren (vgl VwGH Ra 2018/06/0056). Dem Nachbarn steht im Rahmen einer Projektänderung während eines Baubewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, zwar neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderungen betreffend Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert wurde (vgl VwGH 2012/05/0197).

 

Festzuhalten ist nun zum einen, dass für die Frage einer Abstandsunterschreitung nach den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen nicht die zivilrechtliche Grundgrenze, sondern die Bauplatzgrenze maßgeblich ist (vgl § 25 BGG). Zum anderen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Unrichtigkeit des Grenzverlaufes – soweit sich diese Einwendung überhaupt nunmehr auf die Bauplatzgrenze bezieht – erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.1.2021 nach erfolgter Projektänderung behauptet.

 

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass angesichts des Umstandes, dass nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen erfasst ist, die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt und geändert werden darf (vgl VwGH 82/05/0096). Die Beschwerdeführerin hat aber – mit Präklusionsfolge (vgl § 42 Abs 1 AVG) – im Verfahren erster Instanz, durch einen Rechtsanwalt vertreten, in Bezug auf die „Garage“ nur eingewendet, dass diese die Abstandsbestimmung des § 25 Abs 7a BGG nicht einhalte. Mit näherer Begründung wurde dabei von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die überdachten Kfz-Abstellplätze laut ursprünglicher Einreichplanung dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG nicht vorliegen würden. Nunmehr ist nach der Projektänderung die von der Beschwerdeführerin monierte „Garage“ entfallen, sodass das Bauvorhaben den gesetzlichen Mindestabstand des § 25 Abs 3 BGG einhält. Der Einwendung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die beiden Kfz-Abstellplätze, die von der belangten Behörde noch als „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG qualifiziert worden sind (vgl dazu VwGH Ra 2017/06/0199; Ra 2018/06/0320), wurde sohin Rechnung getragen, weil einer der überdachten KFZ-Abstellplätze durch die Projektänderung entfallen ist. Darüber hinaus gehende Einwendungen insbesondere zur Höhe und zur Lage des Baus im Bauplatz hat die Beschwerdeführerin aber – durch einen Rechtsanwalt vertreten – im Verfahren erster Instanz nicht erhoben.

 

Da nun nach einer Projektänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG nicht Einwendungen erhoben werden können, die nicht auch bereits vor der Projektänderung erhoben worden sind, ist die nunmehr erhobene Einwendung der Unrichtigkeit der Darstellung des Grenzverlaufes in den Einreichunterlagen als unzulässig zu qualifizieren.

 

Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Bauverfahren erster Instanz in ihrem Einwendungsschriftsatz ausführt, dass sie einer Abstandsunterschreitung (ebenso wie einer Überschreitung der im Schriftsatz genannten Höhe) nicht zustimme, so ist dazu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa eine Erklärung des Nachbarn, die Zustimmung zu einem Bauobjekt wäre von ihm nie gegeben worden, keine Einwendung im Rechtssinn darstellt (vgl VwGH 2005/06/0157). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Rechts immanent; die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht „zuzustimmen“ oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen (vgl VwGH 2008/05/0166). Die Erklärung, einem bestimmten Bauvorhaben nicht zuzustimmen, stellt keine Einwendung im Sinne des § 42 AVG dar (vgl VwGH 0814/80). Angesichts dieser Rechtsprechung kann auch aus der Erklärung der Beschwerdeführerin, einer Abstandsbestimmung nicht zuzustimmen, nicht abgeleitet werden, dass sie erstinstanzlich rechtswirksam eingewendet hätte, dass das Bauvorhaben insgesamt die Nachbarabstände nicht einhält (insbesondere etwa mit der Begründung, dass die Bauplatzgrenze in den Einreichunterlagen unrichtig dargestellt sei).

 

Da sich somit die Einwendung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unrichtigkeit der Darstellung des Grenzverlaufes als unzulässig erweist, weil erstinstanzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vom 28.10.2019) nur eingewendet worden ist, dass die Kfz-Abstellplätze die Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG nicht erfüllen würden, darüber hinaus aber in Bezug auf eine allfällige Abstandsunterschreitung und in Bezug auf die Lage des Baues laut Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben worden sind und nunmehr nach Projektänderung neue Einwendungen betreffend nicht geänderte Teile des Bauvorhabens nicht erhoben werden können, konnte die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Einwendungen nicht durchdringen.

 

Vor dem Hintergrund des Gesagten waren auch weder die Einholung eines Gutachtens eines vermessungstechnischen (Amts-)Sachverständigen noch die Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 erforderlich.

 

6. Soweit die drittmitbeteiligte Partei sich mit ihren Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 den Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen hat, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen.

 

Sie selbst hat eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht erhoben, weshalb ihre in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 erhobenen (von der Beschwerdeführerin übernommenen) Einwendungen, die sich wie oben dargestellt als unzulässig erweisen, zurückzuweisen waren.

 

7. Wenn die viertmitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 – als Einwendung – einfordert, dass das Halte- und Parkverbot auf der Zufahrtsstraße eingehalten werde, da ansonsten die Zufahrt zu ihrem Wohnhaus und zu ihrer Garage erschwert bzw verunmöglicht werde, so ist dazu festzuhalten, dass damit keine Verletzung der viertmitbeteiligten Partei in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht durch das Bauvorhaben geltend gemacht wird, weshalb die diesbezügliche Einwendung der viertmitbeteiligten Partei ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war.

 

8. Mit Spruchpunkt III. war festzuhalten, dass der Einreichplan des DI BO BP vom 10.10.2020, vorgelegt mit der Eingabe der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien vom 10.11.2020, einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bildet und verbindlich ist.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt IV.):

 

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Einerseits liegt in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin und der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien ausreichende und nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die im Erkenntnis zitiert worden ist. Andererseits betrifft die Auslegung von Einwendungen eine Frage des Einzelfalls (vgl VwGH Ra 2020/05/0196;

Ra 2020/07/0032).

 

 

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