B-VG, Art131 Abs2
GSpG 1989, §53
GSpG 1989, §55 Abs3
B-VG, Art130 Abs1 Z2
B-VG, Art131 Abs2
GSpG 1989, §53
GSpG 1989, §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.12.0013
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes ***, wegen gesetzwidriger Beschlagnahme von Geld in Terminals, den
BESCHLUSS
gefasst:
I.
Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung
Die ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, hat beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ am *** – eingelangt am *** – Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe, zuzurechnen dem Finanzamt *** ***, unter anderem wegen gesetzwidriger Beschlagnahme von Geld in Terminals erhoben.
In Bezug auf das in Beschwerde gezogene behördliche Agieren, somit die Sache des durch die Beschwerdeerhebung zu beurteilenden Sachverhalts und damit den Beschwerdegegenstand, ist ausschließlich die Durchführung einer Amtshandlung und damit ein Einschreiten von Organen der öffentlichen Aufsicht aus eigenem Antrieb festzustellen.
Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Rechtssache um die Vollziehung von Bundesrecht durch Organe einer Bundesbehörde handelt, eine mittelbare Vollziehung der gegenständlichen Angelegenheit ausscheidet, ist nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die sachlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Behandlung des Anbringens nicht gegeben.
Das Glücksspielgesetz ist eine Angelegenheit nach Art. 102 Abs.2 B-VG.
Gemäß § 50 Abs. 2 GSpG sind die Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG tätig und in diesem Zusammenhang aus eigenem Antrieb für ihren Amtsbereich berechtigt, die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Gem. § 13 Abs. 1 Z 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) können Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis die Vollziehung der den Abgabenbehörden nach dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben und gemäß§ 12 Abs. 5 AVOG 2010 – überall – vornehmen und die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern – unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit – vornehmen. Diesen Behörden kommt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu.
Der Akt wurde daher am *** zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***, ha eingelangt am ***, wurde der gegenständliche Akt zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Behörde sei gemäß § 50 Abs.1 GSpG die Bezirkshauptmannschaft, weshalb es sich nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handle.
Der Beschlagnahmebescheid wurde von der Bundespolizeidirektion *** erlassen. Darüber hinaus geht es im vorliegenden Fall nicht um die (vorläufige) Beschlagnahme von Glückspielautomaten, sondern um die Beschlagnahme des im Glückspielautomaten zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme befindlichen Geldes.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2014, Zl. 2012/17/0468, folgendes ausgeführt:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. zu § 53 GSpG das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0531, 0603, mwN).
Den insofern unstrittigen Feststellungen zufolge wurden durch die Beamten des Finanzamtes *** im Zuge der Kontrolle insgesamt drei Glücksspielgeräte beschlagnahmt. Es wurden den Automaten insgesamt EUR 518,00 entnommen, wobei sich in dem Gerät Nr. 1, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, ein Geldbetrag von EUR 295,00 (laut Beschwerdeführerin EUR 300,00) befand. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschlagnahme des Glücksspielapparates nach § 53 GSpG den Automat samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0315), ist jedenfalls im Falle der – wie hier – separierten Inverwahrnahme des insgesamt den Apparaten entnommenen Geldbetrages davon auszugehen, dass dieser vom Beschlagnahmebescheid nicht umfasst ist. Zu Recht verwies die belangte Behörde darauf, dass mit dem Bezug habenden Beschlagnahmebescheid lediglich die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes, nicht jedoch - schon mangels Erwähnung - die des Geldbetrages bestätigt wurde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beinhaltet § 55 Abs. 3 GSpG schon seinem Wortlaut nach keine eigene gesetzliche Ermächtigung, den einem Glückspielgerät entnommenen Geldbetrag separat „in Verwahrung“ zu nehmen und bietet daher keine Rechtsgrundlage für den von der vorliegenden Maßnahmebeschwerde inkriminierten Sachverhalt.“
Wenn also keine eigene gesetzliche Ermächtigung zur „Verwahrung“ des im Terminal enthaltenen Geldbetrages existiert, ist zur Erledigung der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde, die ausschließlich das Handeln von Organen einer Bundesbehörde (Finanzamt) betrifft, als Rechtsmittelbehörde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unzuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 18.02.2015, GZ Ko 2015/03/0001-5, festgehalten, dass ein formeller Zurückweisungsbeschluss zu erlassen ist, wenn das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterhin nach Rückübermittlung des Aktes durch das Verwaltungsgericht *** (hier: das Bundesverwaltungsgericht) seine Zuständigkeit verneint.
Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG).
Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könnte.
Das erkennende Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen im gegenständlichen Fall keine sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vorliegt. Aus diesen Gründen war die dahingehende Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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