LVwG Niederösterreich LVwG-AV-424/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-424/001-20222.5.2022

SHG AusführungsG NÖ 2020 §8 Abs2
AlVG 1949 §66 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.424.001.2022

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 6. April 2022, Zl. ***, betreffend die Einstellung von gewährten Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe - Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:

 

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Aus dem Inhalt des vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Vorbringen der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

 

In ihrem Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. April 2022, Zl. ***, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 gemäß den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe - Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) pro Monat Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in jeweils unterschiedlicher Höhe, wobei die Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April 2022 € 85,51 und die Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April 2022 € 24,11 betrug.

In ihrem Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn B, auf Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs ab.

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen zugrunde, dass beide Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft leben und ihren Hauptwohnsitz sowie ihren ständigen Aufenthalt in ***, *** haben, wobei sie beide für ihre Mietwohnung monatliche Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 697,57 tätigen; die monatlichen Heizungskosten betragen insgesamt € 41,67 und die monatlichen Stromkosten insgesamt € 48,33; sie erhalten einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 316,00.

Herr B bezieht als Einkommen vom AMS eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 31,45, während die Beschwerdeführerin kein Einkommen bezieht. Weiters wurde das Einkommen des Herrn B bei der Bemessung der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin berücksichtigt, da dieser mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt und für die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig ist.

Im Verfahren hat Herr B die Beschwerdeführerin als deren Ehegatte vertreten und wurde dieser Bescheid auch an ihn zugestellt.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

 

Mit Bescheid vom 6. April 2022, Zl. ***, stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. die der Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 4. April 2022 gewährten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April 2022 nach den Bestimmungen des NÖ SAG ein und schloss sie im Spruchpunkt II. dieses Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese ausgesprochene Einstellung aus.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass durch die Änderung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AIVG) mit BGBl. I Nr. 17/2022, kundgemacht am 17. März 2022, § 66 Abs. 4 AIVG neu eingefügt wurde. Diese Bestimmung sieht eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise in Höhe von € 150,00 für jene Personen vor, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

Der unterhaltspflichtige Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr B, erhielt im April 2022 seitens des AMS eine Einmalzahlung in der Höhe von € 150,00. Dieser Teuerungsausgleich muss bei der Berechnung des Leistungsanspruches für den April 2022 als Einkommen angerechnet und somit berücksichtigt werden. Da sich somit die Einkommensverhältnisse in der verfahrensgegenständlichen Haushaltsgemeinschaft im April 2022 geändert haben, war eine Neubemessung der der Beschwerdeführerin gewährten Sozialhilfeleistungen für diesen Monat April 2022 vorzunehmen und die ihr für diesen Monat April 2022 gewährten Leistungen aufgrund der Überschreitung der für sie anzuwenden Richtsätze einzustellen.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde schloss die belangte Behörde deshalb aus, weil aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Rechtslage eindeutig und eine allfällige Beschwerde nicht erfolgsversprechend ist. Die vorläufig weitergewährten Sozialhilfeleistungen wären somit von der Beschwerdeführerin rückzuerstatten. In Anbetracht ihrer finanziellen Lage (kein Einkommen, Sozialhilfebezug) ist die Einbringlichkeit dieser Rückforderung gefährdet.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (13. April 2022) verwies Herr B darauf, dass er in Vertretung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhebt und wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht zu verstehen ist, dass der Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00, welchen Herr B im April 2022 vom AMS erhalten hat, bei der Bemessung der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen ist, zumal diejenigen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, ohnedies zu wenig Einkommen haben und deshalb diesen Teuerungsausgleich in der vollen Höhe zum Leben benötigen.

Weiters wurde behauptet, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass dieser Teuerungsausgleich gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG als Einkommen bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, rechtswidrig ist. § 66 Abs. 4 AlVG verweist nämlich auf die Anwendung des § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG auf die betreffende Einmalzahlung in der Höhe von € 150,00. Demnach gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen, wie hier der Sozialhilfeleistung, nicht zu berücksichtigen. Der Einkommensbegriff des § 6 NÖ SAG bezieht sich darüber hinaus ausdrücklich nur auf Einkünfte der hilfesuchenden Person, somit auf die Einkünfte der Beschwerdeführerin. Nachdem Herr B den Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 erhalten hat, dieser aber selbst nicht hilfesuchende Person im Sinne des NÖ SAG ist, ist der allgemeine Einkommensbegriff für die Beurteilung der Einmalleistung anzuwenden. Demnach handelt es sich beim Teuerungsausgleich gemäß § 66 Abs. 4 AlVG nicht um ein Einkommen und ist dieser nicht bei der Bemessug der Sozialhilfe zu berücksichtigen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

 

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro leistungsberechtigter Person 70 %

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a) bei einem Kind 25 %

b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %

c) bei drei Kindern pro Kind 15 %

d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %

e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a) für die erste minderjährige Person 12 %

b) für die zweite minderjährige Person 9 %

c) für die dritte minderjährige Person 6 %

d) für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ SAG ist die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Abs. 1 die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Abs. 1 ergibt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß § 9 Abs. 7 NÖ SAG von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Abs. 2 zu kürzen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 99/2021, beträgt im Jahr 2022 der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 586,76;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person € 410,74;

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 264,04;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a) bei einem Kind € 244,49;

b) bei zwei Kindern pro Kind € 195,59;

c) bei drei Kindern pro Kind € 146,69;

d) bei vier Kindern pro Kind € 122,24;

e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind € 117,35.

Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt im Jahr 2022 der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 273,82;

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 176,03.

Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen im Jahr 2022 die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:

1. für die erste minderjährige Person € 117,35;

2. für die zweite minderjährige Person € 88,01;

3. für die dritte minderjährige Person € 58,68;

4. für jede weitere minderjährige Person € 29,34.

Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt im Jahr 2022 der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts € 176,03.

 

Mit BGBl. I Nr. 17/2022 wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 mit 1. März 2022 insofern abgeändert, als dem § 66 nach Abs. 3 ein Abs. 4 neu angefügt wurde, sodass die Bestimmung des § 66 AlVG (Besondere Regelungen; Einmalzahlung) lautet:

Gemäß § 66 Abs. 1 AlVG erhalten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erhalten Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erhalten Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle erhalten Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.

 

Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 5/2022, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;

4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;

5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;

6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;

2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;

4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;

5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;

6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);

7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;

8. die Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 216/2021, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.

 

Zunächst verweist das erkennende Gericht darauf, dass aus dem letzten Satz der Beschwerde (mit Datum 13. April 2022) hervorgeht, dass Herr B die Beschwerde in Namen der Beschwerdeführerin erhebt und ist aus dem gesamten Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes und der Beschwerde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in allen Verfahren betreffend die Gewährung ihrer Sozialhilfeleistungen durch ihren Ehegatten, somit von einem amtsbekannten Familienmitglied, vertreten wurde und wird, weswegen die Vorlage einer diesbezüglichen Bevollmächtigung unterbleiben kann.

 

Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

 

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 4. April 2022 steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 gemäß den Bestimmungen des NÖ SAG pro Monat Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in jeweils unterschiedlicher Höhe gewährt werden, wobei die Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April 2022 € 85,51 und die Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April 2022 € 24,11 betrug.

 

Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 4. April 2022 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten B in einer Haushaltsgemeinschaft in ***, *** lebt und ihr Ehegatte für sie unterhaltspflichtig ist, zumal sie - im Gegensatz zu ihrem Ehegatten - derzeit nicht arbeitsfähig ist und kein Einkommen bezieht.

 

Ebenfalls ist aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 4. April 2022 unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten für deren Mietwohnung monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 697,57 tätigt, dass die monatlichen Heizungskosten € 41,67 und die monatlichen Stromkosten € 48,33 betragen und dass beide einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von insgesamt € 316,00 erhalten.

 

Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 4. April 2022 auch unbestritten fest, dass Herr B als Einkommen vom AMS eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 31,45 bezieht, während die Beschwerdeführerin kein Einkommen bezieht.

 

Ebenfalls ist aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Monat April 2022 aufgrund der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AlVG vom AMS einen Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 erhalten hat.

 

Während die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die Rechtsansicht vertritt, dass dieser dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AlVG gewährte Teuerungsausgleich bei der Bemessung der Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen ist, weshalb die der Beschwerdeführerin im April 2022 gewährten Sozialhilfeleistungen einzustellen waren, vertritt die Beschwerdeführerin wiederum die Rechtsansicht, dass dieser Teuerungsausgleich zum einen kein anrechenbares Einkommen im Sinne des NÖ SAG darstellt und zum anderen schon deshalb nicht angerechnet werden kann, weil nicht sie, sondern ihr Ehegatte diesen Teuerungsausgleich erhalten hat, der aber kein Sozialhilfeempfänger ist.

 

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, wurde durch die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG) mit BGBl. I Nr. 17/2022 die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AIVG neu eingefügt. Diese Bestimmung sieht eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise in Höhe von € 150,00 für jene Personen vor, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu, wohl aber auf ihren Ehegatten B, der im April 2022 diesen Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 erhalten hat.

 

Im Gegensatz zur Einmalzahlung in der Höhe von € 150,00 des § 66 Abs. 3 AIVG für die Monate November bis Dezember 2021, welche nach dem Gesetzeswortlaut des AIVG durch den Verweis dieses Abs. 3 auf den vierten Satz des Abs. 1 eine nicht anrechenbare Leistung nach § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz darstellt und dementsprechend auch in § 3 Abs. 1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ SAG übernommen wurde und somit ihren Niederschlag fand, gilt dies für die nunmehrige Leistung nach § 66 Abs. 4 AIVG nicht mehr und fehlt demnach für diesen Teuerungsausgleich für den Monat April 2022 eine solche Regelung wie jene des § 3 Abs. 1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln.

 

Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AlVG selbst. Während nämlich z.B. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ausdrücklich die Geltung des Abs. 1 zweiter bis vierter Satz für die im Abs. 3 enthaltene Einmalzahlung anordnet, ordnet dieser neu eingefügte Abs. 4 für diese darin enthaltene Einmalzahlung ausdrücklich lediglich die Geltung des Abs. 1 zweiter und dritter Satz an, nicht aber die Geltung des vierten Satzes des Abs. 1 („Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“) an. Somit hat der Gesetzgeber für den verfahrensgegenständlichen Teuerungsausgleich die Anwendung des vierten Satzes des Abs. 1, die eine lex specialis zum dritten Satz des Abs. 1 darstellt und im Speziellen ausschließlich die Nichtanrechenbarkeit einer Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes regelt, die nach § 66 AlVG gewährt wird, ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Teuerungsausgleich in den Sozialhilfebestimmungen als anrechenbares Einkommen zu gelten hat und somit zu berücksichtigen ist.

Dementsprechend hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren daher zu Recht den verfahrensgegenständliche Teuerungsausgleich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 150,00 im Monat April 2022 als Einkommen berücksichtigt und angerechnet.

 

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Einkommen ihres Ehegatten, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und der für sie unterhaltspflichtig ist, gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG bei der Bemessung ihrer Sozialhilfe sehr wohl insoweit zu berücksichtigen, als es den für ihren Ehegatten nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt. Somit kommt es im gegenständlichen Fall nicht darauf an, ob sie selbst oder ihr Ehegatte B diesen Teuerungsausgleich erhalten hat, sodass dieser Teuerungsausgleich, den ihr Ehegatte im April 2022 erhalten hat, bei der Bemessung ihrer Sozialhilfeleistungen für den Monat April 2022 sehr wohl zu berücksichtigen.

 

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, bezieht der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom AMS ein Einkommen von täglich € 31,45, sodass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Monat April 2022 über ein Einkommen in der Höhe von € 943,50 verfügt. Rechnet man den Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 hinzu, so verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin für den Monat April 2022 über ein Einkommen von insgesamt € 1.093,50

Der Richtsatz für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten für die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt für den April 2022 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a der zuvor wörtlich zitierten Richtsatzverordnung 2022 für beide jeweils € 410,74 und der Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a der zuvor wörtlich zitierten Richtsatzverordnung 2022 für beide jeweils € 273,82, wobei von diesem Betrag jeweils der Wohnzuschuss in der Höhe von € 158,00 (insgesamt € 316,00) abzuziehen ist, sodass ein Anspruch nach diesem Richtsatz von € 115,82 verbleibt.

 

Beim Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich im April 2022 aufgrund seines Einkommens in der Höhe von insgesamt € 1.093,50 unter Abzug der zuvor genannten Richtsatzbeträge von insgesamt € 526,56 (€ 410,74 + € 115,82) ein Überschuss in der Höhe von € 566,94, welcher gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG bei der Bemessung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeleistungen für den Monat April 2022 aufgrund der zuvor genannten Richtsätze insgesamt € 526,56 (€ 410,74 + € 115,82) beträgt und dieser Anspruch niedriger ist als der bei ihr anzurechnende Überschuss ihres Ehegatten in der Höhe von € 566,94, hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April 2022 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG, sodass die belangte Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 NÖ SAG zu Recht eine Neubemessung ihrer gewährten Sozialhilfeleistungen vorgenommen und diese für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht eingestellt hat.

 

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und somit in keinster Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides für rechtswidrig erachtet. Auch das erkennende Gericht vermag in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit und somit eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

 

Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, war ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und hat zum anderen auch die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Darüber hinaus haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eindeutig und klar erkennen lassen, sodass seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

 

Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

 

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum April 2022 nach dem NÖ SAG gewährten Sozialhilfeleistungen von der belangten Behörde zu Recht eingestellt worden sind, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

 

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

 

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