LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1/002-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1/002-202015.9.2020

BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §48

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1.002.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.11.2019, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.10.2019, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau einer Garage zu einer KFZ-Servicestation auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***, ***, als unbegründet abgewiesen worden war,zu Recht:

 

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Mit Schreiben vom 02.07.2019 stellte Herr C folgendes „Bauansuchen“ an die Marktgemeinde ***:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir suchen um Baubewilligung für das Bauvorhaben GARAGE UMBAUTEN ***, *** auf der Liegenschaft mit der EZ ***, Gst.Nr. *** Katastralgemeinde ***, als Bauwerber und Grundeigentümer an.

Beiliegend erhalten Sie drei Parien Pläne bestehend aus 1 Plan mit folgendem Inhalt: Erdgeschoß, Schnitt 11, Ansichten und 1 Lageplan. Die Baubeschreibung und die technische Beschreibung befinden sich auf den Plänen. Den Einreichplänen ist ein letztgültiger Grundbuchsauszug beigelegt.“

 

In der Folge erging die Verständigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.08.2019 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) unter anderen an die nunmehrige Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 in welcher das verfahrensgegenständliche Bauprojekt mit „Umbau der Garage zu einer KFZ-Servicestation“ bezeichnet wurde.

1.1.2. Mit dem bei der Marktgemeinde *** am 11.09.2019 eingelangten Schreiben vom 11.09.2011 erhob Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Nachbarin fristgerecht Einwendungen und behauptete unter anderem eine Beeinträchtigung durch Lärmemissionen, sodass sie in subjektiven Rechten verletzt sei. Weiter wir vorgebracht, dass bei der Akteneinsicht und der Verständigung vom 29.08.2019 nicht klar erkennbar sei, um welches Bauvorhaben es sich überhaupt handle.

1.1.3. Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens vom 30.09.2019 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 01.10.2019, AZ.: ***, unter Vorschreibung von Auflagen die baubehördliche Bewilligung „für den Umbau der Garage zu einer KFZ-Servicestation“. In der Begründung wird unter anderem zu den Einwendungen ausgeführt, dass es sich lediglich um eine Adaptierung des Bestandes handle, und es sich bei Arbeiten in einer Servicestation um einen ortsüblichen Lärm handle. Das Betriebskonzept sei ausschließlich von der Gewerbebehörde zu prüfen. Aus der Verständigung vom 29.08.2019 sei eine eindeutige Zuordnung des Bauvorhabens als „KFZ-Servicestation möglich.

1.1.4. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 17.10.2019, in welcher sie im Wesentlichen wiederum die durch das Bauvorhaben einer „Reparaturwerkstätte“ hervorgerufenen Lärmbelästigungen hervorhob, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 28.11.2019 als unbegründet ab.

1.1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 29.12.2019, in der sie neben der von ihr eingewendeten dem Bauvorhaben ausgehenden Lärmbelästigung auch gelten machte, nicht rechtzeitig in das Verfahren einbezogen worden zu sein, da sie sich nicht genauer über das Vorhaben des Bauwerbers erkundigen hätte können.

1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

1.3. Zur Beweisaufnahme:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020, in welcher Einsicht genommen wurde in den vorgelegten Akt der Marktgemeinde *** und durch Befragung des Bauwerbers, der Beschwerdeführerin und den Vertreter der belangten Behörde.

1.4. Feststellungen:

Herr C (in der Folge: der Bauwerber) hat mit Schreiben vom 02.07.2019 an die Marktgemeinde *** ein Bauansuchen gestellt, mit welchem er als Bauwerber und Grundeigentümer ansucht „um Baubewilligung für das Bauvorhaben GARAGE UMBAUTEN“ in ***, ***, auf der Liegenschaft mit der EZ ***, GSt. Nr. ***, Katastralgemeinde ***.

 

Auf dem Einreichplan des Planverfassers D, mit dem Datum 02.07.2019 und der Plannummer *** ist als Projektbezeichnung „GARAGE UMBAUTEN *** ***“ sowie die „Grundstücksnummer ***“, angegeben, welche sich im Grundbuchsauszug zur EZ *** jedoch nicht findet.

 

Der auf dem Plan enthaltenen „Baubeschreibung“ ist zu entnehmen, dass bei der bestehenden Garage ein kleiner Teil der westlichen Außenwand komplett neu errichtet und an sämtlichen Innenseiten der Außenwände eine Wärmedämmung angebracht, sowie die „DECKE UNT. GARAGE“ zum Teil anders ausgeführt und eine Ölfanggrube errichtet und ein im nördlichen Bereich befindlicher Keller tragfähig zugeschüttet wird. Ein WC wird im Innenbereich neu errichtet.

 

Von einem Betrieb einer KFZ-Servicestation im Sinne eines Gewerbebetriebes ist weder im Bauansuchen noch im Einreichplan die Rede.

 

Bisher wurde die Garage für das Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Wohnnutzung des baulich an die Garage auf dem selben Grundstück befindlichen Zweifamilienwohnhauses verwendet. Eine gewerbliche Nutzung erfolgte bisher nicht. Auch eine solche baubehördliche Bewilligung hiefür liegt nicht vor.

 

Eine beabsichtigte Änderung des bisherigen Verwendungszweckes geht aus dem Bauansuchen nicht hervor.

 

Die Beschwerdeführerin ist als Wohnungseigentümerin Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***), welches vom Baugrundstück durch das dazwischenliegende Grundstück (***), GSt. Nr. ***, EZ ***, mit einer Breite von weniger als 14 m getrennt ist.

 

1.5. Beweiswürdigung:

 

Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und den Ausagen der Beschwerdeführerin, des Bauwerbers und des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 12/2018:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …

Parteien und Nachbarn

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und …

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der

Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenhaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach

§ 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

Immissionsschutz

§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

- Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie

- Emissionen aus der Nutzung von Stellpätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestzahl der Stellübersteigen, sowie

- Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen

 

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***.

Die Beschwerdeführerin ist (Mit)Eigentümerin eines Grundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 und damit Nachbarin im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch den Immissionsschutz (Lärm) reduzieren lässt.

3.1.2.

Bei dem beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159 mwN und VwGH Ro 2014/05/0003).

Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (auch hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein antragsbedürftiges Verfahren ist und somit ein Bauansuchen voraussetzt, wobei der Inhalt des Bauansuchens den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bestimmt und abgrenzt (vgl. u.a. VwGH vom 12.10.2004, Zl. 2004/05/0142, sowie VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2003/05/0118).

Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist somit das durch das Bauansuchen und der Baubeschreibung samt Bauplan konkretisierte Bauvorhaben. Somit ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich, ob die tatsächliche Ausführung der erteilten Baubewilligung entspricht (vgl. u.a. VwGH vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223), und ob ein Bauwerber nach Erteilung der Baubewilligung die Absicht hat, das beantragte Bauvorhaben wie projektiert – auch im Hinblick auf die Zahl der Verabreichungsplätze oder des Parkplatzes – auszuführen und einzuhalten (vgl. u.a. VwGH vom 12.10.2010, Zl. 2009/05/0201 mwN). Untersuchungen darüber, ob der Inhalt des Bauansuchens mit der wahren Absicht eines Bauwerbers in Einklang steht, dürfen von der Baubehörde nicht angestellt werden (vgl. u.a. schon VwSlg. 2129/A).

Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 02.08.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Es kommt grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen Projektunterlagen (vgl. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200).

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist somit ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt, entscheidend ist damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.).

Ein Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, wobei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich ist. Eine erteilte Baubewilligung gilt immer nur für den im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, mwN).

Unter Hinweis auf diese angeführte Judikatur ist festzustellen, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, und nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat.

3.1.3. Grundsätzliches zum Umfang der Nachbarrechte:

Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin im Sinne des 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014.

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH Ra 2015/05/0060, mwN).

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH 2012/05/0025).

Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (vgl. VwGH 2008/05/0041 sowie die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 501 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.1.4. Zur Widmungskonformität:

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin und des Bauwerbers sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH 2000/05/0066).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwar die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens im Hinblick auf die Verwendung als KfZ-Servicestation im Rahmen eines derartigen Gewerbetriebes anspricht, und diesbezüglich lediglich subjektive Rechte im Hinblick auf das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung geltend machen kann, jedoch aufgrund der hier gegebenen Situation (noch) kein Verfahrensthema darstellt. Ein derartiger Widmungswiderspruch kann im gegenständlichen Bauverfahren nämlich, wie unten noch ausgeführt wird, nicht festgestellt werden.

3.1.5. Zu den thematisierten Lärmemissionen:

Die in § 48 NÖ Bauordnung 2014 getroffene Immissionsschutzregelung räumt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit., soweit es nicht um Immissionen aus der Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und einer damit verbundenen Abstellanlage geht, das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen örtlich unzumutbar belästigen.

Aus dem Bauansuchen und den Antragsbeilagen geht nicht hervor, dass eine Änderung des Verwendungszweckes der Garage (Stellplatz für das anschließende Wohnhaus des Bauwerbers) zu einer (gewerblichen) Nutzung als KFZ-Servicestation angestrebt ist. Mangels eines dahin gerichteten Antrages ist ein Betrieb einer solchen Servicestation daher nicht Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens, mit welchem Emissionen, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, verbunden sind.

Beantragt und genehmigt wurde nur der Umbau der Garage aber nicht der Betrieb einer KFZ-Servicestation bzw. eine solche Verwendung.

Da es sich nach dem hier gegenständlichen Bauansuchen um den Umbau einer (unstrittig) nach wie vor als Stellplatz zu einem Wohnhaus baubehördlich gewidmeten Garage handelt, kann die Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 nicht mit Erfolg geltend machen.

Eine allfällige Erweiterung des Ansuchens um die baubehördliche Bewilligung eines allenfalls beabsichtigten – aus einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erkennbar angestrebten – Betriebes der Garage als KFZ-Servicestation ist im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich, da dies eine Überschreitung des auf den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeschränkten Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes bedeuten würde.

3.1.6.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen, wobei auf die in der Begründung des bekämpften Bescheides thematisierte auf den Betrieb einer KFZ-Servicstation abstellende Lärmsitution und deren Auswirkungen auf die Beschwerdefüherin – wie dargelegt – nicht näher einzugehen war.

Angemerkt wird, dass ein Betrieb der hier gegenständlichen Garage als Kfz-Servicestation einer baubehördlichen Bewilligung gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 schon deshalb bedarf, da nicht auszuschließen ist, dass durch die damit verbundene Abänderung des Verwendungszweckes dieses Bauwerkes Rechte nach § 6 NÖ BO 2014 verletzt werden könnten. Es wären somit entsprechende Einreichunterlagen, die den Umfang des beabsichtigten Betriebes ausreichend darstellen, einem darauf gerichteten Bauansuchen beizulegen. Der Hinweis auf ein gewerbebehördlich geführtes Betriebsanlagenverfahren reicht nicht, da die Baubehöde auf Grund der im Bauverfahren einzureichenden Antragsunterlagen – wie oben ausgeführt – zu entscheiden hat.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch einheitlich beantwortet wird.

 

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