SHG AusführungsG NÖ 2020 §14
SHG AusführungsG NÖ 2020 §21 Abs2
SHG RichtsatzV NÖ 2001 §1
AVG 1991 §10 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.614.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, der Frau B, geb. ***, des minderjährigen C, geb. ***, des minderjährigen D, geb. ***, der minderjährigen E, geb. ***, der minderjährigen F, geb. ***, des minderjährigen G, geb. ***, und der minderjährigen H, geb. ***, die minderjährigen Kinder vertreten durch deren Vater A als deren gesetzlicher Vertreter, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.05.2020, GZ. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Spruchpunkten I. bis VIII. jeweils die Wortfolge „… erhält folgende Geldleistungen …“ durch die Wortfolge „… erhält folgende monatliche Geldleistungen …“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit persönlich beim Magistrat der Stadt St. Pölten eingebrachtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A für sich sowie für seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder die Zuerkennung von monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.
Mit dem hier von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.05.2020, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 30.04.2021
A Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von € 385,29 und zur Befriedigung des Wohnbedarfs von € 256,86 (Spruchpunkt I.),
B Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von € 8,49 und zur Befriedigung des Wohnbedarfs von € 5,66 (Spruchpunkt II.),
und die minderjährigen Kinder C, D, E, F, G und H jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von je € 110,08 (Spruchpunkte III. bis VIII.) erhalten.
Insgesamt erhalte demnach die Familie A bis H einen monatlichen Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.316,78 ab Mai 2020.
Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Familie A bis H in einer Haushaltsgemeinschaft in ***, ***, lebe und die monatliche Miete € 730,-- und die monatlichen Stromkosten € 104,67 betragen würden. Die Beschwerdeführer seien allesamt Staatsangehörige Afghanistans und Asylberechtigte. A würde über kein Einkommen und kein Vermögen verfügen, sei arbeitsfähig und beim AMS vorgemerkt. B beziehe Kinderbetreuungsgeld von monatlich € 628,--, habe kein Vermögen, jedoch die Kinderbetreuung durchzuführen. Auch der ältere Sohn würde zudem noch die Schule besuchen.
Daraus ergebe sich sohin, dass die Beschwerdeführer allesamt zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Es würde eine soziale Notlage vorliegen, da mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter der jeweilige Bedarf nicht gedeckt werden könne. A sei arbeitsfähig und zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt und auch bereit, seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. B müsse ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen, da sie wegen der Geburt ihrer Tochter H bis zum 19.11.2022 ihrer Betreuungspflicht nachkomme. Die eigenen Mittel und Leistungen Dritter seien aber bei der Bemessung der Leistungshöhe anzurechnen, soweit Einkommen nicht anrechenfrei sei bzw. Vermögen nicht verwertet werden müsse.
Die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen seien schließlich dem dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.06.2020 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben sowie die Leistungsdifferenz in voller Höhe gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sie vor Krieg und Verfolgung nach Österreich geflohen seien, wo sie als Asylberechtigte anerkannt worden wären. Sie würden alles daran setzen, diese schlimmen Ereignisse und deren psychischen Nachwirkungen aufzuarbeiten und in Österreich ein neues Leben aufzubauen.
Die Beschwerdeführer würden derzeit in einer 88 m² großen Wohnung leben, die Miete betrage € 730,--. Der Kindesvater habe bis vor kurzem einen Deutschkurs besucht, seine Frau kümmere sich derzeit um die Betreuung der Kinder, zumal auch das jüngste Kind erst einige Monate alt wäre.
Insgesamt würden die mit dem angefochtenen Bescheid gewährten Leistungen kaum ausreichen, um den täglichen Bedarf an Nahrungsmitteln zu decken. Unter Berücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Ausgaben würden sich die Beschwerdeführer in einer akuten finanziellen Notlage befinden, was auch ihren Integrationsprozess massiv beeinträchtige.
Auch sei die im Spruch genannte Summe nicht nachvollziehbar. Bis vor kurzem hätten die Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt rund € 2.550,-- erhalten, womit nunmehr die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid um € 605,-- weniger beziehen würden.
Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen den von der Behörde herangezogenen Richtsatz für fünf oder mehr in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen und die daraus resultierende unsachliche Differenzierung zwischen minderjährigen Kindern aus Haushaltsgemeinschaften ohne Geschwister und solchen mit vier oder mehr Geschwistern. Den jeweils letzteren stehe nicht einmal die Hälfte dessen zu, was einem Einzelkind zustehe.
Die hier konkret von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG verstoße aus im Einzelnen von den Beschwerdeführern dargelegten Gründen konkret gegen Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern und gegen Art. 1 Abs. 1 BVG-RD. Da zudem die den Beschwerdeführern insgesamt gewährte Sozialhilfe in der Höhe von € 1.834,70 die Armutsgrenze für eine Familie mit fünf Kindern, welche bei € 3.777,-- liege, im Schnitt um die Hälfte unterschreite, sei davon auszugehen, dass diese von der belangten Behörde angewendete Bestimmung verfassungswidrig sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.06.2020 legte der Magistrat der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Magistrat der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer A, geboren am ***, dessen Ehegattin B, geboren am ***, sowie deren gemeinsamen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, E, geboren am ***, F, geboren am ***, G, geboren am *** und H, geboren am ***, sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans und in Österreich Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.
Die Familie lebt in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in ***, ***, und belaufen sich die monatlichen Mietkosten auf € 730,-- zzgl. monatlicher Stromkosten von € 104,67. Diese monatlichen Wohn- und Betriebskosten werden von den Kindeseltern A und B gemeinsam von deren Konto getragen.
A ist grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch beim AMS als arbeitslos gemeldet. Er bezieht derzeit kein Einkommen.
B, welche für die Kinderbetreuung, insbesondere jener der jüngsten Tochter H aufzukommen hat, bezieht derzeit Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 628,-- monatlich.
Die älteren Kinder der Familie – soweit sie aufgrund ihres Alters schon schulpflichtig sind oder waren – besuchen auch allesamt die Schule.
Die Familie verfügt darüber hinaus über keinerlei Einkommen, keine Geld- oder Sachleistungen von dritter Seite und kein Vermögen.
Mit Antrag vom 24.04.2020 beantragte A für sich, seine Ehegattin und seine Familie beim Magistrat der Stadt St. Pölten die Zuerkennung von monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Bis dahin bezog die Familie der Beschwerdeführer monatliche Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
5. Beweiswürdigung:
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen unstrittig ist und sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom Magistrat der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt.
Seitens der Beschwerdeführer wurde auch im Rahmen ihrer Beschwerde dieser Sachverhalt, der auch bereits vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten im angefochtenen Bescheid so seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht bestritten.
Im Konkreten ergeben sich die hier festgestellten Daten der Beschwerdeführer aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer als Asylberechtigte zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und zu den Wohnkosten ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Mietvertrag vom 01.01.2020 und den vorliegenden Kontoauszügen. Daraus ergibt sich auch, dass diese Kosten vom Konto der Kindeseltern getragen werden.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigungen des AMS und aus den Kontoauszügen. Unstrittig ist auch, dass die Kindesmutter zwar nicht beim AMS gemeldet ist, jedoch für die Kindesbetreuung, insbesondere jener der jüngsten Tochter zu sorgen hat. Für darüber hinausgehende Einkommen oder Zuwendungen Dritter sowie für das Vorliegen von Vermögen liegen keine Beweisergebnisse vor und geht auch die belangte Behörde von jeglichem Fehlen davon aus.
Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesem selbst. Unstrittig ist zudem, dass die Familie der Beschwerdeführerin bis zur Stellung dieses Antrages im Hinblick auf die auch zum damaligen Zeitpunkt nahezu unveränderten Lebensumständen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz bezogen hat.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Abs. 1:
„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“
§ 3:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
§ 4 Abs. 1:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.“
§ 5 Abs. 1 und 2:
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG , jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) “Daueraufenthalt-EU" gemäß § 45 NAG oder
b) “Daueraufenthalt-EU" eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“
§ 6:
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 8 Abs. 1:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“
§ 9 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 Z 2:
„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(…)
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(…)
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
(…)
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
(…)“
§ 12 Abs. 1, 5 und 6:
„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(…)
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“
§ 13:
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 14 Abs. 1 und 2:
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person……………..100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person………………………………70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person……………45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) bei einem Kind……………………………………………………25 %
b) bei zwei Kindern pro Kind……………………………………….20 %
c) bei drei Kindern pro Kind………………………………………...15 %
d) bei vier Kindern pro Kind……………………………………….12,5 %
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………….12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a) für die erste minderjährige Person……………………………….12 %
b) für die zweite minderjährige Person………………………………..9 %
c) für die dritte minderjährige Person………………………………….6 %
d) für jede weitere minderjährige Person………………………………3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts…………………………….18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.“
§ 21 Abs. 1, 2 und 3:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
c) durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.“
Weiters lauten folgende – im gegenständlichen Verfahren relevante – Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) wie folgt:
§ 1 Abs. 1 und 2:
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:………………€ 550,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person………………………………€ 385,29;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person……………€ 247,69;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind…………………………………………………....€ 229,34;
b) bei zwei Kindern pro Kind…………………………………..……€ 183,47;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………….......€ 137,60;
d) bei vier Kindern pro Kind……………………………………...….€ 114,67;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………....€ 110,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:...bis zu € 366,94;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person…………………………bis zu € 256,86;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person……...bis zu € 165,12.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zunächst gilt es in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass der hier angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.05.2020 aktenkundig ausschließlich A zugestellt wurde, mit diesem Bescheid aber auch über Leistungen aus dem NÖ SAG gegenüber seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern abgesprochen wurde. Die Beschwerde vom 08.06.2020 wurde jedoch unzweifelhaft von sämtlichen Beschwerdeführern, die minderjährigen Kinder vertreten durch deren Vater als deren gesetzliche Vertreter, erhoben.
Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz durch die hilfesuchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Wenngleich sich die Bestimmung des § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
Von diesem Umstand ist offensichtlich auch der Bürgermeister der Stadt St. Pölten ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich A zugestellt, dies somit augenscheinlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung jedenfalls des Kindesvaters handelt und dessen Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid vom 13.05.2020 als an alle Personen zugestellt und die gegenständliche Beschwerde als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen sind.
Des Weiteren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum einen voranzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist, dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs, jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032).
Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruches berechtigt und verpflichtet ist, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Solange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmen seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Prüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
Zum anderen ist mit 01.01.2020 das in Ausführungen der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten und hat das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2020 gestellt, sohin nach Inkrafttreten des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, sodass für die Beurteilung des Leitungsanspruchs der Beschwerdeführer ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen ist.
Im Wesentlichen sind die Leistungsgrundsätze des NÖ SAG jene des NÖ MSG nachgebildet; in concreto sind gemäß § 3 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe nur jenen Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind und gleichzeitig bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen, wobei diese Leistungen nur subsidiär zu gewähren sind.
Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer derzeit ein Einkommen lediglich aus dem Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von monatlich € 628,-- erzielen, die täglichen Ausgaben der achtköpfigen Familie jedoch diesen monatlichen Betrag weit übersteigen, und die Beschwerdeführer auch derzeit nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können; eine soziale Notlage im Sinne der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG liegt sohin unzweifelhaft vor.
Weiters ist unstrittig und ergibt sich ebenso aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer als Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ SAG gehören, zumal neben den Voraussetzungen der sozialen Notlage und der Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland auch der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer in Niederösterreich liegt.
Grundsätzlich sind weiters arbeitsfähige Personen gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diesbezüglich ist hinsichtlich des Familienvaters festzuhalten, dass dieser gemäß § 9 Abs. 5 NÖ SAG seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft dadurch dokumentiert, dass er bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet, er jedoch offenkundig nicht vermittelbar ist, und die Familienmutter ihrerseits unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 7 Z 2 NÖ SAG fällt, zumal sie Betreuungspflichten jedenfalls gegenüber den beiden jüngsten Kindern hat, welche jeweils das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dass darüber hinaus geeignete Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wird nicht einmal vor der belangten Behörde behauptet. Die Kinder besuchen zudem – soweit sie das schulpflichtige Alter schon erreicht haben – allesamt die Schule.
Zusammenfassend ergibt sich sohin und geht davon auch die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. haben. Tatsächlich ist lediglich die Höhe der den Beschwerdeführer zuerkannten monatlichen Leistungen strittig.
Der Landesgesetzgeber hat in § 14 NÖ SAG die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz geschaffen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass in der Haushalts- und Wohngemeinschaft der Beschwerdeführer die beiden Eltern und ihre sechs minderjährigen Kinder leben, womit bezüglich der beiden Elternteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen von grundsätzlich je € 385,29 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von grundsätzlich je € 256,86 beträgt.
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer A ohnehin die Richtsätze in voller Höhe zugesprochen wurden. Bezüglich der Beschwerdeführerin B ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zu berücksichtigen, dass diese über ein monatliches Einkommen von € 628,-- verfügt, zumal das von ihr bezogene Kinderbetreuungsgeld als Einkünfte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ SAG gilt. Eben dieses Einkommen ist gemäß Abs. 1 leg.cit. im Rahmen der Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen. Prozentual aufgeteilt auf die Richtsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes einerseits und zur Befriedigung des Wohnbedarfs andererseits (60:40) bedeutet dies ein anzurechnendes Einkommen der Beschwerdeführerin von monatlich € 376,80 hinsichtlich der monatlichen Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes bzw. € 251,20 hinsichtlich der monatlichen Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs, sodass sich daraus ein Anspruch der Beschwerdeführerin von monatlich € 8,49 an monatlicher Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und € 5,66 an monatlicher Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs errechnet.
Nicht zuletzt hat der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG vorgesehen, dass die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für den Anspruch auf Kinderbeihilfe besteht, derart festgelegt wird, dass ab der fünften Person diese nur mehr 12 % beträgt. Aus § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e NÖ RSV ergibt sich, dass der Richtsatz an monatlicher Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bei fünf oder mehr Kindern pro Kind € 110,08 beträgt. Auch diesbezüglich wurde sohin von der belangten Behörde den Beschwerdeführern bereits der volle Richtsatz zugesprochen.
Soweit nun von den Beschwerdeführern diesbezüglich die Verfassungswidrigkeit eben dieser Bestimmung eingewendet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass wohl der einfache Gesetzgeber im Gesetzgebungsprozess alle im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangigen Rechtsakte, so insbesondere auch das B-VG über die Rechte von Kindern zu berücksichtigen hat. Es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegenständlich aber nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber im NÖ SAG eine der Verfassung, insbesondere den von den Beschwerdeführern reklamierten Bundesverfassungsgesetzen widersprechende Vorschrift erlassen hätte. Selbstverständlich steht es aber den Beschwerdeführern frei, ihre Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und bei diesem ein Normprüfungsverfahren hinsichtlich der vermeintlich verfassungswidrigen Bestimmungen des NÖ SAG anzuregen.
Soweit nicht zuletzt die Beschwerdeführer reklamieren, dass sich ihre Leistungsansprüche bezogen auf das NÖ Mindestsicherungsgesetz gravierend gemindert hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass eben das NÖ Mindestsicherungsgesetz seit 31.12.2019 nicht mehr in Geltung steht und nunmehr derartige Leistungsansprüche ausschließlich nach dem NÖ Sozialhilfe‑Ausführungsgesetz zu beurteilen sind. Eine verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Garantie der ursprünglichen Leistungsansprüche nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz existiert nicht.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist sohin nicht zu erkennen und sind vielmehr die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Spruchkorrektur war lediglich zur Klarstellung dahingehend erforderlich, dass die den Beschwerdeführern zukommenden Geldleistungen im Sinne des § 12 Abs. 5 NÖ SAG monatlich auszuzahlen sind.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal einerseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde und zudem auch die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine dem Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
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