LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1041/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1041/001-201831.10.2018

NAG 2005 §37 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1041.001.2018

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter in der Rechtssache der Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Bosnien & Herzegowina, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.08.2018, Zl. ***, den

 

BESCHLUSS:

 

 

1. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden § 54 Abs. 1 und 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017, angeführt.

 

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der unter anderem die Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt wurde.

 

Die Beschwerde wurde mit dem Akt der belangten Behörde dem LVwG NÖ mit Schreiben vom 25.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 10.10.2018 wurde die belangte Behörde ersucht mitzuteilen, ob wegen des gegenständlichen Verdachtes einer Aufenthaltsehe die

Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG verständigt worden sei und

gegebenenfalls, welches Ergebnis die Untersuchung der Landespolizeidirektion

erbracht habe.

 

Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ergangen sei.

 

Mit Schreiben vom 11.10.2018 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass keine Verständigung gemäß § 37 Abs. 4 NAG ergangen sei und laut Mitteilung der Landespolizeidirektion NÖ seitens des Gerichtes jedenfalls eine Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe erfolge, wenn die Ehe nicht in Österreich geschlossen worden sei.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sei keine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft ergangen.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

 

Herr A, geb. ***, StA: Bosnien & Herzegowina, hat am 22.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt.

 

Diesem Antrag liegt die Eheschließung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen, Frau C, geb. *** (Nachname lt. Heiratsurkunde: ***), am 01.11.2017 in *** zu Grunde.

 

Die belangte Behörde hat beide Eheleute niederschriftlich einvernommen und aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach Gewährung des Parteiengehörs über die beabsichtigte Zurückweisung des gegenständlichen Antrages den angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Eine Verständigung der Landespolizeidirektion über den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten.

 

Zur Rechtslage:

 

§ 37 Abs. 4 NAG lautet: „Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.“

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt:

 

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die belangte Behörde trotz ihres Verdachtes, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, die Landespolizeidirektion nicht verständigt und das Ergebnis der Ermittlungen abgewartet.

 

Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut „..hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen.“ ergibt sich jedoch, dass diese Verständigung zwingend vorzunehmen ist.

 

Das Gesetz sieht auch eine unmittelbare Bindungswirkung des Ergebnisses der Landespolizeidirektion für die Behörde vor, da vom Vorliegen einer Ehe auszugehen ist, wenn die Landespolizeidirektion mitteilt, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass sich diese Bindungswirkung nicht auf ein allfälliges Verlängerungsverfahren bezieht. Auch wäre es der Behörde bei einer späteren Änderung des Sachverhaltes nicht verwehrt, diese Frage neuerlich aufzugreifen.

 

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer Ergänzung des Sachverhaltes und zu einer darauffolgenden Sachentscheidung besteht nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesen ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt oder einer Beurteilung unterzieht. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein Inhalt, der dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.

 

Gegenständlich hat die belangte Behörde einen wesentlichen Ermittlungsschritt durch Nichtvornahme der zwingend vorgesehenen Verständigung der Landespolizeidirektion unterlassen.

 

Das Gesetz sieht diese Verpflichtung ausdrücklich nur für die „Behörde“ vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht ist keine „Behörde“ und kann daher dieser Ermittlungsschritt auch nicht vom Gericht nachgeholt werden, weshalb das Verfahren nicht insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss im Sinne des

§ 28 Abs. 2 VwGVG gebracht werden kann.

 

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

 

Dies konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

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