NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §47 Abs2
MRK Art8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1421.001.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA.:Ghana, vertreten durch Herrn A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.10.2017, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß
§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 07.11.2016 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 47 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017, angeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.03.2016 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin C, geb. ***, eingegangen sei. Diese habe sich in der Zeit vor der Eheschließung vom 05.10.2014 bis 19.10.2014 in Ghana aufgehalten.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe sie sich vom 12.02.2016 bis 10.04.2016
in Ghana aufgehalten.
Die belangte Behörde vermutete, dass dem Beschwerdeführer an der Verfolgung des im November 2016 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht besonders viel gelegen sei, da er erst vier Monate später, also im Februar 2017, das Geld für die Kosten des Antrags entrichtet habe.
Dies obwohl sich aus den niederschriftlichen Aussagen vom Beschwerdeführer und Frau C ergebe, dass der Beschwerdeführer monatlich € 200,-- von seiner Ehefrau für Wohnung, Strom, Essen und Medikamente erhalte.
Aus den vorgelegten Unterlagen sei seit dem Zeitpunkt der Ausreise von Frau C am 10.04.2016 kein weiterer Aufenthalt in Ghana ersichtlich. Die Behörde ist daher davon ausgegangen, dass seit dem letzten Besuch von Frau C kein weiterer Besuch stattgefunden habe, und somit ein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht geführt werde bzw. auch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geführt worden sei.
Die Tatsache, dass ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wurde bzw. wird, habe der Beschwerdeführer durch keinerlei Nachweise entkräften können. Dies obwohl es Frau C möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer regelmäßig in Ghana zu besuchen oder bei ihm in Ghana zu leben, da sie – wie sich aus ihrer Aussage ergebe – bereits in Frühpension sei. Auch habe sie in ihrer Aussage angegeben, schon des Öfteren weitere Reisen – wie zum Beispiel nach Kanada – angetreten zu haben. Auch die finanzielle Lage Ihrer Ehegattin würde es zulassen,
da ja laut Akten auch jetzt ein nicht unerheblicher Geldbetrag an den Beschwerdeführer überwiesen werde.
Auch die aufgetragenen Stellungnahmen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 07.09.2017 und 25.09.2017 seien nicht geeignet gewesen, zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde zu führen, haben sie sich doch nur auf die Umstände der Eheschließung und Details aus den Vernehmungsprotokollen bezogen, die angesichts der als unbestritten festgestellten Eheschließung als unbrauchbar anzusehen seien.
lm Sinne des Art. 8 EMRK seien jedoch das Zusammenleben und die Dauer der Beziehung als Nachweis für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens heranzuziehen.
Da Nachweise dazu nicht erbracht worden seien, sei die Anwendung des Art. 8 EMRK für Ihren Antrag zu verneinen.
Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfe sich der Beschwerdeführer für die Erteilung des Aufenthaltstitels daher nicht auf die Ehe berufen.
Da bis jetzt kein gemeinsames Familienleben geführt worden sei bzw. geführt werde, sei der Antrag unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 NAG abzuweisen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird darin erblickt, dass ein getrenntes Überprüfungsverfahren unserer gemeinsamen Ehe nach den internen aufgestellten Regeln, für Ehepaare vorgenommen wurde, die in Österreich zusammen leben und so versucht wurde herauszuarbeiten, dass im konkreten Einzelfall eine „Aufenthaltsehe" vorliegen soll.
Es wurden Fragen in Richtung des ständigen gemeinsamen Zusammenlebens gestellt, die jedoch darauf abzielen, dass man tatsächlich nicht gemeinsam zusammenlebt, obwohl dies behauptet wird.
Bei dieser schematischen Überprüfung, die teilweise im Heimatland Ghana und in Österreich durchgeführt wurde, übersieht die belangte Behörde dabei völlig, dass ich mich in Ghana aufhalte und einen Aufenthaltstitel auf „Familienzusammenführung" beantragte und mich streng nach den innerstaatlichen Gesetzen Österreichs gehalten habe.
Ich warte nämlich, wie es das österreichische Gesetz verlangt die endgültige Entscheidung im Heimatland ab.
Diese Tatsache wird mir nun auch zu meinen Lasten ausgelegt, wenn man damit vermeint und begründet, dass ich noch kein gemeinsames Leben in Österreich begründet habe und mir daher ein gemeinsames Leben mit meiner österreichischen Gattin abgesprochen wird.
Letztendlich geht aus einer solchen Begründung hervor, dass ich in meinen Rechten auf Familienzusammenführung gem. Art. 8 EMRK, beschnitten wurde.
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Festgestellt wurde, dass ich kein besonderes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben mit meiner Gattin haben soll und ich ein solches auch nicht geführt habe.
Dies wird damit begründet, dass ich angeblich Kosten für die Antragstellung nicht rechtzeitig überwiesen haben soll, obwohl meine Gattin mir immer wieder Geld schickte. Auch wäre es meiner Gattin möglich gewesen, gerade als Pensionist/in zu mir nach GHANA zu fliegen und dort mit mir ein nach österreichischen Gesetzen gefordertes gemeinsames Familienleben zu führen.
Bei richtiger Beweiswürdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedoch festgestellt werden müssen:
dass ich sehr wohl mit meiner Gattin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst ein gemeinsames Familienleben in Ghana bei ihren Besuchen und nach der Heirat führte und zwar mit dem subjektiven Willen eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu führen und wir diese auch führen und auch in Österreich geführt haben, in Form einer Ehe mit anfänglich verschiedenen Aufenthaltsorten, zu denen wir nach dem österreichischen Gesetz verhalten sind, weil der Erstantrag im Heimatland zu stellen ist und die Bewilligung auch im Heimatland abgewartet werden muss.
Mir wurde seitens der belangten Behörde unterschwellig unterstellt keinen gemeinsamen Ehewillen mit meiner Ehegattin zu haben. Nun wurde auch ihr in der Entscheidung unterschwellig unterstellt, das auch sie keinen Ehewillen mit mir haben kann, weil sie mich, aus der Sicht der Behörde zu wenig besuchte, um daraus einen gemeinsamen Ehewillen ableiten zu können.
Wurde im Ermittlungsverfahren noch versucht, irgendwelche Widersprüchlichkeiten, aufgrund eines Prüfungsschemas, welches jedoch auf den konkreten Einzelfall so nicht angewendet werden dürfe, durch die belangte Behörde, aufzuzeigen, ging man teilweise davon ab und unterstellt uns nun keinen ernsten Willen für eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu haben, weil meine Ehegattin aus der Sicht der Behörde, mich zu wenig besuchte und ich eine Zahlung aus meinem Heimatland verspätet vorgenommen habe, obwohl mich meine Ehegattin wirtschaftlich unterstützte.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist einseitig gehalten und nur darauf gerichtet, keinen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Richtig ist, dass meine Ehegattin Pensionist/In ist und sich wirtschaftlich auch nur nach der „Decke“ strecken kann.
Der Nichtbesuch ist einerseits meiner Ehegattin in Ghana ist dadurch begründet gewesen, dass sie hoffte, dass ich die beantragte Niederlassungsbewilligung auf Familienzusammenführung zeitnah erhalte, da sämtliche Urkunden der Behörde vorgelegt wurden und sie eigentlich auf meine Einreise wartete.
Um uns nicht den Vorwurf machen zu können, dass ich in das Bundesgebiet illegal eingereist bin, haben wir uns entschlossen, dass ich solange in meinem Heimatland Ghana verbleibe, bis ich meine Aufenthaltsbewilligung von der belangten Behörde erhalte und mir ein Visum D für die Einreise und Abholung des Aufenthaltstitels, über die österreichische Botschaft erhalte.
Diese Vorgangsweise ist auch legitim und habe ich gar keine andere Möglichkeit mich anders zu verhalten, weil mir dann zu Recht vorgeworfen werden könnte, dass ich in das Bundesgebiet illegal eingereist wäre und daher mir der Aufenthaltstitel aus diesem Grund versagt worden wäre.
Der seitens der belangten Behörde vorgenommene Umkehrschluss ist nicht rechtens, mir nun vorzuwerfen, dass ich nicht den nötigen Ernst eine gemeinsamen Beziehung hätte, weil ich eine Gebühr für die Antragstellung verspätet einzahlte und meine Ehefrau ebenfalls nicht an der Ehe festhält, weil sie mich als Pensionist/In nicht ständig besuchte und wir nicht in Ghana unser Eheleben ausführten.
Vielmehr lebten wir als Ehepaar nach unserer Ehe auch in Ghana und bei den Besuchen meiner Ehefrau in Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft im Sinne des Art. 8 EMRK.
Nun habe ich eine Abweisung erhalten und hat sich unsere Hoffnung nicht erfüllt, dass ich zeitnah eine Aufenthaltsbewilligung im beantragten Ausmaß erhalte, obwohl dafür sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen.
Da nun die Hoffnung einer raschen Aufenthaltsbewilligung in Ö meinerseits mit der nicht rechtskräftig gewordenen abweisenden Entscheidung, nicht erfüllt wurde, ist nun meine Ehegattin nach Ghana gefahren, damit wir dort unser Eheleben weiter führen können.
Die erhobene Beschwerde soll das uns ereilte Unrecht wieder rückgängig machen.
Kein Staat solle uns verbieten zusammen leben zu dürfen, nur weil die Gesellschaft Zweifel an einer Beziehung zwischen einer älteren Frau und jüngeren Mann und auch der Behörde aufkommen.
Auch ältere Männer leben fallweise mit jüngeren Frauen zusammen und heiraten und begründen ein gemeinsames Wirtschafts- und Geschlechtsleben, im Sinne einer normalen Standardehe.
Sowohl aus meinen als auch aus den Aussagen meiner Ehefrau im Ermittlungsverfahren ist eindeutig unser Ehe Wille und unsere Ehefähigkeit ableitbar und ist dies bei einer objektiven Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Rechtsfrage unrichtig gelöst.
Wir haben sämtliche relevante Unterlagen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorgelegt.
Rechtlich ist unsere Verhaltensweise nicht geeignet mir den beantragten Aufenthaltstitel zu versagen.
Die Tatsache, dass ich im Bundesgebiet kein gemeinsames Wirtschafts- und Geschlechtsleben mit meiner Ehegattin führen konnte, ist dass ich nach dem NAG gesetzlich dazu verpflichtet bin, erst nach Ö zu gelangen, wenn ich einen Aufenthaltstitel bewilligt erhalten habe.
Rechtlich ist auch die Vorgangsweise meiner Ehegattin nicht zu beanstanden, dass sie nach unserer Hochzeit am 22.03.2016 bis 10.04.2016 bei mir in Ghana verblieben ist und stellt gerade dieser Umstand dar, dass wir in dieser Zeit als Eheleute in einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, im Sinne einer normale Ehe, zusammenlebten.
Denn, es liegt auf der Hand, dass eine Pensionist/In mit ihrem Gehalt auskommen muss und nicht so einfache ihre „wirtschaftlichen Zelte" in Ö abbrechen kann, um in Ghana zu leben.
Da ich mit der Antragstellung rechtskonform vorgegangen bin, war es nur allzu verständlich, dass meine Ehegattin und ich darauf hofften, dass zeitnah eine positive Bewilligung ausgestellt werde, weil die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung, ohnehin erfüllt waren.
Aus diesem Grund hoffte sie, dass nach dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine positive Erledigung kommen werde und ich mit einer Visum D , zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung nach Ö kommen kann.
Diese Entscheidung dürfe rechtlich nicht grundlos uminterpretiert werden, dass wir kein gemeinsames Familienleben führten, zumal das Ermittlungsverfahren ohnehin ergeben hat, dass wir nach unserer Heirat, in Ghana in Form einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammen lebten.
Rechtlich ist es verfehlt, dass einerseits mir verboten wird, bis zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung auf „Familienzusammenführung" mich nicht in Ö aufhalten zu dürfen, andererseits mir aber dann unterstellt wird, kein gemeinsames Leben mit meiner Ehegattin in Form einer normalen Ehe zu führen.
Aus der Tatsache und den Feststellungen, dass wir nach unserer Hochzeit in Ghana zusammenlebten, hätte rechtlich unserer Ehe als echte Ehe angesehen werden müssen, vergleichbar mit einer Ehe, wo 2 Ehepartner aufgrund ihrer beruflichen Stellung an unterschiedlichen Orten wohnen müssen (hier bin ich durch das Ö- Gesetz NAG dazu verhalten, bis zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung in Ghana zu verweilen).
Wenn die Behörde vermeint, dass im Sinne des Art. 8 EMRK, ein Zusammenleben und die Dauer der Beziehung zum Nachweis für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens heranzuziehen ist, so ist dies grundsätzlicher Natur richtig, aber in konkreten Einzelfall, tatsächlich erfüllt, weil wir im Sinne einer Ehe, bis zum Wegfall der Hindernisses, des Fehlens eines Aufenthaltstitels im beantragten Ausmaß- durch Bewilligung- als echte Ehe zu betrachten sind, dies vergleichbar mit einer rein österreichischen Ehe, mit berufsbedingten unterschiedlichen Wohnorten.
Rechtlich ist davon auszugehen, dass nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels FZF mit Ö nach §§ 46 ff NAG, ich sofort nach Ö zu meiner Ehefrau ziehe und mir ihr im Bundesgebiet leben werde.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Es besteht die Verletzung des Rechtes auf Familienleben durch die Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels und ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere auszuführen, dass unter Anwendung der hinsichtlich des Art. 8 EMRK bestehenden Judikaturrichtlinien der Höchstgerichte und des EGMR in casu jedenfalls ein Recht auf den beantragten Aufenthaltstitel zusteht, weil von der Unterstellung einer Eingehung einer Aufenthaltsehe, seitens der Behörde, abgegangen wurde, ansonsten Ausführungen in diese Richtung vorgenommen worden wären. Es wurde immerhin festgestellt, dass wir nach der Eheschließung
eine gewisse Zeit gemeinsam in Ghana wohnten, bzw. lebten.
Ein Bestehen einer gemeinsamen Wirtschaftsgemeinschaft wurde deshalb nicht explicit dargelegt, weil die Untersuchungen und Fragestellungen in eine andere Richtung gingen und zwar in jene, dass uns angebliche Widersprüche vorgehalten wurde, was darauf schließen ließ, dass uns eine Aufenthaltsehe unterstellt werden würde.
Die Abkehr davon und die nunmehrige rechtliche Lösung durch die belangte Behörde, sie brauche dies gar nicht zu prüfen, einfach rechtlich zu qualifizieren, dass wir im Sinne des Art. 8 EMRK kein gemeinsames Familienleben führten, um auch dem Vorwurf der Trennung Justiz- und Verwaltung) zu entgehen- Aufenthaltsehen sind nach § 117 FPG seitens der Gerichte zu beurteilen, ist verfehlt, weil damit mir dem Bf. die Möglichkeit genommen wird, die Umstände darzulegen, weshalb wir eine echte Ehe in Form einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft leben, obwohl wir zeitbegrenzt unterschiedliche Wohnorte haben. Rechtlich ist daher von einer überraschenden Wende in der Argumentation der belangten Behörde
auszugehen, es liegt auch keine Mitteilung der Beweisergebnisse dahingehend vor, dass die belangte Behörde beabsichtigt hatte, meinen Antrag abzulehnen. Sohin ist auch rechtlich die Verletzung meines Parteiengehörs gegeben, weil ich und meine Ehegattin nur in eine spezifische Richtung, hinsichtlich der Eingehung einer Aufenthaltsehe befragt wurden.
Die Verweigerung der Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung ist sohin rechtswidrig und rechtsirrig mittels Bescheid, in Form einer Abweisung meines Antrages, erlassen worden.
Die belangte Behörde hat es in der Begründung unterlassen von einer Aufenthaltsehe zu sprechen, wendet aber die Bestimmung des § 30 Abs. 1 NAG an, und behandelt uns rechtlich als wäre eine Aufenthaltsehe vorliegend, ohne inhaltlich eine diesbezügliche Beweiswürdigung vorgenommen zu haben.
Es wird nur davon gesprochen, dass aufgrund der Tatsache der unterschiedlichen Wohnorte und der Tatsache des seltenen Besuches meiner Ehegattin und einer verspäteten Zahlung einer Gebühr, der 2. Teil im Sinne des § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG) erfüllt ist.
Geht die belangte Behörde von einer Aufenthaltsehe aus, dann fehlt dazu die Begründung, wobei die Ermittlungsführung im fallbezogen anzuzweifeln ist.
Denn die schematische Untersuchung die im lnland vorgenommen wird, ist nicht geeignet, Ehen mit unterschiedlichen Aufenthaltsorten (hier Österreich und Ghana) zu beurteilen.
Denn die inländischen Ermittlungen sind darauf ausgerichtet, dass überprüft wird, ob ein inländisches Zusammenleben vorliegt und man den Betroffenen nachzuweisen versucht, dass Entgegen ihrer Behauptungen, eben kein Zusammenleben vorliegt und dadurch die Aufenthaltsehe als bewiesen angesehen wird.
In einem solchen Fall wäre jedoch rechtlich die Staatsanwaltschaft einzuschalten, die ein Verfahren nach § 117 FPG einzuleiten hätte (Trennung Justiz und Verwaltung).
Diese hätten aber das Verfahren wieder sofort einzustellen, da die Heirat nicht im Inland stattgefunden hat.
Daher wäre aufgrund keiner negativen Beweisergebnisse eine Aufenthaltsbewilligung im beantragten Ausmaß zu erteilen gewesen.
Hätte die Behörde dann immer noch Zweifel hätte sie ein polizeiliches Verfahren nachträglich führen können und prüfen können, ob im Inland tatsächlich eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegt und gegebenenfalls eine Aufhebung der erteilten Aufenthaltstitels vornehmen können.
Es hätte sich aber gezeigt, dass eine echte Ehe in Form einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegt.
§ 3.(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, aIIe oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
Es wurde bislang nicht nachgewiesen, dass der Landeshauptmann mit Verordnung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigte, eine Entscheidung
1. Instanz zu treffen.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird auch eingewendet, dass der Bescheid bei Nichtvorliegen der Ermächtigung nichtig ist.
Aus aIl den genannten Gründen stelle ich sohin den
Antrag
das zuständige Landesverwaltungsgericht wolle
der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass mir eine Aufenthaltstitel im beantragten Ausmaß bewilligt wird
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und meine österreichische Ehegattin einzuvernehmen
mir die Einreise zur anberaumten mündlichen Verhandlung rechtlich ermöglichen
in eventu
den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.
*** am 14.11.2017 B“
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat anlässlich dieser Beschwerde am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers mittels Videoeinvernahme gemäß
§ 25 Abs. 6b VwGVG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache und der Zeuginnen Frau C, Frau D und Frau E.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Zl. *** sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer, Herr B, geb. ***, StA: Ghana, wohnhaft ***, ***, hat am 07.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt.
Herr B ist im Besitz eines bis 22. Oktober 2019 gültigen Reisepasses der Republik Ghana.
Herr B hat am 22.05.2016 die Prüfung für die Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau am Goethe-Institut in *** mit der Beurteilung „ausreichend“ bestanden.
Herr B hat am 22.03.2016 die österreichische Staatsbürgerin, Frau C, geboren ***, wohnhaft in ***, ***, in *** geheiratet.
Frau C ist in Österreich dauernd wohnhaft und hat nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen.
Frau C ist Alleineigentümerin der Liegenschaft an der Wohnadresse, die pfandrechtlich nicht belastet ist.
Frau C bezieht eine monatliche Pension inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von durchschnittlich € 1.776,24.
Die monatlichen regelmäßigen Belastungen belaufen sich auf einen Betrag von durchschnittlich € 299,11.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.04.2017 der Landespolizeidirektion NÖ mitgeteilt, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe und um diesbezügliche Erhebungen ersucht.
Die Landespolizeidirektion NÖ hat mit Schreiben vom 24.07.2017, GZ ***, der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Abschluss der Erhebungen gemäß § 110 FPG im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 117 FPG nicht erweislich sei.
Beweiswürdigung:
Unbestritten sind die Feststellungen zur Antragstellung, der persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und zur Tatsache der Eheschließung zwischen diesen Personen.
Der Beschwerdeführer hat seine Deutschkenntnisse durch Vorlage eines A1 Zertifikates des Goethe-Institutes ***, welches im Akt der belangten Behörde einliegt, nachgewiesen. Die Echtheit dieses Zertifikates und die Absolvierung der Prüfung wurden vom Institut gegenüber dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 31.05.2018 bestätigt.
Dass Frau C die Eigentümerin der Liegenschaft an der Wohnadresse ist, welche pfandrechtlich nicht belastet ist, wurde durch Vorlage eines Grundbuchauszuges in der Verhandlung nachgewiesen. Dort wurde auch durch Vorlage eines KSV-Nachzuges nachgewiesen, dass Frau C keine Kreditverbindlichkeiten hat.
Die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Netto-Pension inklusive Sonderzahlungen wurde auf Grundlage der von der PVA mit Schreiben vom 09.08.2016, AZ ***, bekannt gegebenen Brutto-Pension von monatlich € 1.776,24 mit Hilfe des Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen errechnet.
Die monatlichen Belastungen ergeben sich aus den von Frau C in der Verhandlung vorgelegten Rechnungen und Kontoauszügen. Die von Frau C in der Verhandlung vorgelegte und selbst erstellte Kostenaufstellung wurde anhand der Unterlagen kontrolliert und auf die rechnerische Richtigkeit überprüft, weshalb sich eine geringfügige Abweichung ergibt.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:
§ 2 Abs. 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
…
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 21a Abs. 1
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 30 Abs. 1
Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 37 Abs. 4
Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.
§ 47 Abs. 1 u 2
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt:
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob eine Aufenthaltsehe im Sinn des
§ 30 NAG vorliegt.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.04.2017 der Landespolizeidirektion NÖ mitgeteilt, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe und um diesbezügliche Erhebungen ersucht.
Die Landespolizeidirektion NÖ hat mit Schreiben vom 24.07.2017. GZ ***, der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Abschluss der Erhebungen gemäß § 110 FPG im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 117 FPG nicht erweislich sei.
Nach § 37 Abs. 4 NAG hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe auszugehen, wenn die Landespolizeidirektion mitteilt, dass keine Aufenthaltsehe besteht.
Für die Frage, ob ein Familienleben tatsächlich geführt wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Fremde auf das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens beruft (VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633).
Diese Bestimmung des § 37 Abs. 4 NAG begründet somit eine Bindungswirkung der Behörde an die Mitteilung der Landespolizeidirektion jedenfalls dann, wenn die Mitteilung in zeitlichen Zusammenhang mit jenem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens beruft.
Der Beschwerdeführer beruft sich während des gesamten Verfahrens zur Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels auf das Vorliegen eines Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau.
Durch die Mitteilung der Landespolizeidirektion hätte die belangte Behörde von einer Ehe ausgehen und, für den Fall, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, den Titel erteilen müssen.
Darüber hinaus geht das erkennende Gericht aus folgenden Gründen davon aus, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt:
Eine "Aufenthaltsehe" iSd § 30 Abs 1 NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Art. 8 MRK führt. (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243)
Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Art. 8 MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. E 24. November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997). (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243)
Entsprechend dieser Judikatur kann zur Begründung einer Aufenthaltsehe nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zusammenleben, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten.
Die Ehefrau, Frau C, hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass sie seit ihrem letzten Aufenthalt in Ghana nicht mehr zu ihrem Mann gefahren sei, um für die Behörde im weiteren Verfahren erreichbar zu bleiben, damit sie allfällige Dokumente und Urkunden möglichst rasch vorlegen könne. Außerdem habe sie ihre Tochter, die eine Risikoschwangerschaft hatte, nach der Geburt betreut.
Die Zeugin konnte in der Verhandlung durch Einsichtnahme in den Chatverlauf der WhatsApp-Nachrichten auch nachweisen, dass sie zu ihrem Mann intensiven und regelmäßigen Kontakt über elektronische Medien hat.
Dies wurde auch durch die Aussage der Zeugin D bestätigt, wonach häufiger Kontakt zwischen ihrer Mutter und Herrn B bestehe. („Auch wenn wir Karten spielen, wird das Spiel unterbrochen, da die Kommunikation mit Herrn B dann vorgeht“).
Auch die Zeugin, Frau E, konnte bestätigen, dass Frau C und der Beschwerdeführer Kontakt hatten, wenn Frau C von Frau E Rechner aus zu den mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Zeiten geskypt hat.
Dass der Beschwerdeführer mit der Eheschließung nur beabsichtigte, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann nicht unterstellt werden.
Zwar hat er ursprünglich den Kontakt zu Frau C via Facebook hergestellt, in weiterer Folge ist die Initiative zum weiteren Kennenlernen von Frau C ausgegangen.
Frau C hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen können, dass sie eigeninitiativ nach Ghana gereist sei, um den Beschwerdeführer kennen zu lernen. Laut ihrer Aussage, die von niemandem angezweifelt wurde, war sie es auch, die den Heiratsantrag gestellt hat. Zur Bestellung des Aufgebots und Organisation der Hochzeit wurden auch nicht Dritte herangezogen.
Wenn die belangte Behörde meint, die verzögerte Einzahlung der Gebühr für den gegenständlichen Antrag lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer kein gesteigertes Interesse an der Ehe habe, kann man dem entgegensetzen, dass daraus auch geschlossen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer eben nicht die Erlangung des Aufenthaltstitels vordergründig war.
Dass die Eheleute eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft während des Aufenthalts von Frau C in Ghana geführt haben, ist auch der Aussage der Zeugin und des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu entnehmen.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht insoweit weiterhin, als Frau C ihren Ehemann mit monatlich € 200,- finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft ausgesagt, dass er mit Frau C auch in Ghana zusammenleben wolle, falls er keinen Aufenthaltstitel bekommen würde, was jedoch von seiner Frau abgelehnt werde, da sie bei ihrer Enkeltochter in Österreich leben wolle.
Es besteht auch kein Grund an der Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach der im Fall der Erteilung des Titels mit seiner Frau zusammenleben und sie unterstützen wolle.
Der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C ist zwar nicht üblich, allerdings kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird.
Es existieren mittlerweile auch prominente Beispiele von Ehen, in denen die Ehefrau um viele Jahre älter ist als der Ehemann.
Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen ist Folgendes auszuführen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass Frau C als österreichische Staatsbürgerin, die in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in Bezug auf die Aufenthaltsehe, nicht behauptet.
Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, ist durch die familienrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber Frau C, die Alleineigentümerin eines mit einem Haus bebauten Grundstückes ist, gegeben.
Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des
§ 21a Abs. 1 NAG erbracht.
Die Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.
Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben 1.363,52 Euro.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frau C eine monatliche Pension inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von durchschnittlich netto € 1.776,24 bezieht.
Die monatlichen regelmäßigen Belastungen belaufen sich auf einen Betrag von durchschnittlich € 299,11.
Unter Abzug des Wertes der freien Station laut § 292 Abs. 2 ASVG in der Höhe von
€ 288,87, beträgt das zu erreichende Mindesteinkommen € 1.373,76.
Das Einkommen von Frau C als Zusammenführende übersteigt das geforderte Mindesteinkommen jedenfalls. Dazu ist anzumerken, dass die bisherigen Pensionserhöhungen seit dem Jahr 2016, welches den gegenständlichen Berechnungen zugrunde gelegt wurde, nicht einmal berücksichtigt wurden.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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