LBedG NÖ 2006 §174 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1114.002.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Haselsteiner als fachkundige Laienrichterin und durch Dr. Haider als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 13. September 2019, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer stand bis zur Verkündung des angefochtenen Bescheides in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Der angefochtene Spruch lautet:
„Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende A ist schuldig, Dienstpflichtverletzungen dadurch begangen zu haben, dass er entgegen § 27 Abs. 1 zweiter Satz NÖ LBG
1. in *** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, der NÖ Landesfeuerwehrschule, indem er sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zutritt zur Ausbildungshalle verschaffte, fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, und zwar
a. im Zeitraum zwischen 25. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018, einen Akku Druckbelüfter Blow hard Compact im Wert von € 3.876,--, eine Unterwasserpumpe T12 im Wert von € 2.394,-- und eine Unterwasserpumpe T6L im Wert von € 1.632,--;
b. am 29. März 2019 eine Südbahnwinde im Wert von € 371,28 und einen Winkelschleifer der Marke Milwaukee im Wert von € 344,30, wobei es beim Versuch blieb, zumal er auf frischer Tat betreten wurde,
2. am 20. Februar 2019 in *** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Stadtgemeinde *** durch Vortäuschung eines von ihm in seiner Funktion als Feuerwehrkommandant der FF *** vorfinanzierten Kaufes über die unter Punkt 1. a. genannten Werkzeuge, sohin durch Täuschung über Tatsachen, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine von ihm gefälschte Rechnung des Unternehmens C vorlegte, zur Überweisung von € 2.250,--, sohin zu einer Handlung, die die Stadtgemeinde *** am Vermögen schädigte, verleitet hat sowie
3. am 3. April 2019 ein Taxi der Firma D OG von *** für 18:00 Uhr zum *** Parkplatz in ***, ***, bestellt und der Taxifahrerin E die unter Punkt 1.a. genannten gestohlenen Werkzeuge zum Transport und zur Rückgabe an die NÖ Landesfeuerwehrschule in *** übergeben hat, wobei er den Fahrpreis in der Höhe von € 320,00 nicht bezahlte, ohne seine Identität bekanntzugeben.
Er hat daher in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 174 Abs. 1 Z 4 NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der
Entlassung
verhängt.
Gemäß § 199 Abs. 2 NÖ LBG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % des Dienstbezuges, das sind € 316,61 zu ersetzen.“
Begründet wird der angefochtene Bescheid im Wesentlichen mit der rechtlichen Würdigung der als erwiesen angesehenen Tatbestände sowie mit einer einschlägigen und ungetilgten disziplinären Vorstrafe. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Tatbeständen 1. und 2. mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 26. Juni 2019, ***, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden, wobei das Gericht ausgesprochen habe, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Eine diversionelle Erledigung sei nicht in Betracht gekommen, da der Beschuldigte bereits eine derartige Vormerkung wegen vergleichbarer Delikte habe. Die Verantwortung des Beschwerdeführers zu Tatvorwurf 3., der zufolge er sich „ziemlich sicher“ gewesen sei, die Fahrt bezahlt zu haben, habe sich im Licht der erdrückenden polizeilichen Ermittlungsergebnisse als völlig unglaubwürdig erwiesen.
Zu den Tatbeständen 1. und 2. bestehe mangels Idealkonkurrenz ein disziplinärer Überhang, da das dienstrechtlich zu erhaltende Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines an einer Bezirkshauptmannschaft beschäftigten Beamten vom gerichtlichen Strafrecht nicht abgedeckt sei. Der Beschuldigte habe durch wiederholte Tathandlungen die rechtlich gesetzten Grenzen fremden Eigentums überschritten und damit der öffentlichen Hand einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt, wobei es teilweise nur durch Betreten auf frischer Tat beim Versuch blieb. Zum Tatvorwurf 3. habe die Staatsanwaltschaft *** den Vorwurf des Betruges zum Nachteil der E durch A gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO nur deswegen eingestellt, weil im Hinblick auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe eine weitere Verfolgung keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die zu erwartende Strafe gehabt hätte, weshalb das Disziplinarverfahren dazu fortzusetzen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer daher auch in diesem Punkt durch sein Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Bei der Strafbemessung nahm die belangte Behörde zu allen Tatvorwürfen Vorsatz an und wertete den Tatvorwurf zu 2. am schwersten, zumal dieser auch den engsten Dienstbezug aufweise. Ungeachtet der gerichtlichen Verurteilung sei die Ahndung durch Disziplinarstrafe zusätzlich zur gerichtlich verhängten Strafe spezial- und generalpräventiv erforderlich. Erschwerend sei die Mehrzahl der Tathandlungen sowie die einschlägige disziplinäre Vorstrafe zu werten. Mildernd sei die Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung sei nur eine Entlassung tat- und schuldangemessen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer stützt seine vollumfängliche Beschwerde einerseits hinsichtlich des Tatvorwurfs zu 3. auf seine Vermutung, den Fahrpreis tatsächlich entrichtet zu haben, im Übrigen auf das Fehlen eines disziplinären Überhangs sowie auf die Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes. Das angelastete Verhalten sei uneigennützig einzig auf einen Vermögensvorteil zugunsten der Feuerwehr *** ausgerichtet gewesen, deren Kommandant er zum Tatzeitpunkt gewesen sei. In dieser Funktion habe er wie schon zuvor der Feuerwehr viel Geld und Zeit gespendet, um diese trotz deren prekärer finanziellen Lage einsatzbereit zu halten. Die angelasteten Taten stünden auch nicht im entferntesten Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft *** im Fachgebiet ***. Er habe daher auch keinesfalls seine dienstliche Stellung im Landesdienst in irgendeiner Form ausgenutzt, um diese Taten zu begehen bzw. sich einen Vorteil zu verschaffen, weshalb der dienstliche Konnex seiner Taten zu keiner Zeit gegeben gewesen sei. Das angelastete außerdienstliche Verhalten stelle daher keine Dienstpflichtverletzung dar. Die disziplinären Tatvorwürfe gingen in strafgerichtlichen Sanktion auf. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur Begründung des disziplinären Überhangs herangezogene dienstliche Ausstellung von Urkunden auch für die vom Delikt des schweren Betrugs konsumierte Urkundenfälschung. Eine neuerliche Bestrafung würde zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen. Die Entlassung sei aufgrund seines Lebensalters mit der Verhängung eines lebenslangen Berufsverbotes vergleichbar und komme daher einer Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz gleich. Mit der Ansicht der belangten Behörde würde der gesamten Bestimmung des § 177 NÖ LBG entgegen der Intention des Gesetzgebers letztendlich der Anwendungsbereich entzogen. Schließlich stehe die Strafzumessung der belangten Behörde im Widerspruch zur deutlich unter dem „Einstiegsdrittel“ gebliebenen Bestrafung durch das Landesgericht ***. Als mildernd seien neben der Schadenswiedergutmachung und dem Geständnis insbesondere die achtenswerten Beweggründe hoch zu gewichten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge die gegenständliche Entscheidung nach Verlesung des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie nach Vernehmung des Beschwerdeführers verkündet wurde. Weitere Beweise waren nicht beantragt.
Am 26. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Vollausfertigung.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist 1997 in den Landesdienst eingetreten und war bis zu seiner Versetzung an die Bezirkshauptmannschaft *** mit Jänner 2017 durchgängig in der Feuerwehrschule in *** beschäftigt. Sein Dienstverhältnis unterliegt dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG).
Er ist Alleineigentümer eines Wohnhauses, nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine gesetzlichen Sorgepflichten. Seine monatlichen Belastungen für das Haus, für freiwillige Zuwendungen an seine Eltern und Verpflichtungen aus einer Bürgschaft beziffert der Beschuldigte mit ca. € 1.500,--.
Der monatliche Dienstbezug des Beschwerdeführers betrug zuletzt € 3.166,10.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 6. November 2017, ***, wurde ausgesprochen, der Beschuldigte ist schuldig, eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen zu haben, dass er sich entgegen § 27 Abs. 1 zweiter Satz NÖ LBG im Oktober 2016 wiederholt unbefugt Zutritt in die Kantine der NÖ Landesfeuerwehrschule in *** verschafft hat und dort diverse Waren widerrechtlich an sich gebracht hat. Gemäß § 174 Abs. 1 Z 3 NÖ LBG wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzung als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Dienstbezügen, das sind € 4.507,50, verhängt.
Das Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Niederösterreich hat am 16. Mai 2019 einen Abschlussbericht, GZ: ***, an die Staatsanwaltschaft *** übermittelt, aus dem hervorgeht, dass gegen den Beschuldigten ein Verdacht wegen des Verstoßes gegen §§ 15, 29, 146 und 223 StGB zum Nachteil des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und anderen vorliegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 26. Juni 2019, ***, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei das Gericht ausgesprochen hat, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Eine diversionelle Erledigung kam nicht in Betracht, da der Beschuldigte bereits eine derartige Vormerkung wegen vergleichbarer Delikte hat.
Gemäß dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts *** vom 26. Juni 2019, ***, werden als erwiesen angenommene Tatsachen festgestellt:
„A hat
I./ in *** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, der NÖ Landesfeuerwehrschule in *** fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem er sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zutritt zur Ausbildungshalle der NÖ Landesfeuerwehrschule verschaffte, und zwar
A./ im Zeitraum zwischen 25. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018, einen Akku Druckbelüfter Blow hard Compact im Wert von EUR 3.876,--, eine Unterwasserpumpe T12 im Wert von EUR 2.394,-- und eine Unterwasserpumpe T6L im Wert von EUR 1.632,--;
B./ am 29. März 2019 eine Südbahnwinde im Wert von EUR 371,28 und einen Winkelschleifer der Marke Milwaukee im Wert von EUR 344,30, wobei es beim Versuch blieb, zumal er auf frischer Tat betreten wurde.
II./ am 20. Februar 2019 in *** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Stadtgemeinde *** durch Vortäuschung eines von ihm in seiner Funktion als Feuerwehrkommandant der FF *** vorfinanzierten Kaufes über die zu I./A./ genannten Werkzeuge, mithin durch Täuschung über Tatsachen, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine von ihm gefälschte Rechnung des Unternehmens C vorlegte, zur Überweisung von EUR 2.250,--, sohin zu einer Handlung, die die Stadtgemeinde *** in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte,
verleitet.
Der Angeklagte hat dadurch die Straftatbestände des schweren Diebstahls und des schweren Betrugs objektiv verwirklicht. Er rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder und fand sich damit ab.
Eine diversionelle Vorgehensweise war nicht indiziert, da der Verurteilte bereits eine derartige Vormerkung wegen vergleichbarer Delikte hat.“
Zudem hat der Beschuldigte am 3. April 2019 ein Taxi der Firma D OG von *** für 18:00 Uhr zum *** Parkplatz in ***, ***, bestellt und der Taxifahrerin E gestohlene Werkzeuge (Akku Druckbelüfter Blow hard Compact, Unterwasserpumpe T12, Unterwasserpumpe T6L) zum Transport und zur Rückgabe an die NÖ Landesfeuerwehrschule in *** übergeben, wobei er den Fahrpreis in Höhe von € 320,-- nicht bezahlte, ohne seine Identität bekanntzugeben.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Zur Schuld hat der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer zwar sichtlich betroffen aber weitgehend teilnahmslos nicht nur die erdrückende Beweislage, sondern auch den Vorwurf hinnahm, dass der rasche Rückfall und die Beendigung seiner Tatserie durch zufälliges Betreten auf frischer Tat ungeachtet seines uneigennützigen Motivs einen weit umfangreicheren Gesamtvorsatz vermuten lässt. Dadurch blieb dem Senat nicht nur verborgen, aus welchem – allenfalls prognoserelevanten – Grund es zu einer derartigen Steigerung seiner kriminellen Energie bis hin zu einem akribisch geplanten Urkundenbetrug kommen konnte, sondern auch, wo der Gesamtvorsatz ohne zufälliges Betreten auf frischer Tat geendet hätte. Vielmehr liegt aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung auf der Hand, dass dieser Gesamtvorsatz auf eine unbestimmbare Zahl weiterer Vermögensdelikte gerichtet war.
6. Rechtslage:
Die anzuwenden Bestimmungen des NÖ Landes- Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lauten auszugsweise:
„§ 27
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 174
Disziplinarstrafen für aktive beamtete Bedienstete
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen, 4. die Entlassung.
§ 175
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 177
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Erfolgte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.“
7. Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite:
Der Beschwerdeführer hat die objektive Tatseite auf Sachverhaltsebene im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten. Der zum – nicht strafzumessungsrelevanten – Tatvorwurf 3. erdrückenden Beweislage trat er zuletzt nicht mehr entgegen. Ein disziplinärer Überhang kann insbesondere zum überwiegend strafzumessungsrelevanten Tatvorwurf 2. nicht ernsthaft angezweifelt werden (VwGH 2008/09/0219; Ra 2014/09/0027). Die „NÖ Landes-Feuerwehrschule“ in *** ist gemäß § 77 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung eine Bildungseinrichtung des Landes und somit als durch Einbruch geschädigtes Opfer ebenso eine öffentliche Einrichtung wie das Betrugsopfer. Dass die entwendete Beute im Eigentum des Landesfeuerwehrverbandes stand, relativiert im Licht des zu schützenden Vertrauens der Allgemeinheit keineswegs den disziplinär relevanten Unrechtsgehalt der angelasteten Tathandlungen.
Zur subjektiven Tatseite:
Die Schuldform Vorsatz liegt unstrittig auf der Hand. Dieser Vorsatz erstreckte sich auf weitere Vermögensdelikte, zu deren Versuch es jedoch nicht mehr kam.
Zur Strafbemessung:
In der mündlichen Verhandlung ließ der Beschwerdeführer die Frage des Vorsitzenden, wie lange er seine Vermögensdelikte ohne Betreten auf frischer Tat fortgesetzt hätte, unbeantwortet. Dies relativiert die reumütige Haltung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer erst infolge seiner Entlarvung jede Funktion in der freiwilligen Feuerwehr verlor, ändert nichts an seinem Gesamtvorsatz zu den Tatzeitpunkten 1. und 2., der darauf gerichtet war, laufend Vermögensdelikte zugunsten der freiwilligen Feuerwehr zu begehen. Im Rahmen der hier gebotenen Prognoseentscheidung kann dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Tatbegehungsschuld (Ra 2019/09/0062) der erst infolge seiner Entlarvung eingetretene Funktionsverlust in der freiwilligen Feuerwehr nicht zugutekommen. Als Milderungsgrund kommt dem Beschwerdeführer nur die Schadenswiedergutmachung zugute. Achtenswerte Beweggründe liegen hingegen der Rechtsprechung zufolge nur dann vor, wenn der Tat nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen unseres Kulturkreises eine sittlich positive Einschätzung zuteilwerden könnte (OGH 10Os158/80; 13Os67/97), wovon hier freilich schon deshalb keine Rede sein kann, weil die vom Beschwerdeführer gezielt herbeigeführten Vermögensschäden gerade solche Rechtsträger trafen, die den gleichen achtenswerten Aufgaben der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet sind. Ebenso kommt das bloße „Nicht-in Abrede-Stellen“ und Zugestehen, was bereits aufgedeckt wurde, einem umfassenden und freiwilligen Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB nicht gleich (VwGH 2000/09/0012). Dahingegen ist der Rückfall bereits 14 Monate nach einem Diebstahl entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl als rasch – und somit als erschwerend – zu qualifizieren (VwGH 2011/09/0023; VwGH 2012/12/0144). Insoweit der Beschwerdeführer die strafgerichtliche Strafbemessung bzw. die im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Verhängung einer Strafe unter der Grenze des § 27 StGB für sich ins Treffen zu führen sucht, ist zu erwidern, dass dem gerichtlichen Strafurteil in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung und auch sonst kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt (VwGH 2003/09/0087).
Zur Spezialprävention:
Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich wie bereits im Verfahren über die einschlägige Vorstrafe lediglich damit, dass er sein Verhalten nicht erklären könne. Dieser Aspekt lässt im Licht des zu erhaltenden Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben keine Einsicht in das begangene Unrecht erkennen, sondern lässt vielmehr Wiederholungsgefahr befürchten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu den Tatvorwürfen den Charakter des raschen Rückfalls mit der Begründung bestreitet, diese lägen bereits 14 Monate zurück. Zudem hielt der Beschwerdeführer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Bestreitung jeglichen Dienstbezuges aufrecht, obwohl er sich beim Einbruch in die Landesfeuerwehrschule – seiner ehemaligen Dienststelle – unbestritten eines widerrechtlich in Besitz genommenen Schlüssels bediente. Diese ungeachtet der einschlägigen Vorstrafe – ebenfalls begangen gegenüber der Landesfeuerwehrschule – bis zuletzt aufrechte Haltung des Beschwerdeführers lässt in Zusammenschau mit seiner Betonung, seine Beute sei nicht im Eigentum der Landesfeuerwehrschule, sondern „lediglich“ in jenem des dort einlagernden Landesfeuerwehrverbandes gestanden, nach wie vor jedes Unrechtsbewusstsein im Umgang mit dienstlich zur Wahrung der Interessen des Landes NÖ anvertrautem „Insiderwissen“ vermissen. Das Bedauern des Beschwerdeführers beschränkt sich demnach darauf, auf frischer Tat ertappt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund kann auch der mittlerweile eingetretene Verlust jeder Funktion in der Feuerwehr die spezialpräventive Prognose nicht begünstigen.
Zur Generalprävention:
Die verhängte Strafe erscheint notwendig, um eine ausreichende abschreckende Wirkung auf andere Beamte sicherzustellen.
Zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse:
Soweit der Beschwerdeführer eine bei der Strafbemessung unterbliebene Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse rügt, übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass er insoweit nicht mehr auf die noch zum „Untragbarkeitsgrundsatz“ ergangene – und somit veraltete –Rechtsprechung verwiesen werden kann, der zufolge dann, wenn angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kommt, alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (wie die Unbescholtenheit, das Wohlverhalten nach der Tat, die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung, und die familiären Verhältnisse) dahingestellt bleiben können (VwGH 98/09/0244 mwN). Jedoch führt auch die seit der Abkehr der Rechtsprechung vom genannten Grundsatz gebotene spezialpräventive Beurteilung einschließlich der Mitberücksichtigung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe und der persönlichen Verhältnisse die Beschwerde nicht zum Erfolg, da im vorliegenden Einzelfall die Milderungsgründe samt der unbestreitbaren Auswirkungen der Entlassung auf die persönlichen Verhältnisse die Erschwerungsgründe und die schlechte spezialpräventive Prognose nicht relativieren können.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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