ForstG 1975 §19
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.881.14.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Geschäftsführer xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2019, Zahl: xxx, wegen der Erteilung einer Rodungsbewilligung, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.09.2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2019, Zahl: xxx wurde der Antrag der Beschwerdeführerin der xxx vom 18.10.2018 gerichtet auf die Erteilung einer Rodungsbewilligung auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, für die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein forstfachliches Gutachten vom 02.12.2019 eingeholt und am 10.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit dem Erkenntnis vom 28.05.2020, Zahl: KLVwG-2039/10/2019, wurde die Beschwerde der xxx als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27.04.2021, Zahl: Ra 2020/10/0186-7, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin nicht das öffentliche Interesse am Siedlungswesen, sondern jenes an der Schaffung von Arbeitsplätzen (Hervorhebung durch die Richterin) geltend gemacht hat. Wird im Verfahren betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung das öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, so hat das VwG zur Frage der Arbeitsmarktsituation in der Gemeinde bzw. in der Region sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch das gegenständliche Vorhaben Ermittlungen durchzuführen und darauf aufbauend die erforderlichen Feststellungen zu treffen und in der Begründung des Erkenntnisses schlüssig darzulegen, ob und welches öffentliche Interesse vorliegt, und im Anschluss daran eine Abwägung des allenfalls gegebenen öffentlichen Interesses gegen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.1993, 90/10/0150; VwGH 19.10.1992, 92/10/0140 sowie VwGH 26.2.1996, 95/10/0151).
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde entsprechend des Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes eine arbeitsmarktfachliche Beurteilung in Bezug auf die Marktgemeinde xxx bzw. die Region xxx eingeholt.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 18.10.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der Rodungsbewilligung bezogen auf die Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Ausmaß von 1.550 m² zum Zwecke der Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes.
Es sollen auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, 48 PKW-Abstellplätze auf einem ca. 1.400 m² großen befestigten Platz errichtet werden. 1.010 m² dieser Gesamtfläche werden mit Makadam befestigt und 390 m² werden asphaltiert (Zufahrt).
Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Sie vermietet diese Grundstücke bzw. Flächen an die xxx und die xxx. Die xxx selbst hat 5 Mitarbeiter.
Die verfahrensgegenständliche Rodefläche soll für die Errichtung von Mitarbeiterparkplätzen der xxx verwendet werden. Geplant ist die gegenwärtig vorhandenen Parkplätze in der Weise umzuschichten, als die Parkplätze, die aktuell von der xxx verwendet werden, künftig von der xxx genutzt werden sollen und die verfahrensgegenständlich projektierten Parkplätze die Mitarbeiter der xxx verwenden sollen.
Die verfahrensgegenständlichen Teilflächen der Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, sind Wald und umfassen ein Ausmaß von 1.550 m² und liegen in der Marktgemeinde xxx. Es handelt sich um einen rund 20 m bis 25 m breiten und einen rund 60 m langen in West/Ostrichtung verlaufenden Rodungsstreifen. Die Rodungsfläche ist eben und derzeit überwiegend mit in ihrer Vitalität eingeschränkten Eschen im Baumholzstadium, einzelnen Fichten im Jungwuchs-, Stangen- und Baumholzstadium, Erlen, Traubenkirsche, beigemischter Eiche sowie Hasel und mit sonstigen diversen Sträuchern bestockt. Der mittlere Überschirmungsgrad beträgt etwa 0,75. Im nördlichen Teil der Rodungsfläche, entlang des angrenzenden Freileitungsstreifens, stockt eine Fichtenreihe im Stangenholzstadium. Im Waldentwicklungsplan ist die Rodefläche mit der Wertziffer 133 ausgewiesen. Die Wohlfahrtsfunktion bildet die Leitfunktion, gleichzeitig ist im Waldentwicklungsplan auch eine hohe Erholungsfunktion ausgewiesen. Es ist konkret die Funktionsfläche 77 betroffen. In Bezug auf die Erholungsfunktion des betroffenen Waldes gibt es keinerlei Hinweise auf eine Besucherfrequenz. Daher ist die Erholungsfunktion als gering zu werten. Die örtliche qualitative und quantitative Beurteilung der Waldfunktionen auf der Rodefläche ergibt die Wertziffer 131. Der Waldflächenanteil in der KG xxx liegt bei 16% und damit weit unter dem Bezirksdurchschnitt von 65%. Die Waldflächenbilanz ist durch einen Abgang von 54 ha Wald in den letzten 30 Jahren stark negativ. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Flächen als Wald.
Die verfahrensgegenständlichen Grundflächen sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Industriegebiet“ ausgewiesen. Diese Flächen liegen im zusammenhängenden Gebiet „xxx“, das eine Gesamtfläche von ca. 5,5 ha aufweist. Die Baulandreserve in der KG xxx beträgt 8 %. Teilflächen des Industriegebietes „xxx“ sind unbebaut und im geltenden Flächenwidmungsplan als „Aufschließungsgebiet“ festgelegt.
Der Waldflächenanteil in der KG xxx liegt mit 16 % weit unter dem Bezirksdurchschnitt von 65 %. Die Waldflächenbilanz ist stark negativ (Abgang in den letzten 30 Jahren von 54 ha).
Der Arbeitsmarktbezirk xxx (im folgenden nur xxx), in dem sich die verfahrensgegenständlichen Flächen sowie der Sitz des Unternehmens xxx befinden, weist eine Gesamtbeschäftigung von 23,2% auf und liegt in Kärnten an zweiter Stelle (xxx 29,7%). xxx weist gemeinsam mit xxx die zweithöchste Arbeitslosenquote von 12,3% (Kärnten gesamt 11,2%) auf. Die xxx gehört dem Produktionssektor, Branche Herstellung von Waren an. Sie erzeugt Rohrsysteme und vertreibt ihre Produkte weltweit. Es wird im Zweischichtbetrieb gearbeitet und hat dieser Betrieb etwa 75 Mitarbeiter. Die Arbeitslosenquote in der Branche Herstellung von Waren liegt in Kärnten bei 6,1% und in xxx bei 5,3%. In der Marktgemeinde xxx ist die Zahl der Arbeitslosen seit 2017 im Produktionssektor und im speziellen im Bereich Herstellung von Waren rückläufig. xxx weist einen leicht positiven Rückgang der Bevölkerungsentwicklung, eine hohe Arbeitslosenquote bei unterdurchschnittlichem Anstieg der Arbeitslosenzahl auf. Die xxx weist eine niedrige Mitarbeiterfluktuation und ein stabiles Unternehmenswachstum auf. Aktuell sind keine offenen Stellen dieses Unternehmen betreffend beim AMS Kärnten vorgemerkt.
Die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung aber mittelbar positive Auswirkungen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Eigentümerschaft an den verfahrensgegenständlichen Rodeflä-chen xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, konnten auf der Grundlage des offenen Grundbuches getroffen werden.
Die Feststellungen zum Rodungsvorhaben, dem Rodungsantrag sowie dessen Um-fang konnten den bezughabenden Einreichunterlagen, dem Spruch des angefochte-nen Bescheides sowie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdefüh-rerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 und vom 15.09.2021 entnommen werden. Konkret zum Rodungszweck befragt, gibt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin xxx an, dass die Rodefläche für die Errichtung von Mitarbeiterparkplätzen der xxx verwendet werden soll. Anhaltspunkte dafür, an der Unrichtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestanden nicht, zumal ausdrücklich nach dem Zweck der Verwendung der Rodefläche gefragt wurde.
Die Feststellungen zur Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundflä-chen sowie der Waldfunktionen stützen sich auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 04.12.2019, worin dieser zunächst ausführt, dass die Rodeflächen im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 133 ausgewiesen sind. Diese Ausweisung deckt sich aber nicht mit der örtlichen Beurteilung, die der Sachverständige vorgenommen hat. Er hat am 20.11.2019 einen Ortsaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Schutzfunktion und die Wohlfahrtsfunktion mit den Festlegungen im Waldentwicklungsplan übereinstimmt (Schutzfunktion = 1, Wohlfahrtsfunktion = 3). In Bezug auf die Erholungsfunktion hat der Amtssachverständige bei seinem Ortsaugenschein festgestellt, dass aufgrund der Lage der Rodefläche im unmittelbaren Bereich eines Gewerbegebietes und dem Fehlen touristischer Einrichtungen keinerlei Hinweise auf eine Besucherfrequenz vorliegen würden. Aus diesem Grund ist die Ausführung, wonach eine geringe Erholungsfunktion die von der Festlegung im Waldentwicklungsplan abweicht, nachvollziehbar, plausibel und vollständig. In Bezug auf die Einstufung der Wohlfahrtsfunktion mit der Wertziffer 3 hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Wertziffer 3 im vorliegen Fall konkret gegeben ist. Dazu hat er ausgeführt, dass es sich beim vorliegenden Wald um einen solchen handelt, der im Bereich eines Gebietes mit höher Besiedlungsdichte liegt und Stäube und Luftschadstoffe ausfiltert. Diese Wirkung des Waldes liegt jedenfalls in einem Umkreis von 500 m vor. Auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 hat der forstfachliche Amtssachverständige seine fachliche Beurteilung dargelegt und auch erläutert, wie die Einstufung der Wohlfahrtsfunktion aus forstfachlicher Sicht vorgenommen wurde. Diese Darlegungen des Amtssachverständigen sind nachvollziehbar, vollständig und schlüssig und konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Bezug auf die Wohlfahrtsfunktion die Wertziffer 1 vorliegen würde, nicht entkräften und zudem haben auch die Fragestellungen der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der forstfachlich vorgenommenen Einstufung der Waldfunktionen aufkommen lassen.
Die Feststellung zur Waldflächenanteil und zur Waldflächenbilanz konnten den forstfachlichen Ausführungen in der Verhanldung der belangten Behörde vom 01.07.2019 entnommen werden und wurden durch die Einsichtnahme der Richterin ins KAGIS bestätigt.
Die Feststellungen zur Bedeutung der Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes für die xxx für den Arbeitsmarkt konnten aufgrund der von der nichtamtlichen Sachverständigen xxx in ihrem Gutachten vom 29.07.2021 vorgenommenen ausführlichen, nachvollziehbaren Darstellung der Arbeitsmarktsituation in xxx und im speziellen in der Marktgemeinde xxx getroffen werden. Völlig plausibel und gut nachvollziehbar ist, dass die Schaffung von Mitarbeiterparkplätzen keine unmittelbare Auswirkung auf die Beschäftigung des Unternehmens hat, wohl aber sind mittelbar positive Effekte zu erwarten.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfah-ren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF lauten (auszugsweise):
§ 17 Rodung
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkul-tur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
§ 19 Rodungsverfahren
(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berech-tigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldei-gentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zu-ständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2. den Rodungszweck,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeinde-gutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Aus-fertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
V. Erwägungen:
Die verfahrensgegenständlichen Teilflächen der Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Ausmaß von 1.550 m² stellen Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar.
Dem folgend sieht § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 vor, dass die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist.
Die von der Beschwerdeführerin xxx in ihrem Antrag vom 18.10.2018 angeführte, anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 konkretisierte und in der Verhandlung vom 15.09.2021 wiederholte geplante Verwendung des Waldbodens als Mitarbeiterparkplatz der xxx stellt daher eine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 dar.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 18.10.2018 auch einen Rodungsantrag für die Verwendung als Mitarbeiterparkplatz gestellt. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2021, Zahl: Ra 2020/10/0186-7, folgend macht die Rodungswerberin nicht das öffentliche Interesse am Siedlungswesen geltend sondern jenes an der Schaffung von Arbeitsplätzen.
Die verfahrensgegenständliche Rodefläche weist die Funktionsziffern 131 auf, wes-halb ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt.
Aufgrund des angeführten besonderen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung ist die Anwendbarkeit der Bestimmung § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ausgeschlossen. Im Sinne der Bestimmung § 17 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
In diesem Zusammenhang sieht § 17 Abs. 4 leg. cit. vor, dass solche öffentlichen Interessen im Siedlungswesen liegen können. Diese Regelung nennt die öffentlichen Interessen die den öffentlichen Interessen an der Walderhaltung gegenüberzustellen sind nicht abschließend (arg: „insbesondere“), weshalb auch das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen als öffentliches Interesse, das in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, in Betracht kommt.
Zur Frage, ob die xxx als Antragstellerin iSd § 19 Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975 berechtigt ist als öffentliches Interesse geltend zu machen, dass die xxx auf Waldflächen für ihr Unternehmen Mitarbeiterparkplätze errichten möchte und damit Arbeitsplätze schafft, was als öffentliches Interesse gilt, ist insoweit auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu blicken. In dieser wurde wiederholt ausgesprochen, dass ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehle, wenn die in Rede stehenden Grundflächen an Dritte verkauft werden sollen, oder private - Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen. Im vorliegenden Fall sind sowohl die xxx als auch die xxx juristische Personen und unabhängig von der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion nicht miteinander ident und damit im Sinne der oben genannten Judikatur als „Dritte“ zu qualifizieren. Anhaltspunkte die obige zum „Siedlungswesen“ ergangene Judikatur nicht auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind nicht ersichtlich. Wäre kein konkreter Bezug des Vorhabens als öffentliches Interesse zum Antragsteller erforderlich, wäre es wohl auch ausreichend geltend zu machen, dass das Grundstück über eine „Bauland“-Widmung verfügt. Aber genau das reicht nach der Judikatur (noch) nicht aus, es wird auch ein konkreter Bezug des Antragstellers zum Vorhaben gefordert. Es ist nicht ausreichend, dass das Vorhaben künftig geplant ist oder das Grundstück als Baugrundstück verkauft werden soll. Anknüpfend an diese Überlegungen hat die xxx zwar ein privates Interesse an der Umsetzung des Mitarbeiterparkplatzes für die xxx aber kein öffentliches Interesse.
Wertet man – losgelöst von den zuvor angestellten Überlegungen - die Errichtung Mitarbeiterparkplatzes für die xxx als öffentliches Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen, so ist das zwar ein öffentliches Interesse, aber mit Blick auf die mittelbare Wirkung der Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die nicht ungünstige Arbeitsmarktentwicklung (zweithöchste Gesamtbeschäftigungszahl, zweithöchste Arbeitslosenquote, deutlich geringere Arbeitslosenquote in der Branche der xxx, rückläufige Arbeitslosenquote seit 2017 im Bezirk xxx) überwiegt dieses öffentliche Interesse nicht das Interesse an der Walderhaltung, weil die Waldausstattung (16 % in der KG xxx, 65 % Bezirksdurchschnitt) äußerst gering und die Waldflächenbilanz (in den letzten 30 Jahren ein Abgang von 54 ha) stark negativ ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht vorlagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)