BVwG W117 2013311-1

BVwGW117 2013311-113.11.2014

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §77 Abs1
FPG §77 Abs3 Z3
VwGVG §35 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §77 Abs1
FPG §77 Abs3 Z3
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2013311.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX, StA. der Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 iVm §77 Abs. 1, Abs. 3 Z. 3 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

III. Die Revision, Spruchpunkt I. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Die Revision, Spruchpunkt II. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Beschwerde gegen die negative Entscheidung der Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX, diesen Antrag betreffend, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftiger Entscheidung seit XXXX gemäß §§3, 8, 57 und §§ 55, 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Unter anderem wurde damit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer am Amt der niederösterreichischen Landesregierung festgenommen und in der Folge am XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am XXXX in die Türkei abgeschoben würde. Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Abschiebung angab, "doch nicht fliegen zu wollen" und die Abschiebung abgebrochen wurde, wurde er am XXXX der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt und am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass er sich derzeit illegal in Österreich aufhalte, worauf dieser angab, dass ihn sein Anwalt nicht darauf hingewiesen habe, dass er sich trotz der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Österreich aufhalten dürfe.

Des Weiteren führte er aus:

Er sei hiergekommen und habe gemeinsam mit seinem Bruder XXXX Euro investiert. Er habe nicht gewusst, dass er illegal da sei. Sein Bruder lebe in Österreich. In der Türkei würden seine Frau und seine Kinder, seine Brüder und seine Mutter leben.

Er habe (an Barmittel) circa XXXXEuro bei sich und besitze eine Bankomatkarte. Seine aktuelle Adresse laute XXXX; dies sei seine Mietwohnung.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich seiner Abschiebung wiedersetzt habe und müsse die Behörde feststellen, dass er nicht gewillt sei, Österreich zu verlassen; eine Rückkehr in sein Heimatland wäre durch keine andere Maßnahme gesichert.

Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:

Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsbürger; seine Identität stehe fest.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, welches in seiner Asylangelegenheit seine Beschwerde gem. §3, §8, § 57 und § 55, §10 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen habe, habe er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Bis dato sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Die Entscheidung der zweiten Instanz, welche auch eine Rückkehrentscheidung beinhalte, sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.07.2014 sei er nicht mehr legal in Österreich aufhältig.

Der bis zum XXXX eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise sei er nicht nachgekommen.

Seiner für den XXXX geplanten Abschiebung, über die er am XXXXverständigt worden sei, habe er sich wiedersetzt und sei anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert worden.

Fest stehe, dass er nicht gewillt sei, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu beachten.

Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, in Österreich meldeamtlich erfasst zu sein, jedoch stehe für die Behörde fest, dass er sich auch weiteren Abschiebungen wiedersetzen werde.

Es stehe auch fest, dass seine Kernfamilie in der Türkei lebe und er dort über soziale Anknüpfungspunkte verfüge; der Beschwerdeführer habe angegeben, dass in Österreich nur einer seiner Brüder leben würde.

Beweiswürdigend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden BFA-Aktes, Zl. IFA - VZ, sowie aus seiner Einvernahme vom XXXX resultieren würden.

In rechtlicher Hinsicht begründete die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung damit, dass gemäß § 76 Abs. 2 FPG über einen Asylwerber oder über einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden können, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.

Ziffer 1 (leg. cit.) sei in seinem Fall erfüllt. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basiere.

Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht "vertrauenswürdig" erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person - im Falle seiner Haftentlassung - ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

In seinem Fall stehe fest, dass ein gelinderes Mittel nicht zu einer Rückkehr in die Türkei führen würde. Ihm sei bereits eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden und sei er dieser nicht nachgekommen. Da er auch in der Einvernahme kein Verständnis für die Entscheidungen der Regionaldirektion und des Bundesverwaltungsgerichtes gezeigt habe, stehe fest, dass er das österreichische Bundesgebiet aus Eigenem nicht verlassen werde und sich auch im gelinderen Mittel einer Abschiebung zu wiedersetzen versuchen werde. Da er bereits bei seiner Abschiebung am XXXX Widerstand geleistet habe und diese nicht durchgeführt werden haben können, stehe für die Behörde fest, dass kein gelinderes Mittel in Anspruch genommen werde. Er weise zwar eine Meldeadresse in Österreich auf, aber habe das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine "ultima - ratio" - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht kämen dabei die gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG mit den darin vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. In seinem Fall bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine "Ultima - ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, zugestellt am XXXX, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG und führte begründend aus:

Am XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass er am XXXX abgeschoben würde. Er habe sich der Abschiebung widersetzt, da er gewusst habe, dass ihm in seinem Herkunftsland der Tod drohe. In der Folge sei er erneut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt und bezüglich einer Schubhaftverhängung einvernommen worden. Er habe mitgeteilt, dass er hier in Österreich strafrechtlich unbescholten sei, eine fixe Wohnadresse aufweise und darüber hinaus zwei erfolgreiche Unternehmen mit seinem Bruder führe, sodass jedenfalls keine Notwendigkeit der Schubhaft gegeben sei.

Durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Schubhaft verhängt worden sei, sei er in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit verletzt und daher gemäß § 22a BFA-VG beschwerdelegitimiert.

Der Bescheid 1. Instanz werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Die belangte Behörde gründe ihre Schubhaftverhängung auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Entgegen der "Ist"-Tatbestände des Abs. 2a, bei deren Vorliegen jedenfalls die Schubhaft zu verhängen sei ("Die Behörde hat..."), könne die Behörde bei Vorliegen der unter diesem Absatz subsumierten Tatbestände die Schubhaft verhängen, sofern dies gemäß Abs. 1 notwendig sei.

Demnach sei die Schubhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG nicht automatisch zu verhängen, sondern habe vielmehr eine individuelle Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Schubhaftverhängung zu erfolgen.

Ohne auch nur irgendeine Begründung hierfür anzugeben, behaupte die belangte Behörde, dass er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hätte.

Während der gesamten Zeit seit seiner Einreise nach Österreich habe er sich aber nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei strafrechtlich unbescholten.

Die belangte Behörde verkenne dabei völlig die Rechtslage, wenn es ein Sicherheitserfordernis bzw. die Notwendigkeit der Schubhaft lediglich auf seine fehlende Ausreisewilligkeit gründe. So führe der Verwaltungsgerichtshof gerade in jenem Erkenntnis, auf das in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid verwiesen werde, vom 27.02.2007, zur Zl. 2006/21/0311, aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat (zu § 76 Abs. 1 FPG) ausgesprochen, dass das Sicherungserfordernis nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit allein begründet sein könne, sondern weitere Umstände - etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland - vorliegen müssten, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen (vgl. das bereits genannte Erkenntnis Zl. 2006/21/0087). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Den Verwaltungsakten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Oktober 2003 irgendwann versucht hätte, sich dem (ersten) Asylverfahren zu entziehen und "unterzutauchen". Es finden sich auch keine Hinweise für einen derartigen Versuch nach rechtskräftiger Beendigung dieses Asylverfahrens. [...]."

Demnach gehe gerade aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs hervor, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine noch nicht ausreiche, um ein Sicherungserfordernis zu begründen. Vielmehr müssten auch andere Umstände, wie etwa eine mangelnde soziale oder berufliche Integration vorliegen.

Es liege daher auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe und dadurch erforderliche Feststellungen hinsichtlich meiner persönlichen Umstände "außen vor" gelassen habe.

Richtigerweise hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass für eine Beurteilung der Notwendigkeit der Schubhaftverhängung eine Auseinandersetzung mit seiner beruflichen und sozialen Situation unabdingbar gewesen wäre, wie in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs erläutert werde.

Die Erstinstanz hätte demnach feststellen müssen, dass er entgegen der Annahme eines beträchtlichen Risikos seines Untertauchens vielmehr im höchsten Maße sozial und wirtschaftlich in Österreich integriert sei:

Er habe seit seiner Einreise in Österreich eine ortsübliche Unterkunft besessen und habe auch in der Einvernahme am XXXX bei der belangen Behörde angeführt, eine Mietwohnung in XXXX aufzuweisen.

Darüber hinaus sei ihm vor etwa zwei Jahren der Gewerbeschein ausgestellt worden. Seitdem sei er Eigentümer eines florierenden XXXX und beschäftige XXXX weitere Angestellte. Seit über drei Jahren sei er auch Miteigentümer eines Cafés sowie einer Cocktailbar in der XXXX, welche er zusammen mit seinem Bruder XXXX betreibe.

Er sei daher beruflich sowie sozial in Österreich integriert und verfestigt. Ein Untertauchen wäre ihm daher gar nicht möglich und hätte erheblich nachteilige Folgen für seine Unternehmen. Diesen Umstand habe die belangte Behörde jedoch aufgrund einer Verkennung der Rechtslage nicht näher geprüft.

Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid angeführten Judikatur hätte die Behörde daher oben dargelegte Umstände von Amts wegen zu ermitteln gehabt und erkennen können, dass kein Sicherheitserfordernis einer Schubhaftverhängung vorliege. So aber habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, was den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Mangelhaftigkeit behafte.

Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung gebe die belangte Behörde pauschal an, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Asylsystem einen höheren Stellenwert beizumessen seien als seinem Interesse an persönlicher Freiheit. Eine konkrete einzelfallbezogene Interessensabwägung sei unterlassen worden.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 28.09.2004, B 292/04, bzw. VfGH 24.06.2006, B 326/06) würden allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" nicht ausreichen, um die Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Auch diesbezüglich habe die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt und keine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchgeführt, sodass der Bescheid mangelhaft sei.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Anwendung von gelinderen Mitteln gemäß § 77 FPG unterlassen, sodass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht vernachlässigt habe, den entscheidungsrelevanten und zur Beurteilung der Schubhaftverhängung bzw. der Anwendung gelinderer Mittel maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

In seinem Erkenntnis zur GZ: G140/11ua habe der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich klargestellt:

"Die gesetzliche Anordnung, dass die Behörde gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn die Zwecke der Schubhaft auch damit erreicht werden können, gibt der Behörde keine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Anordnung gelinderer Mittel und der Verhängung von Schubhaft. Vielmehr ist damit ein klarer Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel festgelegt. Dieser Vorrang ist auch verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus Art1 Abs3 PersFrSchG 1988 ergibt und wie der VfGH bereits in VfSlg 19323/2011 klargestellt hat."

Ohne eine Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Umständen werde das Vorliegen eines gelinderen Mittels verworfen und die Notwendigkeit der Schubhaft als "ultimo ratio" behauptet.

Es sei "unbegreiflich", warum die belangte Behörde zu der Annahme komme, dass aufgrund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung "schon von vornherein nicht in Betracht" kommen solle.

In der niederschriftlichen Einvernahme des gegenständlichen Schubhaftverfahrens vom XXXX habe er auf die Frage nach seinen derzeitigen Barmitteln angegeben, dass er momentan etwa € 450,00 bei sich hätte und darüber hinaus über eine Bankomatkarte verfüge. Schon allein der Umstand, dass er eine beträchtliche Geldsumme bei sich gehabt habe, hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, amtswegig sein genaues Einkommen bzw. Vermögen zu ermitteln. Dies sei jedoch unterlassen worden.

Da er auch über die Möglichkeit einer finanziellen Sicherheitsleistung nichts gewusst habe und in dieser Einvernahme unvertreten gewesen sei, habe er sein Einkommen auch nicht erwähnt. Sonst hätte er angeführt, dass er aufgrund seiner beiden Unternehmen monatlich etwa XXXX einnehme und über ein Vermögen von etwa XXXX verfüge.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären sowie ersatzlos zu beheben; dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität. Er ist unbescholten.

Der im Verfahren auf internationalen Schutz gegen die seit XXXX rechtskräftig negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom XXXXwurde bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt; das außerordentliche Revisionsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, dem Rechtsvertreter (erst) am XXXX zugestellt, beendet.

Ab dem XXXX - bis zu seiner Abschiebung am XXXX in seinen Herkunftsstaat, die Türkei - war der Beschwerdeführer nicht mehr legal in Österreich aufhältig.

Die durch das Bundesamt eingeräumte Frist für eine freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen bis zum 30.09.2014 ließ der Beschwerdeführer verstreichen.

Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung des ersten Abschiebevorganges vom XXXX ruhig, erklärte sich aber insofern nicht einverstanden, als er angab "doch nicht fliegen zu wollen, da er in der Türkei umgebracht werde", worauf die Abschiebung abgebrochen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser für den XXXX geplanten Abschiebung nicht einverstanden erklärte, weil ihm (tatsächlich) bewusst war, dass er sich in Österreich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufhalten dürfe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu beachten.

Es lagen zu keinem Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers - auch nicht nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens - Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde.

Es kann zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich "weiteren Abschiebungen entziehen werde".

Der Beschwerdeführer war (zumindest) bis zu seiner Abschiebung - diese erfolgte ohne jegliche Vorkommnisse schließlich am XXXX - an der Adresse in XXXX aufrecht gemeldet.

In Österreich lebt einer seiner Brüder, der "im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist" und zu welchem jedenfalls "eine geschäftliche Beziehung besteht" - der Beschwerdeführer ist am Geschäft seines Bruders (eines Cafés sowie einer XXXX beteiligt. Der Beschwerdeführer "betreibt (zumindest bis zu seiner Abschiebung - Anmerkung des Verfassers) ein XXXX". "Der Beschwerdeführer ist in keinem Fall von seinem Bruder oder sonst jemandem finanziell abhängig".

Entscheidungsgrundlage(n):

BFA-Aktes, Zl. IFA - Zahl: 810062010;

(im Besonderen) inklusive der in diesen Akt aufgenommenen

Entscheidungen im Asylverfahren:

Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zl. 810062010-1875013, vom 22.05.2014;

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L514 2008892-1/3E, vom 16.04.2014.

aktueller Strafregisterauszug;

telefonische Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2014, die Zustellung des Beschlusses, die außerordentliche Revision betreffend.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage(n):

Die Feststellungen hinsichtlich

der Identität;

des Asylverfahrens, insbesondere dessen rechtskräftigen Abschlusses und des damit einhergehenden illegalen Aufenthaltes sowie der nachfolgenden VwGH-Beschwerdeerhebung und Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung;

der abgebrochenen Abschiebung vom 02.10.2014;

seiner Festnahme, nachfolgenden Einvernahme (im Schubhaftverfahren) und der Schubhaftverhängung;

seiner aufrechter Meldung;

seines familiären Bezuges in Österreich - konkret: zu seinem im Bundesgebiet legal aufhältigen Bruders;

seiner hierortigen beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung

sind unstrittig:

Beide Parteien führen diese Elemente übereinstimmend als Sachverhalt im Verfahren auf internationalen Schutz bzw. im Schubhaftbescheid einerseits und in der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde andererseits. Die nachprüfende Kontrolle der Aktenlage lässt gleichfalls keine Zweifel an diesen Elementen als Sachverhaltskern des gegenständlichen Verfahrens aufkommen - auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Verfahren auf Einräumung internationalen Schutzes auf der Sachverhaltsebene die berufliche und wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich.

Keine Übereinstimmung bestand zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer in den Fragen

der Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers

und

des Bestehens von Ausreise(un)willigkeit.

Während die Verwaltungsbehörde vornehmlich aus dem Abbruch der Abschiebung vom 02.10.2014 infolge des vom Beschwerdeführe geäußerten Unwillens, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, den Schluss zog, dass sich der Beschwerdeführer auch weiteren Abschiebeversuchen widersetzen und schließlich überhaupt untertauchen werde, argumentierten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter insbesondere auf der Grundlage der bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung des Beschwerdeführers insofern differenzierend, als sie einerseits zwar die Ausreiseunwilligkeit (zumindest bis zu einem gewissen Grad) einräumten, aber die Ihrer/seiner Ansicht (rechtlich bedeutsame Frage) des Untertauchens verneinten.

Sowohl in der Frage der rechtlich notwendigen Differenzierung - dazu siehe rechtliche Beurteilung - als auch in der Frage der sachverhaltsmäßigen Ausformung - siehe sogleich - der Elemente des Untertauchens und der Ausreiseunwilligkeit ist der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund nachfolgender Erwägungen zumindest im Ergebnis zuzustimmen.

Die Aktenlage liefert einen hinreichenden - den anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen unterstellbaren - Sachverhalt, sodass die Durchführung einer Verhandlung nicht geboten war; unzweifelhaft ist der Aktenlage auch die am 10.10.2014 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Ebenso warf der Strafregisterauszug und die telefonische Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2014 in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision (im Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes) keine Fragen auf: Der Beschwerdeführer ist unbescholten; der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführervertreter erst nach erfolgter Abschiebung, nämlich am XXXX, zugestellt.

Vergegenwärtigt man sich vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Einvernahme vom XXXX das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ab Erhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bis zu seiner Festnahme und Inschubhaftnahme und zieht die spezielle wirtschaftliche, insbesondere berufliche Konstellation des Beschwerdeführers ins Kalkül, statt lediglich auf einzelne äußere Verhaltenseckpfeiler abzustellen, so zeichnet die Aktenlage ein von der Verwaltungsbehörde abweichendes, letztlich als "verkürzt" anzunehmendes, Bild des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist gegen die negative Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben lassen und ging offensichtlich und nicht unglaubwürdig davon aus, sich mit der Ergreifung dieses Rechtsmittels weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, wie er in der Einvernahme vom XXXX (offensichtlich) ohne jegliche Umschweife auf den Vorhalt seines illegalen Aufenthaltes angab.

Dass der Beschwerdeführer von der zumindest bis zum Abschluss des (außerordentlichen Revisions‑) Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof weiteren Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ausging und evidentermaßen nicht an ein Untertauchen dachte, ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus seinem Vorstelligwerden beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung: Der Beschwerdeführer hatte nicht lange nach Erhebung seiner außerordentlichen Revision einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt und beabsichtigte am XXXX, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.

Dieses Verhalten lässt sich mit dem von der Verwaltungsbehörde angenommenen Untertauchen nicht in Einklang bringen.

Dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Möglichkeit eines über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltes auf legaler Basis im Bundesgebiet rechnete - vielleicht sogar rechnen durfte - zeigt sich, wie bereits angeführt, auch in seiner speziellen persönlichen Situation:

Seine Hoffnung auf einen Weiterverbleib könnte nämlich auch plausibel dadurch genährt worden sein, dass ihm während des Asylverfahrens von der österreichischen Rechtsordnung sogar die Möglichkeit eingeräumt wurde - welche dieser dann auch nutzte -, ein Unternehmen, welches per se schon auf eine gewisse Dauerhaftigkeit ausgerichtet ist, zu betreiben und sich weiters an Unternehmen anderer (hier: des Bruders) zu beteiligen.

An dieser Einschätzung vermag auch nichts die von der Verwaltungsbehörde ins Treffen geführte Ausreiseaufforderung nach Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu ändern, da das außerordentliche Revisionsverfahren (beim Verwaltungsgerichtshof) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht finalisiert war - die Zustellung des diesbezüglichen VwGH-Beschlusses erfolgte, wie bereits mehrfach angeführt, erst am XXXX, also drei Tage nach der tatsächlichen Abschiebung .

Die im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit getätigten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom XXXX - nachdem der Beschwerdeführer am XXXX festgenommen und der Verwaltungsbehörde vorgeführt wurde und ihm die beabsichtigte Schubhaftverhängung durch den Organwalter der Verwaltungsbehörde eröffnet wurde

"Ich bin auch seit ein paar Tagen nicht mehr in der Arbeit und erleide dadurch auch einen Verlust"

verdeutlichen glaubwürdig die nach seiner Ansicht bestehende Unentbehrlichkeit für sein Kleinunternehmen, sodass der von der Verwaltungsbehörde auf der Basis der angeführten Parameter (allein) gezogene Schluss des Untertauchens als voreilig anzusehen ist.

Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - außerordentliche Revision, berufliche Verankerung in Österreich, Antragstellung hinsichtlich einer (quotenfreien) Rot-Weiss-Rot-Karte - kann auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der aus seiner über das Asylverfahren bestehenden Lebenswirklichkeit spontan herausgerissene Beschwerdeführer, konfrontiert mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung (XXXX) "auch weiteren Abschiebungen wiedersetzen werde".

Auch die dieser Schlussfolgerung zugrundeliegende Sachverhaltsannahme der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Abschiebung am XXXX "Widerstand" geleistet habe, was zumindest Rückschlüsse auf ein aggressives Verhaltensausmaß unbestimmten Grades schließen lasse, findet in der Aktenlage keine Deckung:

Dem am selben Tag nach dem Abschiebeversuch verfassten Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechats (AS. 173) vom XXXX ist zu entnehmen, dass "während des Transportes der/die Abzuschiebende ruhig war" (Hervorhebung durch den Verfasser) und - unter der Rubrik "sonstige Bemerkungen über den Verlauf" "an der Abstellposition XXXX" lediglich angegeben habe, "doch nicht fliegen zu wollen, da er in der Türkei umgebracht werde" (Hervorhebung durch den Verfasser), woraufhin die Abschiebung um 10:20 Uhr abgebrochen wurde.

Eine allgemeine, allen weiteren Abschiebeversuchen widerstreitende Ausreiseunwilligkeit kann daher nicht festgestellt werden - in diesem Sinne kann daher auch nicht jenen im Rahmen seiner Einvernahme vom XXXX getätigten Angaben des Beschwerdeführers - nach bereits kurzzeitiger Inhaftierung infolge eines am XXXX ergangenen Festnahmeauftrages - entgegengetreten werden, die glaubwürdig die Überraschtheit und offensichtliche Überforderung des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer empfand die Schubhaft als ungerechte Strafe - zum Ausdruck bringen:

"Ich weiß nicht, ob ich das verdient habe, ich habe nichts gemacht [...] Ich bin hierhergekommen und habe XXXX investiert gemeinsam mit meinem Bruder [...] wenn ich jetzt sehe, dass ich im Gefängnis bin, ist das zum Verzweifeln. [...] Habe ich das verdient?

Dem Einvernahmeprotokoll ist auch der innere Zwiespalt des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreiseunwilligkeit einerseits und seiner Einwilligung in seine Außerlandesbringung andererseits zu entnehmen:

"Okay, aber wenn ich jetzt zurück in die Türkei gehe, bin ich ein toter Mann. Wenn Sie mich zurückschicken wollen, schicken Sie mich."

Auch aus der der Schubhaft vorangegangenen Einvernahme kann daher nicht auf eine allgemeine Ausreiseunwilligkeit oder gar - wie die Verwaltungsbehörde noch generalisierender vermeint - darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer "nicht gewillt ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu beachten". Letzteres auch insofern nicht, als der Strafregisterauszug keine Verurteilung aufweist.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemein:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt und die angefochten Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gegenständlich wurde das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Überprüfung des Schubhaftbescheides befasst; die Überprüfung hat sich daher nur auf den gegenständlichen Bescheid zu beziehen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 38 (FrÄG 2011) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; [...]

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, dies wäre bereits aus dem Grund des § 99 Abs. 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel, insbesondere die Anordnung, 1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit f. EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zahl 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0529, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ableitete, "dass die Behörde schon von vornhinein gehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

Zutreffend weist der Beschwerdeführer auf das von der Verwaltungsbehörde selbst zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311 zur nicht alleinigen Relevanz von bloßer Ausreiseunwilligkeit hin - siehe Zitierung bereits im Verfahrensgang - wonach

"weitere Umstände

etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland

das Risiko des Untertauchens,

auch sein bisheriges Verhalten

in Betracht zu ziehen sind".

Da sich aus der Aktenlage eben nicht die Gefahr des Risikos des Untertauchens ableiten lässt, die Ausreiseunwilligkeit selbst nicht in der von der Verwaltungsbehörde angenommenen allgemeinen - Rückschlüsse auf weitere Abschiebungsversuche - zulässigen Form vorliegt, der Beschwerdeführer darüber hinaus sowohl beruflich (eigenes Taxiunternehmen, Beteiligung am Cafe des Bruders) als auch sozial (Bruder lebt legal in Österreich) verankert ist, stellt sich die Schubhaftverhängung gegenständlich nicht als "ultima-ratio"-Maßnahme dar und erweist sich als rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer verweist gerade für den gegenständlichen Fall auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 28.09.2004, B 292/04, bzw. VfGH 24.06.2006, B 326/06), wonach allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" nicht ausreichen, um die Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen.

Die Verwaltungsbehörde ging offensichtlich vom Regelfall eines typischen, weder beruflich noch sozial verankerten, undokumentierten und in Österreich lediglich den Ausgang des Asylverfahrens abwartenden Asylbewerber aus und zog aufgrund dieser ihrer Erfahrungswerte auch wegen einer abgebrochenen Abschiebung voreilige Schlüsse.

Entsprechend der gleichfalls vom Beschwerdeführer zutreffend zur Stützung seiner Argumentation angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erk. zur GZ: G140/11 ua) wonach der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung gelinderer Mittel klargestellt habe, dass

"Die gesetzliche Anordnung, dass die Behörde gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn die Zwecke der Schubhaft auch damit erreicht werden können, der Behörde keine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Anordnung gelinderer Mittel und der Verhängung von Schubhaft gibt.

und dass Vielmehr damit ein klarer Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel festgelegt ist. [...]."

hätte sich die Verwaltungsbehörde in ihrer Begründung mit den persönlichen Umständen, die für die Anwendung eines gelinderen Mittels - gegenständlich: Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit (§ 77 Abs. 3 Z.3 FPG) - sprechen, auseinandersetzen müssen.

Ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 02.10.2014 zur Frage nach seinen derzeitigen Barmitteln, welche er mit € 450,00 bezifferte, hatte er in dieser Einvernahme angegeben, gemeinsam mit seinem Bruder XXXX investiert zu haben, über eine Bankomatkarte zu verfügen, "seit ein paar Tagen nicht mehr in der Arbeit" zu sein und "dadurch auch einen Verlust zu erleiden".

Alleine dieses Vorbringen hätte der Verwaltungsbehörde die eigenen Feststellungen aus dem (Asyl)Bescheid vom 22.05.2014 zum Aspekt der Lebenssituation in Österreich - siehe obige Darstellung - in Erinnerung rufen müssen und für den Fall, dass sie zwischenzeitlich von einer diesbezüglichen Änderung ausgegangen wäre, zu Fragen nach der aktuellen finanziellen Situation veranlassen müssen.

Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, wenn er diese Unterlassung als sekundären Feststellungsmangel - Mangelhaftigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - einstuft, ging die Verwaltungsbehörde aus den bereits angeführten Gründen evidentermaßen nur von der Möglichkeit der Schubhaftverhängung aus.

Ungeachtet der konkreten Beschwerdeausführungen, "aufgrund seiner beiden Unternehmen monatlich etwa XXXX einzunehmen und über ein Vermögen von etwa € XXXX bis XXXX zu verfügen" wäre eine finanzielle Sicherheitsleistung schon auf der Grundlage der Ermittlungen des nicht allzu lange abgeschlossenen Asylverfahrens möglich gewesen.

Da die Verwaltungsbehörde keine Wahlmöglichkeit zwischen Schubhaftverhängung einerseits und Anwendung eines gelinderen Mittels andererseits hat, hätte sie mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel der Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit (§ 77 Abs. 3 Z.3 FPG) anwenden müssen.

In diesem Sinne war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG.

§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer steht jedenfalls schon insofern kein Aufwandersatz zu, als ausschließlich eine Bescheidbeschwerde in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG erfasst ist, da § 35 VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In Bezug auf Spruchpunkt I erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer entsprechenden Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

In Bezug auf die Frage des von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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