GehG §13e
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13e
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001799.1.00
Spruch:
W122 2001799-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.03.2013, ZI P6/82544/2012, betreffend Urlaubsersatzleistung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde (ursprünglich Berufung) wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stand bis zum XXXX2012 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund und befindet sich seitdem im Ruhestand. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX2010 bis zum XXXX2012 durchgehend im Krankenstand.
Am 05.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die finanzielle Abgeltung des nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Erholungsurlaubs. Dabei stützte sich der Beschwerdeführer auf Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003.
Mit dem nun gegenständlichen Bescheid vom 25.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Sachlage der EuGH-Entscheidung auf die deutsche Rechtslage zutrifft und dass die genannte EU-Richtlinie der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber bedürfe, um innerstaatliche Geltung zu erlangen.
Mit Berufung vom 29.03.2013 gegen den oben angeführten Bescheid führt der Beschwerdeführer näher aus, dass die Richtlinie unmittelbar auf die österreichische Rechtslage durchgreift. Es könne nicht davon abhängig gemacht werden, welches Vertragsverhältnis oder Arbeitsverhältnis besteht oder ob jemand Arbeiter, Angestellter, Beamter oder sonstiger Dienstnehmer ist.
Mit Bescheid vom 19.04.2013 wies die Bundesministerin für Inneres die Berufung ab, da weder im Beamtendienstrechtsgesetz noch im Gehaltsgesetz Vorsorge für eine finanzielle Abgeltung von nicht konsumiertem Erholungsurlaub getroffen worden sei. Beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet, weshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht gegeben sei. Diese Richtlinie bedürfte der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.09.2013, B666/2013-4 ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0211 den abweisenden im Instanzenzug ergangenen Bescheid auf und verwies begründend auf den in wesentlichen Gesichtspunkten gleichenden Fall hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, ZI 2013/12/0059. Aus den dort genannten Gründen, auf die gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wurde, erweist sich der im Instanzenzug ergangene Bescheid als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von Nichtanwendung des unmittelbar geltenden Unionsrechtes eine Urlaubsersatzleistung verwehrt. Im Übrigen wird auf die unter Verfahrensgang festgehaltenen Tatsachen und auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der unbestrittenen Aktenlage und der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Es gibt keinen Grund an den Feststellungen der Behörde, des Beschwerdeführers und des Verwaltungsgerichtshofes zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Für Entscheidungen hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung sieht das Gehaltsgesetz 1956 keine derartige Sonderregelung vor, weshalb im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. Abs. 2 leg.cit hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf sind die Behörden gem. Abs. 5 leg.cit verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zur Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
Gem. § 175 Abs. 75 Z 1 Gehaltsgesetzt 1956 ist § 13e Gehaltsgesetz 1956 mit 02.August 2004 rückwirkend in Kraft getreten.
Gem. § 13e Gehaltsgesetzt 1956 hat der Beamte Anspruch auf Urlaubsersatzleistung anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand, wenn der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht selbst zu vertreten hat.
Wenn der Beschwerdeführer vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand sich unmittelbar im vorangegangenen Zeitraum im Krankenstand befand war ihm eine Konsumation des Urlaubes nicht möglich. Er hat das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs somit nicht zu vertreten. Auf Grund der zitierten nachträglich eingeführten Gesetzesbestimmung des § 13e Gehaltsgesetz 1956 wird das Unionsrecht umgesetzt und der bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bestehende Anspruch in nationales Recht gegossen.
Indem die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid das Unionsrecht unangewandt ließ, belastete sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung besteht.
Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der oben angeführten Entscheidung vom 28.05.2014 des Verwaltungsgerichtshofes ZI. 2013/12/0211 ist es evident, dass die Behörde den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auf Unionsrecht stützen hätte müssen.
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