BVwG W121 1267343-1

BVwGW121 1267343-14.4.2014

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1267343.1.00

 

Spruch:

W121 1267343-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 04 19.143-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern nach Österreich und stellte seine gesetzliche Vertretung am 20.09.2004 einen Asylantrag. In Bezug auf seine Eltern XXXX, wurde ein Familienverfahren geführt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.12.2005, Zahl 04 19.143-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 15 AsylG bis zum 21.12.2006 erteilt.

Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt laut Bundesasylamt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 biete, es liege jedoch im Fall des Beschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß § 10 vor. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei aufgrund der familiären Verhältnisse in Verbindung mit dessen individueller Situation davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose Situation gedrängt werde, weshalb sich die Unzulässigkeit der Abschiebung für das Bundesasylamt ergab.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides brachte seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Berufung beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Die Berufung an den UBAS (in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof gewertet) gegen Spruchpunkt I. (Asyl) des Bescheides vom 21.12.20015 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl. D7 267343-0/2008/15E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), als unbegründet abgewiesen.

Nach mehrmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung brachte die rechtsfreundliche Vertretung am 13.12.2012 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und legte zugleich Urkunden zum Nachweis seiner Integration vor.

Dem Bundesasylamt wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers am 09.01.2013 die Anklageschrift vom 10.04.2008 sowie das Urteil des LG Linz vom 28.05.2008 übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde mit vorzitierter Entscheidung verurteilt, das Verbrechen des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB sowie das Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB begangen zu haben und wurde hierfür unter Anwendung der § 28 StGB und § 5 Z. 4 JGG nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 29.01.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers das Urteil vom 31.05.2012 des LG für Strafsachen Wien übermittelt, mit diesem wurde der Beschwerdeführer verurteilt, das Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB und das Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen zu haben und wurde hierfür unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z. 4 JGG nach § 143 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wurde ihm ein Strafteil von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im Rahmen der Einvernahme am 17.04.2013 führte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt aus:

"[...] F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist tschetschenisch, ich spreche aber auch ein wenig russisch und deutsch. Ich möchte, dass die Einvernahme in der deutschen Sprache durchgeführt wird, welche ich ausreichend beherrsche.

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

Anmerkung: Der anwesende Dolmetscher bleibt während der Einvernahme anwesend, damit der Antragsteller bei Verständigungsschwierigkeiten nachfragen kann.

F: Haben Sie gegen anwesende Personen Einwände wegen einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. sonst in Therapie?

A: Ich bin gesund.

[...]

F: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

A: Nein.

F: Ihre Mutter hat im Jahr 2004 für Ihre Person einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr aufgrund Ihrer individuellen Situation nicht möglich erscheint, da Sie ansonsten in eine aussichtslose Lage geraten würden. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A. Nein, das verstehe ich alles.

Der AW wird über den weiteren Verfahrensverlauf aufgeklärt.

F: Sie halten sich seit ca. 9 Jahren in Österreich auf. Was haben Sie bisher hier immer in Österreich gemacht? Wie sieht Ihr nunmehriger Lebensalltag aus?

A: Ich bin 3 Jahre in die Hauptschule gegangen. Ich habe als Lagerarbeiter 1 Jahr und 8 Monate gearbeitet. Danach sind wir nach Wien gezogen. Danach habe ich nichts gemacht.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Meine Eltern kommen für meinen Lebensunterhalt auf, ich bekomme auch vom AMS Notstandshilfe.

F. Besuchen Sie Kurse?

A. Ich habe Kurse besucht, ich suche aber dringend eine Arbeit und so habe ich die Kurse abgebrochen. Mir wurde gesagt, dass ich dringend eine Arbeit suchen soll, das sagte mir mein Rechtsanwalt.

F: Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt in Ihrem Herkunftsstaat bestritten?

A: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

F: Haben Sie einen Beruf erlernt?

A: Nein.

F: Wer von Ihren Verwandten hält sich noch in Ihrem Herkunftsstaat auf?

A: Ich habe niemanden dort, soweit ich weiß.

F: Haben Sie Kontakt zu Verwandten oder Bekannten, welche sich noch in Ihrem Herkunftsstaat aufhalten?

A: Nein, der Kontakt ist schon längst abgebrochen. Nach 9 Jahren braucht doch niemand wen.

F. Hat Ihre Familie oder hatten Sie Kontakt zu Verwandten oder Bekannten, die in der Russischen Föderation lebten?

A. Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht ob meine Familie Kontakt zu jemandem hatte.

F: Leben hier in Österreich auch Verwandte von Ihnen?

A: Meine Eltern und alle meine Geschwister leben in Österreich. Sonst habe ich niemanden, der in Österreich lebt.

F: Sind Sie von Ihren hier lebenden Verwandten in irgendeiner Weise abhängig bzw. besteht zu diesen Verwandten eine besonders enge Beziehung?

A: Meine Eltern unterstützen mich finanziell.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Nein, ich hatte eine Freundin, jetzt habe ich keine Freundin mehr.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen?

A: Ich war schuldig, ich verstehe dass dies ein Fehler von mir war.

F. Warum wurden Sie mehrmals straffällig?

A. Ich war damals auf der Straße, es war sehr schwierig. Ich schäme mich, ich war schuldig, mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wie bereits ausgeführt, brachte Ihre Mutter im Jahr 2004 einen Asylantrag in Österreich ein. Hatten Sie seither jemals Kontakt zu den Behörden Ihres Herkunftsstaates (zB: russische Botschaft, Polizei, Miliz, Passämter, etc.)?

A: Nein, überhaupt nicht.

F: Sind Sie seither jemals wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt?

A: Nein.

F: Was würde Sie nunmehr konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich weiß es nicht. Das Problem ist, ich bin hier aufgewachsen, in Russland habe ich nichts gelernt, ich war als ich in Russland war, noch ein Kind.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass geprüft wird ist, Ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

A: Ich möchte zusammen mit meiner Familie in Österreich bleiben.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Ich habe im Jahr 2011 einen Deutschkurs besucht, ich wurde aber hinausgeschmissen, da sie zu mir sagten, dass ich gut Deutsch spreche. Ich kam mit 10 Jahren nach Österreich, ich habe keine Verwandten in Russland, wer soll mich aufnehmen. Sie wissen wie es in Russland ist, so ohne Geld. Ich habe dort kein Haus. Unser Haus ist verbrannt worden.

Wegen dieser Straftaten, möchte ich sagen, dass es mir Leid tut.

Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, bzw. wurden Ihre Angaben vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

A: Ja.

Die vollständige Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.

Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe."

Mit Schreiben vom 18.04.2013 wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, mit der Einladung zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen, geschickt.

Am 03.05.2013 langte hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers und seines Bruders (Beschwerdeführer zu W121 1267345-1) eine Stellungnahme durch deren rechtsfreundliche Vertretung ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sämtliche Kernfamilienmitglieder, das sind die Eltern und fünf Geschwister, aktenkundig rechtmäßig und seit vielen Jahren im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien als Minderjährige ins Bundesgebiet gelangt und würden keinerlei Bezug oder Kontakt zum Herkunftsstaat haben. Eine Unterkunftsmöglichkeit bestehe ebenso nicht. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wurden zur Kenntnis genommen und wurde vom ausgewiesenen Vertreter wiederum auf die ebenfalls an das Bundesasylamt übermittelte Anfragebeantwortung vom 14.03.2013 verwiesen, in der insbesondere über die Lage von Personen, die im Ausland, insbesondere Europa, einen Asylantrag gestellt haben und in die Russische Föderation zurückkehren, Ausführungen enthalten sind. Es wurden einige Punkte dieser Anfragebeantwortung zitiert, weiters wurde darauf verwiesen, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe im September 2012 unter Berufung auf eine tschetschenische Menschenrechtsaktivistin ua. berichtet habe, in Tschetschenien würden aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicher Weise gefoltert. Hervorgehoben wurde weiters, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 im Case of I.K. v. Austria eingehend und aktuell mit der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien auseinandergesetzt habe. Auszugsweise wurde in diesem Zusammenhang auch der Bericht vom 24.05.2012 des US State Department wiedergegeben. Zusammengefasst wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass aktuell eine instabile Sicherheitslage herrsche und der Beschwerdeführer sowie sein Bruder im Falle ihrer Rückkehr - auch aus persönlichen Gründen - in eine ausweglose Lage geraten würden.

Mit Bescheid vom 03.12.2013 Zl. 04 19.143-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 04 19.143-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers feststehe, er gesund sei und er in Österreich mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 31.05.2012 aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB und das Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände, vor allem seiner individuellen Situation in Bezug auf seine wirtschaftliche und soziale Lage sowohl in Österreich als auch in seiner Heimat, müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation dort in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Beweiswürdigend wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten seiner Eltern in deren Verfahren seine Identität feststehe. Es ergebe sich aus dem Strafregisterauszug und dem im Akt enthaltenen Urteil die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers. Durch die Begehung der strafbaren Handlung des schweren Raubes, §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB, die mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren bedroht sei, habe der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 StGB per definitionem ein Verbrechen begangen, da der schwere Raub eine vorsätzliche Handlung darstelle, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Beim Landesgericht für Strafsachen Wien handelt es sich zudem um ein inländisches Gericht. Im Lichte seiner familiären und privaten Situation in Österreich bzw. in seiner Heimat bleibe für die Behörde zu befinden, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Eltern sowie seine Geschwister mit einem Aufenthaltsrecht nach dem AsylG in Österreich leben, er seit seinem elften Lebensjahr nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, seiner fehlenden beruflichen Ausbildung, dem fehlenden Kontakt mit Verwandten in seiner Heimat eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde. Es wurde vom Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nur schwer in der Russischen Föderation niederlassen könne, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Aus realistischer Sicht bestehe für den Beschwerdeführer keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er eine Beschäftigung finde und folglich sein Unterhalt gewährleistet sei. Er verfüge auch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, wo er bei allfälliger Notwendigkeit unterkommen könnte.

Im Fall des Beschwerdeführers erscheine eine Rückkehr unter Berücksichtigung der Kriterien für eine ausweglose Lage somit nicht möglich.

Die Länderfeststellungen würden sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben. Bezüglich der vom Bundesasylamt getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien. Zu den notorischen Tatsachen würden auch Tatsachen zählen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränke, sondern allgemein bekannt sei, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen würden.

In den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde nach Wiedergabe des

§ 9 AsylG 2005 festgestellt, dass die individuelle Lage des Beschwerdeführers in Österreich wie in seiner Heimat die Behörden zum Befinden hätten kommen lassen, dass in seinem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden, und somit objektiv gesehen, eine Rückkehr derzeit nicht möglich erscheine. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Er sei mit rechtskräftigem Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 31.05.2012 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubes), §§ 15, 105 StGB (Vergehen der versuchten Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt worden.

§ 17 StGB normiere, dass als Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht seien, anzusehen wären. Da § 143 2. Fall StGB eine Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsehe, sei der Beschwerdeführer somit von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Daher sei dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid betreffend den Beschwerdeführer sowie gegen den Bescheid betreffend seinen Bruder (Beschwerdeführer zu W121 1267345-1) die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Zusammengefasst wurde in dieser ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Unbestritten sei die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 31.05.2012, nach Ansicht der Beschwerdeführer müsse jedoch die Bestimmung des § 9 AsylG iSd Art 17 der Statusrichtlinie ausgelegt werden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass es sich bei der Vorstrafe des Beschwerdeführers um eine Jugendstraftat handle und der Tatzeitpunkt mehr als zwei Jahre zurückliege. Es sei daher nicht von einer Straftat im Sinne der Gewichtung des Art. 17 der Statusrichtlinie auszugehen und § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG daher richtlinienkonform zu interpretieren. Es wurde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern nach Österreich und stellte seine gesetzliche Vertretung am 20.09.2004 einen Asylantrag. In Bezug auf seine ElternXXXX, wurde ein Familienverfahren geführt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.12.2005, Zahl 04 19.143-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 15 AsylG bis zum 21.12.2006 erteilt.

Die Berufung an den UBAS (in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof gewertet) gegen Spruchpunkt I. (Asyl) des Bescheides vom 21.12.20015 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl. D7 267343-0/2008/15E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), als unbegründet abgewiesen.

Nach mehrmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung brachte die rechtsfreundliche Vertretung am 13.12.2012 gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und wurden gleichzeitig Urkunden zum Nachweis der Integration vorgelegt.

Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 31.05.2012 von einem österreichischen Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z. 4 JGG nach § 143 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wurde ihm ein Strafteil von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Hinsichtlich seines Bruders (Beschwerdeführer zu W121 1267345-1) erging am heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers stützen sich auf die beigebrachten (Identitäts‑)Dokumente.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf dessen Sprach- und Ortskenntnisse.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zahl 04 19.143-BAL, welches sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befindet.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den aktuellen Strafregisterauszug und die im Akt einliegenden Urteile.

Auch der Beschwerde vermag die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005):

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrages (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Z 2 der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Z 3 der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung (bzw. die Abweisung des Antrages) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (lit a), eine schwere Straftat begangen hat (lit b), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (lit d).

In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Art. 17 StatusRL angeführten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände die Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit d StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von lit d zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in lit a bis c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen müsse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, der zufolge eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen, wie Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 21.12.2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.

Jedoch liegt im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (§§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB) vor, was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt. Gemäß § 143 2. Fall StGB besteht eine Strafdrohung für schweren Raub von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weshalb es sich bei dem Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt.

Auch die Tatsache, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird (vgl. § 5 Z 4 JGG), ändert nichts daran, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt (§§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB) um einen Verbrechenstatbestand handelt. Gemäß § 5 Z 7 JGG ist bezüglich der Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB (Einteilung in Verbrechen und Vergehen) nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

Die jedenfalls relevante landesgerichtliche Verurteilung erfolgte zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und dem 1. Jänner 2010 und entsprach die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).

Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

In den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Entfall der Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde zudem gar nicht gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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