VfGH E471/2020

VfGHE471/202015.12.2021

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Anlassfall; keine Bedenken gegen §§45 und 46 BundesbehindertenG betreffend die vom VwGVG abweichende Beschwerdefrist sowie das Neuerungsverbot in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
BundesbehindertenG §45, §46
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:E471.2020

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B‑VG, Art2 StGG), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie auf ein effektives Rechtsmittel (Art13 EMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in jeder Hinsicht hinreichend begründet hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §46 BBG behauptet wird, hat sich dieses Vorbringen als nicht berechtigt erwiesen (VfGH 14.12.2021, G225/2021). §45 BBG widerspricht nicht Art11 Abs2 B‑VG.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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