UFS RV/0992-W/07

UFSRV/0992-W/0730.11.2010

Zurückweisung als verspätet bzw. nicht zulässig. Fristerstreckungsantrag erfasste nicht die Wiederaufnahmebescheide bzw. war gar keine Wiederaufnahme erfolgt

 

Entscheidungstext

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte