Wegen Zuerkennung der Anlassfallwirkung Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer gem. Art.140 Abs. 7 B-VG
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.S., Adresse, vertreten durch KPMG Dr. Mayer GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,vom 11. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. Februar 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Vorgeschichte des gegenständlichen Berufungsfalles wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0487-L/07, verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 894/07 aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 894/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.
Linz, am 5. November 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte: | Schenkungsteuer, Anlassfallwirkung |