UFS RV/1240-L/07

UFSRV/1240-L/075.11.2007

Wegen Zuerkennung der Anlassfallwirkung Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer gem. Art.140 Abs. 7 B-VG

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.S., Adresse, vertreten durch KPMG Dr. Mayer GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,vom 11. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. Februar 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der Vorgeschichte des gegenständlichen Berufungsfalles wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0487-L/07, verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 894/07 aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 894/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.

Linz, am 5. November 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

Schenkungsteuer, Anlassfallwirkung

Stichworte