Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten, wenn ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten vorliegt
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0073 eingebracht. Mit Erk. v. 28.4.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1423-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen  | |
|---|---|
Materie:  | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht  | 
betroffene Normen:  | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988  | 
Schlagworte:  | doppelte Haushaltsführung  | 
