Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einer serbischen Staatsbürgerin mit Beschäftigungsort in Österreich
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K.M. , 5020 Salzburg, Br.str. 27, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom 7. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
K.M. (in der Folge Bw. bzw. K.M.) ist serbische Staatsbürgerin.
Mit Eingabe vom 21. November 2004, beim Finanzamt eingelangt am 16. Dezember 2004, beantragte die Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. betreffend Einkommensteuer 2003 und erhob gleichzeitig Berufung u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wegen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten. Begründend führte die Bw. in diesem Schreiben aus, dass sie im Zuge eines bei der Arbeiterkammer geführten Gespräches in Erfahrung bringen hätte können, dass ein Steuerpflichtiger die Kosten für seine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen könne, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Die Bw. habe die diesbezügliche Rechtslage nicht gekannt und würden die o.a. Voraussetzungen auf sie zutreffen (der Rest ihrer Familie lebe in Serbien und Montenegro). Sie ersuche daher, u.a. das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wieder aufzunehmen und die ihr im Jahr 2003 erwachsenen Aufwendungen für ihre beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, nämlich Miete und Betriebskosten sowie Kosten für Familienheimfahrten (in Höhe des jeweils höchsten jährlichen Pendlerpauschales) nachträglich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dem genannten Antrag schloss die Bw. die undatierte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 an, aus der hervorgeht, dass ihr Ehemann R.M. (in der Folge R.M.) am 11. April 2002 verstorben sei und sie ihre Familie in Serbien und Montenegro habe. Weiters legte die Bw. einen Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde Krusevac/Ribare vom 1. März 2003 vor, aus dem zu ersehen ist, dass die Bw. mit dem vorhin Genannten (dessen Geburtsdatum mit 29. September 1949 angegeben ist) am 21. Juli 1972 in Ribare die Ehe geschlossen hat. Darüber hinaus war eine Ablichtung der Seite 1 des Reisepasses des Ehemannes der Bw. (mit Geburtsdatum 6. Jänner 1950), ausgestellt am 7. Dezember 1999 und gültig bis 7. Dezember 2009 angeschlossen. Dem von der Bw. vorgelegten Auszug aus dem Sterbeeintrag sowie der Todesbestätigung vom 15. April 2002 des Standesamtsverbandes Salzburg ist zu entnehmen, dass der am 6. Jänner 1950 geborene R.M. am 11. April 2002 verstorben ist. Darüber hinaus wurde von der Bw. eine Erklärung, unterfertigt am 11. November 2004 von Veroljub Ivonavic folgenden Inhaltes (deutsche Übersetzung) vorgelegt: "Wir unten unterschriebene Zeugen behaupten unter materieller und strafrechtlicher Verantwortung, dass die M.K., geb. 1954 aus Zubovac, Gemeinde Krusevac, im Haushalt mit folgenden Familienangehörigen zusammenlebt: Sohn B.M. (in der Folge B.M.), geb. 1974, vom Beruf Landwirt, Schwiegertochter L.M. (in der Folge L.M.), Hausfrau, geb. 1977, Enkelin S.M. (in der Folge S.M.), geb. 1998, und Enkel F.M. (in der Folge F.M.), geb. 2000, und dass die Frau K.M. sie von ihrem Einkommen in Österreich unterhält. Diese Erklärung geben wir der Frau K.M. aus Zubovac, zwecks Regulierung der Geldbezüge in Österreich. In Ribare, 11.11.2004. Der Zeuge 1. M.Sr., Arbeiter aus Ribare, Gemeinde Krusevac, Personalausweis Nr. 256565 ausgestellt durch SUP Krusevac, eigenhändige Unterschrift, der Zeuge M.Z., Arbeiter aus Ribare, Gemeinde Krusevac, Personalausweis Nr. 253773 ausgestellt durch SUP Krusevac, eigenhändige Unterschrift. Es ist von der Gebührenzahlung nach dem Art. 18 Abs. 6 des Gesetzes befreit." Aktenkundig sind weiters Auszüge aus dem Geburtenregister vom 25.11.2004 des B.M., geboren am 10.9.1974, des F.M., geboren am 25.5.2000, und der S.M., geboren am 1.10.1998, sowie ein Auszug aus dem Eheregister vom 24.11.2004, wonach B.M. mit Urosevic Liljana am 15.6.1996 die Ehe geschlossen hat. Aus dem von der Bw. beigeschlossenen Mietvertrag vom 23. Mai 2000 ist zu ersehen, dass die Bw. sowie ihr Ehemann, R.M., einen Mietvertrag über eine Wohnung in 5020 Salzburg, Gniglerstraße 26, abgeschlossen haben und zwar ab 5.6.2000 für die Dauer von 3 Jahren und zu einem Mietzins von € 266,10 (S 3.000,00). In diesem Mietvertrag ist angemerkt, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 40, haben. Einem weiteren von der Bw. vorgelegten Mietvertrag vom 8. Oktober 2004 kann entnommen werden, dass die Bw. in 5020 Salzburg, Breitenfelderstraße 27, ein Zimmer im Ausmaß von 9 m2 zu einem Mietzins von € 160,00 abgeschlossen hat.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 und berücksichtigte darin den nach § 16 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00 sowie den nach § 18 leg.cit. vorgesehenen Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00. Aus diesem Bescheid ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von € 837,32. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine auf Dauer angelegte, steuerlich absetzbare doppelte Haushaltsführung nur bei einer beruflich bedingten Unzumutbarkeit der Übersiedlung des Ehepartners anerkannt werden könne. Da die Bw. im Jahr 2003 keinen am Familienwohnsitz verbliebenen Partner und daher auch keine steuerlich anzuerkennenden doppelten Wohnsitz gehabt hätten, hätten die Mietkosten in Salzburg und die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden können (Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit undatierter Eingabe, beim Finanzamt eingelangt am 7. Februar 2005, Berufung und führte darin sinngemäß Folgendes aus: Das was das Finanzamt in der Begründung (des Bescheides vom 7. Jänner 2005) geschrieben habe, entspreche nicht der Realität. Der Realität entsprächen ihre Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2004, wo sie u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens das Jahr 2003 betreffend beantragt habe. Die Bw. sei gezwungen, noch einmal bekannt zu geben, dass sie im Jahre 1999 alleine beschäftigt gewesen sei, weil ihr Mann zu Hause gewesen sei und sie ab 11.4.2002 überhaupt alleine gewesen sei, weil ihr Mann verstorben sei. Sie bitte um Bearbeitung ihres Falles, aber richtig.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Oktober 2005 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass aus Gründen, die lediglich die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung dartun würden, noch nicht der Werbungskostencharakter solcher Aufwendungen folge. Dieser hänge nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab. Der Besuch des Hauses bzw. der Schulbesuch der Kinder im Ausland seien jedoch der privaten Sphäre zuzurechnen.
Mit Eingabe vom 2. November 2005, beim Finanzamt eingelangt am 3. November 2005, erhob die Bw. wiederum Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und führte darin aus, dass "die gesetzliche Deckung nicht gegeben und die Begründung erfunden sei". Der Bescheid entspreche nicht der derzeitigen gesetzlichen Lage (ihren Antrag auf Wiederaufnahme betreffend).
Das Finanzamt legte das Schreiben der Bw. mit dem Antrag vom 15. November 2005 am 17. November 2005 dem unabhängigen Finanzsenat mit dem Ersuchen um Abweisung vor.
Die vom unabhängigen Finanzsenat angeforderten Versicherungsdaten der österreichischen Sozialversicherung (Beschäftigungungszeiten der Bw. als Arbeiterin und des Gatten der Bw. als Arbeiter in Österreich) ergeben folgendes Bild:
1. Beschäftigungszeiten Bw.:
Österreichisches Verkehrsbüro AG | 9.5.1979-16.10.1979 |
Rebhandl Bekleidungswerk | 16.10.1979-23.10.1979 |
Vorspann Technik GesmbH & Co KG | 24.11.1979-31.3.1982 |
Arbeitsmarktservice | 30.1.1990-15.3.1990 |
Neue Raumpflege GmbH | 16.3.1990-13.9.1990 |
Arlington Austria GmbH | 24.9.1990-16.9.1991 17.9.1991-19.9.1991 (Krankengeldbezug) |
Ersatzzeit Urlaubsentsch./Urlaubsabf. | 30.9.1991-5.10.1991 |
Arbeitsmarktservice (ALG-Bezug) | 6.10.1991-6.10.1991 |
Janny Sylvia | 7.10.1991-31.10.1991 |
Arbeitsmarktservice | 2.11.1992-24.11.1992 |
Ared-A.Slupetzky GesmbH | 25.11.1992-31.12.1994 |
Kallina Bernhard System Reinigung | 13.5.1994-30.9.1994 |
Neue Raumpflege GesmbH | 1.8.1994-5.9.1994 |
AGS Gebäudeservice GesmbH | 17.10.1994-2.10.1998 |
Neue Raumpflege GesmbH | 27.12.1994-16.1.1995 |
ISS Facility Services GmbH | 1.1.1995-6.2.1996 7.2.1996-12.2.1996 (Krankengeldbezug) 13.2.1996-20.2.1998 |
mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin | 1.1.1998-31.10.1998 |
Tschann Nutzfahrzeuge GesmbH | 5.2.1998-laufend |
Krankenversicherung bei Pensionsbezug | 12.4.2002-laufend |
Witwenpensionsbezug Pensionsversicherungsanstalt | 12.4.2002-laufend |
P & K CUK KEG | 1.1.2006-laufend |
2. Beschäftigungszeiten R.M. (Gatte der Bw.):
Vorspann Technik GesmbH & Co KG | 24.7.1972-11.8.1972 12.8.1972-27.8.1972 (Krankengeldbezug) 28.8.1972-14.9.1972 15.9.1972-17.9.1972 (Krankengeldbezug) 18.9.1972-22.6.1973 23.6.1973-10.9.1973 (Krankengeldbezug) 11.9.1973-27.11.1976 14.3.1977-11.8.1980 12.8.1980-31.8.1980 (Krankengeldbezug) 1.9.1980-31.3.1982 |
Tschann Nutzfahrzeuge GesmbH | 3.1.2000-29.2.2000 (geringfügig beschäftigt) 1.3.2000-11.4.2002 |
Nach einer vom unabhängigen Finanzsenat eingeholten Auskunft beim Zentralen Melderegister ist die Bw. ab 16.12.2002 mit ihrem Hauptwohnsitz in 5020 Salzburg, Breitenfelder Straße 27, gespeichert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Nach Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
Nach Z 2a). Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bw. beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung, nämlich die Aufwendungen für die Miete und Betriebskosten sowie für Familienheimfahrten (in Höhe des höchsten Pendlerpauschales) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (bei Vorhandensein eines Familienwohnsitzes und eines weiteren Wohnsitzes am Beschäftigungsort) sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1996, Zl. 96/15/0006, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte Haushaltsführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen,
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis Zl. 95/14/0059 vom 17. Februar 1999) oder aber
- wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis Zl. 98/13/0122 vom 27. Februar 2002).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bw. bereits seit dem Jahre 1979 in Österreich beschäftigt ist. Wie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung entnommen werden kann, liegt eine durchgehende Beschäftigung der Bw. in Österreich (mit Unterbrechungen jeweils nur durch kurze Arbeitslosen- oder Krankheitszeiten) seit 16. März 1990 vor. R.M., mit dem die Bw. seit 21. Juli 1972 verheiratet war und der am 11. April 2002 verstorben ist, war laut Versicherungsdatenauszug seit dem Jahre 1972 in Österreich beschäftigt; mit einer Unterbrechung von mehreren Jahren war er seit 3. Jänner 2000 wiederum durchgehend bis zu seinem Ableben in Österreich beruflich tätig.
Wie dem Akteninhalt weiters entnommen werden kann, haben die Genannten ab 5. Juni 2000 eine Wohnung in 5020 Salzburg, Gniglerstraße 26, als Mieter inne und waren zuvor in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 40, wohnhaft. Laut Mietvertrag bewohnte die Bw. ab 1. Juni 2004 ein Zimmer in 5020 Salzburg, Breitenfelderstraße 27. Dieser Wohnsitz ist im Zentralen Melderegister allerdings bereits ab 16. Dezember 2002 als Hauptwohnsitz gespeichert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Familienwohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Dieser Familienwohnsitz ist zufolge Auffassung des unabhängigen Finanzsenates unzweifelhaft zumindest seit jenem Zeitpunkt, in dem der Gatte der Bw. wiederum in Österreich tätig gewesen ist (d.i. der 3. Jänner 2000, s.o.), nach dem vorhin angeführten Verständnis (des Verwaltungsgerichtshofes) jedenfalls Salzburg. Ab dem genannten Zeitpunkt und somit auch für das Jahr 2003 liegt bei der Bw. keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vor, die allenfalls die Absetzbarkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete und Betriebskosten des Zimmers in Salzburg) rechtfertigen würde.
Die Bw. hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes in Serbien beruflich veranlasst ist.
Dass ihr Beschäftigungsort Salzburg nur vorübergehender Natur war, hat die Bw. nicht vorgebracht und ist dies durch ihre langjährige Tätigkeit und ihren Hauptwohnsitz in Salzburg ausreichend widerlegt. Der Ehepartner der Bw. hatte bis 11. April 2002 eine Beschäftigung in Salzburg inne und teilte mit der Bw. seinen Wohnsitz. Steuerlich beachtliche Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Serbien ergeben sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Umständen (s. vorhin zitierte Erkenntnisse vom 17. Februar 1999 und 27. Februar 2002) jedenfalls nicht.
Soferne die Bw. den doppelten Wohnsitz mit regelmäßigen Besuchen ihrer Familienmitglieder zu begründen versucht, so sind diese (Besuche) privat veranlasst und damit ebenfalls nicht beachtenswert. Der Vollständigkeit halber sei nur erwähnt, dass allfällige Betreuungspflichten der Bw. gegenüber Kindern im Jahre 2003 nicht gegeben waren, weil der Sohn der Bw. im Streitzeitraum bereits nahezu 30 Jahre alt war und durch Gründung einer Familie bereits selbst Sorgepflichten gegenüber seinen eigenen Kindern hatte.
Auch eine regelmäßige Kontrolle der vom Beschäftigungsort weit entfernten Wohnung (in Serbien) scheidet als Unzumutbarkeitsgrund aus, weil sich die Bw. dem Akteninhalt zufolge bei Besuchen in Serbien im selben Wohnungsverband (Haushalt) mit ihren Familienangehörigen aufhält und das Erfordernis, in regelmäßigen Abständen in einer entfernt liegenden Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. diesbezüglich Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/15/0259), nicht gegeben ist.
Auch der Umstand, dass die Bw. ihre Familie finanziell unterstützt hat, ist der privaten (und nicht beruflichen) Sphäre zuzurechnen und stellt ebenfalls keinen Grund für die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Serbien dar.
Mangels Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines zweiten Wohnsitzes sind auch die von der Bw. beantragten Kosten für die Familienheimfahrten im Jahr 2003 nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern vielmehr den nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 EStG 1988 zuzurechnen.
Der gegenständlichen Berufung war aus den angeführten Gründen der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
25. Oktober 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Doppelte Haushaltsführung, Miete und Betriebskosten eines Zimmers, Familienheimfahrten |
Verweise: |