Keine Halbsatzbegünstigung für den Veräußerungsgewinn, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert wird. Dreijahresverteilung ist aber möglich.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101415.2020
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |