Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung (zu § 45 Abs 2 VwGVG)
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500278.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschuldigten B, gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Bh 32, wegen Bescheidbeschwerde vom 22. Jänner 2016 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.12.2015, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe über EUR 135,00 laut rechtskräftiger Strafverfügung GZ MA 67-PA 755734/5/3 vom 11.11.2015, im Beisein der Schriftführerin S am 03. Oktober 2016 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:
1.) Die Bescheidbeschwerde wird abgewiesen.
2.) Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
3.) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 11.11.2015 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe schuldig erkannt, indem er ein dem Kennzeichen näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 15.05,2915 um 09:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Breitenfurterstraße gegenüber 360-368, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, und über ihn eine Geldstrafe von EUR 135,00 bzw für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch am 10.11.2015 ab dem 11.11.2015 zur Abholung bereitgehalten und am 23.11.2015 vom Beschuldigten als Empfänger innerhalb offener Einspruchsfrist behoben. Die Strafverfügung wurde ordnungsgemäß zugestellt und am 11.11.2015 rechtskräftig.
Am 30.12.2015 fertigte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Bh 32 (in der Folge: belangte Behörde) die gegenständliche Vollstreckungsverfügung aus. Dagegen richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 22.01.2016, mit der innerhalb gesetzlicher Frist Rechtsmittel erhoben sowie die Anberaumung einer mündlichen Tagsatzung beantragt werden. Als Unvertretener ersuche der Beschuldigte um Anleitung.
Mit Vorlagebericht vom 10.02.2016 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2015 erfolgte die Ladung des Beschuldigten zur für den 15.09.2016 in den Räumlichkeiten des BFG anberaumten mündlichen Verhandlung, mit der zur beantragten Anleitung Folgendes ausgeführt wird:
" Die Beschwerde in der vorliegenden Form ist mit Mängeln behaftet. Zur Verbesserung der Mängel werden Sie in der Verhandlung angeleitet. Bemerkt wird, dass die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung nicht Sache des Vollstreckungsverfahrens und nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Rechtssache (Sache des Beschwerdeverfahrens) bestimmt sich nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides; ggst angefochtener Bescheid ist die Vollstreckungsverfügung wie eingangs dargestellt."
Mit Fax vom 03.08.2016 ersuchte der Beschuldigte um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ab dem 19.09.2016. Das Ersuchen des Beschuldigten hatte sich mit der Ladung überschnitten.
Die Einsichtnahme in das Informationssystem der Kanzlei ergab, dass für den Beschuldigten in der kurzen Zeit der Zuständigkeit des BFG für Parkometerangelegenheiten zehn Geschäftszahlen, einschließlich zwei Zahlen für Verfahrenshilfe, vergeben wurden. Aus den in der Findok ersichtlichen Rechtsmittelentscheidungen ging hervor, dass der Beschuldigte stets unbegründete Rechtsmittel erhob und infolge Unvertretenheit um Anleitung ersuchte, sodass dem Beschuldigten die Behebung der Mängel mit Beschluss des BFG vom 04.08.2016 aufgetagen wurde.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2016 gab der Beschuldigte unter I. eine Stellungnahme ab und beantragte unter II. die Bewilligung von Verfahrenshilfe. In der Stellungnahme führte er im Wesentlichen aus, dass er die angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, nicht der Fahrzeughalter des beanstandeten Fahrzeugs sei und zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht einmal in Wien aufhältig gewesen sei. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, weshalb die ausstellende Behörde vermeine, dass das offensichtlich betroffene Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt von ihm gelenkt worden sei. Als Gründe für den Verfahrenshilfeantrag führte der Beschuldigte aus, dass er juristisch nicht geschult und daher den den betreffenden Bescheid ausstellenden Behörde gegenüber unterlegen sei. Schließlich ersuchte er nochmals um Anleitung durch das BFG.
Mit Beschluss des BFG vom 06.09.2016, VH/7500134/2016, wurde der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2016 erfolgte die Ladung des Beschuldigten zur für den 03.10.2016 in den Räumlichkeiten des BFG anberaumten mündlichen Verhandlung. Die Zustellung der Ladung wurde zu eigenen Handen (RSa) des Beschuldigten durchgeführt.
Am 13.09.2016 rief der Beschuldigte die Richterin an. Über das telefonisch erstattete Vorbringen wurde ein Aktenvermerk angefertigt. Der Beschuldigte bat um eine Verschiebung des Verhandlungstermines aus gesundheitlichen Gründen. Er sei zur Zeit "streichfähig", er würde die Temperaturen nicht aushalten. Sein Arzt habe ihm gesagt, er könne an einer Verhanldung ab Mitte Oktober teilnehmen. Bis Mitte Oktober habe er Behandlungen, die einer Teilnahme an der Verhandlung entgegenstünden. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Bis zur Morgenpost des 03.10.2016 sind solche Beweismittel beim BFG nicht eingelangt.
Am 03.10.2016 fand die beantragte Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten on 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr im Verhandlungssaal 2 des Bundesfinanzgerichtes statt.
Vor Verlassen des Richterzimmers hat die Richterin ihre Einlaufpost überprüft und kein Schriftstück des Beschuldigten vorgefunden. Aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten wurde sicherheitshalber persönlich in der Kanzlei nachgefragt, ob in der Früh des Verhandlungstages vom Beschuldigten Post eingelangt sei. Die Kanzlie verneint dieses. Um 09:26 Uhr erhält die Richterin auf ihrem Telefon im Richterzimmer einen unbekannten Anruf und kann wegen der Rufnummernunterdrückung nicht zurückrufen.
Um 14:29 Uhr erhält die Richterin von der Kanzlei die Nachricht, dass für den Beschuldigten per Fax eine Krankmeldung eingelangt sei. Das Fax ist am 03.10.2016 um 13:45 Uhr in der Kanzlei des BFG eingelangt. Der Faxabsender ist nicht ersichtlich.
Übermittelt wurde eine von Dr. Name-Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin und Komplementärmedizin, Taucherarzt, Wahlarzt, Schularzt, Feuerwehrarzt, in PLZ Wien, am 30.09.2016 für den Beschuldigten ausgestellte Krankmeldung. Dieser befinde sich zur Zeit bei ihm in Behandlung und voraussichtlich 2 Wochen im Krankenstand. Eine Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit liege nicht vor. Zusätzlich seien sämtliche Belastungen oder Stresssituationen strikt zu unterlassen. Auf der Krankmeldung sind die Fax-Nummer des BFG und die Geschäftszahl angeführt. Das Fax vom 03.10.2016 sieht gänzlich anders aus als jenes vom 03.08.2016, mit dem schon einmal die Verschiebung der Verhandlung beantragt wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 wird der örtlich zuständige Amtsarzt beauftragt, den Beschuldigten zu untersuchen um festzustellen, ob und aus welchem triftigen Grund der Beschuldigte am 03.10.2016 nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Zur Begründung der amtsärztlichen Untersuchung wurde ausgeführt, dass aus anderen beim Bundesfinanzgericht anhängig gewesenen Beschwerdefällen des Beschuldigten hervorgehe, dass besagter Arzt wiederholt Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe. Insgesamt gehe hervor, dass der Beschuldigte langjährige gesundheitliche Probleme (offenbar im Magen und Darmbereich), die wiederkehrende therapeutische Maßnahmen erfodern, habe. In seiner Eingabe zu einem anderen Verfahren vom 22.06.2015 trug der Beschuldigte vor, dass ihm mehr als 80% des Magens haben entfernt werden müssen.
Der gefertigten Richterin sei jedoch nicht einsichtig, weshalb sich aus der operativen Entfernung eines Großteils des Magens regelmäßig Verhandlungsunfähigkeit ergeben soll. Auch seien die ärztlichen Bescheinigungen (beiliegend) insoweit nichtssagend, als daraus nicht nachprüfbar ist, welcher triftige Grund vorgelegen ist.
Der Amtsarzt möge daher feststellen,
1.) ob am 3. Oktober 2016 tatsächlich Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit aus einem nachprüfbaren triftigen Grund bestanden hat oder Gründe angeben, weshalb eine rückwirkende Feststellung nicht möglich ist;
2.) wenn Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit bestanden hat, ob aktuell Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder triftige und nachprüfbare, dagegensprechende Gründe angeben.
Mit ha am 29. Dezember 2016 eingelangtem Schriftsatz teilt die LPD Wien unter Vorlage des von ihr mit dem Beschuldigten geführten Schriftverkehrs mit, dass dieser trotz zweimaliger Ladungen nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen sei.
Allgemein geht aus den Schriftsätzen des Beschuldigten hervor, dass dieser der Ladung nicht gefolgt ist, weil ihm kein entsprechender Beschluss des BFG zugegangen sei, weshalb der amtsärztlichen Untersuchung die rechtliche Basis fehle. Auch gegenüber der LPD Wien ersuchte er als Unvertretener mehrmals um Anleitung. Zur ersten mit Schriftsatz vom 18.10.2016 angeordneten Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung am 3.11.2016 wegen Feststellung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit brachte der Beschuldigte vor, dass ihm diese erst am 31.10.2016 aus postalischem Weg zugegangen sei, er diesen kurzfristigen Termin aus terminlichen Gründen nicht wahrnehmen könne und um einen neuen Termin ab dem 10.12.2016 ersuche, weil die bis dorthin laufende Behandlungscharge eine vorzeitige terminliche Koordination sehr erschwere bzw unmöglich mache. Die zweite Ladung erfolgte sodann für den 20.12.2016.
Der Beschuldigte legte der LPD Wien eine ärztliche Bestätigung vom 07.12.2016, wiederum ausgestellt von Dr. Name-Arzt, vor, derzufolge der Beschuldigte bei ihm in gastroenterologischer Behandlung stehe und auf Grund von operativen Eingriffen und den damit verbundenen Folgen langjährige gesundheitliche Probleme, regelmäßige Therapien und Behandlungskurzen aktuell notwendig seien. Für die Behandlungsdauer der aktuellen Therapie im Ausmaß von 6-8 Wochen bestehe daher keine Arbeits- bzw. Vernehmungsfähigkeit. Diesbezüglich werde auch darauf verwiesen, dass die Umstellung der aktuellen Behandlung die die Einleitung der vorbereitenden Medikation auf einen weiteren operativen Eingriff bereits eingeleitet worden sei.
Zur Gewährleistung des therapeutischen Erfolgs dieses letzten Behandlungszyklusses seien die erforderlichen Anordnungen und die abschließende Therapie strikt einzuhalten.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:
Die Bescheidbeschwerde ist nach Durchführung einer Verbesserung in der Fassung der Stellungnahme vom 23.08.2016 rechtzeitig und zulässig, aber unbegründet.
Der in dieser Sache eingebrachte Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss BFG 06.09.2016, RH/7500134/2016, als unbegründet abgewiesen.
Zur Mängelbehebung:
Die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht Sache des Vollstreckungsverfahrens, worauf der Beschuldigte in der Ladung vom 2. August 2016 und im Mängelbehebungsauftrag vom 4. August 2016 ausdrücklich hingewiesen wurde. Dennoch wandte er genau das in seiner Stellungnahme vom 29.08.2016 ein, indem er vortrug, zum Beanstandungszeitpunkt nicht Lenker des beanstandeten Fahrzeugs gewesen zu sein.
Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ehemaligen unabhängigen Verwaltungssenate und nunmehrigen Verwaltungsgerichte und des Bundesfinanzgerichts zeigt, wird aber in den meisten Fällen die Rechtwidrigkeit des Titelbescheides als Grund des Rechtsmittels gegen die Vollstreckungsverfügung vorgetragen. Der Einwand, die Vollstreckungsverfügung sei infolge Rechtswidrigkeit des Titelbescheides (ebenfalls) rechtwidrig, impliziert das Begehren auf Aufhebung der Vollstreckungsverfügung, sodass von eine mängelfreie Beschwerde vorliegt. Um von einer erfolchreichen Behebung eines Mangels einer Beschwerde auszugehen, ist es nicht erforderlich, dass die Partei eine rechtlich zutreffende Rechtswidrigkeit des anfochtenen Bescheides behauptet oder die ins Treffen geführten Gründe im Lichte der Judikatur aussichtsreich erscheinen.
Zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten:
Da die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Sache eine Verwaltungsstrafsache ist, ist auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den für Verwaltungsstrafsachen einschlägigen Vorschriften, insbesondere des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), abzuführen. Für die Verhandlung sind daher § 44ff VwGVG maßgeblich.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 44 Abs 1 VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG idgF entfällt die Verhandlung , wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG idgF kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. [...]
Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 45 Abs 2 VwGVG idgF weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Gemäß § 19 Abs 3 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) idgF hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
rechtlich folgt:
§ 44 Abs 3 VwGVG sieht vier alternative Fällen vor, wobei für jeden alternativen Fall kumulativ erfüllt sein muss, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Beschuldigte die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, kommt ein Absehen von der Durchführung nach leg.cit. nicht in Betracht, auch wenn mit der Bescheidbeschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG behauptet wird.
Ordnungsgemäß iSd § 45 Abs 2 VwGVG idgF (vormals § 51f Abs 2 VStG) ist eine Ladung der Partei zu einer Verhandlung dann, wenn die Ladung frei von jeglichem Mangel ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Linde Verlag, 6. Auflage, Stand 1. Juli 2003, § 51f VStG FN 4 mwN).
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen [Beschwerde]verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (§ 19 AVG) entspricht und ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde (vgl VwGH 16.10.2009, 2009/02/0019). Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß [§ 45 Abs 2 VwGVG] zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann (nochmals VwGH 2009/02/0019).
Von einer mängelfreien Ladung zu einer mündlichen Verhandlung ist in Anbetracht obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wenn folgende Erfordernisse kumulativ erfüllt sind:
- Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt iSd und
- die Zustellung der Ladung ist ordnungsgemäß, d.h. fehlerfrei, erfolgt, also die Ladung ist tatsächlich zu eigenen Handen zugestellt worden, und
- in der Ladung wurde auf den Eintritt von Rechtsfolgen hingewiesen und
- ein Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG liegt nicht vor. Ob eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beruteilung der Behörde (nochmals VwGH 2009/02/0019; VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Das Vorliegen eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes iSd § 19 Abs 3 AVG ist nach stRSp des VwGH von der Behörde von Amts wegen zu erforschen (VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; VwGH 21.12.1999, 99/19/0189; VwGH 08.09.2005, 2005/17/0081 jeweils mwN). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (nochmals VwGH 2012/02/0079; VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292). Die belBeh verstößt gegen ihre Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Rechtfertigungsgrundes iSd § 19 Abs 3 AVG, wenn sie beweiswürdigend davon ausgeht, dass die Entschuldigung des Beschuldigten ohne ärztliche Bestätigung nicht glaubwürdig sei, und sie den unvertretenen Beschuldigten nicht auffordert, eine solche - nunmehr vorliegende - ärztliche Bestätigung beizubringen (VwGH 31.01.2014, 2013/02/0260; VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178). Dem § 19 Abs 3 AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw Nachweise der Parteien an die Behörde in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (Hinweis VwGH 14.12.2012, 2010/09/0114). In Anbetracht einer (angekündigten und später vorgelegten) Krankenstandsbestätigung durfte der UVS nicht oder zumindest nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass der von ihm geladene Berufungswerber im Sinn des § 24 VStG iVm § 19 Abs 3 AVG ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen wäre (vgl VwGH 14.02.2013, 2012/08/0254). Der Umstand, dass die Krankmeldung erst vier Stunden nach Beendigung der in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verhandlung beim BFG einlangte, ist für sich allein im Lichte obiger VwGH-Judikatur daher kein Grund, das Fernbleiben des Beschuldigten von der Verhandlung als ungerechtfertigt iSd § 19 Abs 3 AVG anzusehen. Aus folgenden Gründen war die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gerechtfertigt:
- Die für den 15. September 2016 anberaumte mündliche Verhandlung wurde bereits einmal auf Ersuchen des Beschuldigten auf den 3. Oktober 2016 vertagt und dabei der Terminwunsch, eine Verhandlung erst nach dem 19. September 2016 anzuberaumen, mit dem 03.10.2016 entsprochen.
- Der Beschuldigte war bereits am 13. September 2016 telefonisch zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungsmitteln aufgefordert worden.
- der Beschuldigte ersuchte zu Beginn dieses Verfahrens und auch der anderen beim BFG anhängig gewesenen Verfahren, als Unvertretener um Anleitung sowie um Anberaumung einer Verhandlung und Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Im Verfahrensverlauf wird jedoch deutlich, dass der Beschuldigte die Behörde und das Verwaltungsgericht zwischen dem Antrag auf Verhandlung und gleichzeitiger chronischer Erkrankung, die einer Verhandlung ständig im Wege zu stehen scheint, aufzureiben beabsichtigt, wobei die weiteren Schriftsätze des Beschuldigten eine juristische Vorbildung erkennen lassen. Diese Annahme wird dadurch erhärtet, dass der Beschuldigte im ZMR als Vertreter mit dem akademischen Grad „DI Dr“ einer ihm nahe stehenden Gesellschaft aufscheint, die ihm als natürliche Person im Zeitraum 31.12.2008 bis 25.03.2009 Unterkunft gegeben hat. Der Beschuldigte bringt die Behörde und das Verwaltungsgericht gezielt in den Konflikt, das Recht auf Durchführung einer Verhandlung achten zu müssen, eine anberaumte Verhandlung aber wegen der eingewendeten Erkrankung ständig vertagen zu müssen.
- Nach ha Kenntnis führen Magen-Bypass-Operationen nicht generell und ständig zur Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit. Die in den ärztlichen Bestätigungen angeführten Gründe sind jedoch bloß allgemein und nahezu gleichlautend gehalten und nicht individuell-konkret medizinisch begründet. Die ärztlichen Bestätigungen liefern daher keinen triftigen Rechtfertigungsgrund im Sinne obiger Judikatur.
Das Fernbleiben des Beschuldigten von der für den 03.10.2016 anberaumten Verhandlung fehlt daher ein triftiger Grund und erfolgte daher unentschuldigt (vgl VwGH 18.04.2002, 2000/09/0191). Schließlich ist der Beschuldige der Ladung zum Amtsarzt zum Zwecke der Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit am 3. Oktober 2016 nicht nachgekommen. Vielmehr scheint der Beschuldigte zu versuchen, die Sache in Verjährung führen zu wollen.
In der Sache selbst:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 10 Abs 2 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) in der bis zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Fassung BGBl I Nr 50/2012 konnte die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1. die Vollstreckung unzulässig war oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel mit Gesetz nicht zugelassen waren oder mit § 2 im Widerspruch standen.
rechtlich folgt:
§ 10 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung wurde mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ersatzlos abgeschafft.
Die Sache des Beschwerdeverfahrens ergibt sich daher seit dem 01.01.2014 unmittelbar aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides wie jede andere Verwaltungssache auch. Die zu Grunde liegende Vollstreckungsverfügung spricht die Zwangsvollstreckung der offenen Geldstrafe aus der Strafverfügung, MA 67-PA-755734/5/3, von € 135,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991, aus, sodass Sache des gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung der offenen Geldstrafe dieser Strafverfügung von € 135,00 ist. Die Abschaffung des § 10 Abs 2 VVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung hat die Sache der Bescheidbeschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung im Ergebnis nicht berührt. Geändert hat sich lediglich die Art der Entscheidung: war nach der alten Rechtslage bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 VVG zurückzuweisen, so ist nunmehr nach überwiegender Ansicht des BFG abzuweisen (vgl zB BFG 10.05.2016, RV/7500918/2014) .
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im VVG nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des VVG ergibt sich unverändert, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist also, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen war (VwGH 22.02.2001, 2001/07/0018).
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt: Die Strafverfügung MA 67-PA 755734/5/3 wurde dem Beschuldigten rechtswirksam am Tag des Beginns der Abholfrist, also am 11.11.2015 zugestellt. An diesem Tag trat die materielle Rechtskraft ein und ist der Bescheid an diesem Tag gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam geworden, indem ihm sie als individuelle Norm bekanntgemacht wurde. Bis zu Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist der Beschuldigte weiters seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen, weshalb von einer unveränderten Sachlage auszugehen ist.
Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137, VwGH).
Die in der Stellungnahme vom 29.08.2016 aufgeworfene Sachverhaltsfrage, ob der Beschuldigte daher tatsächlich der Lenker des beanstandeten Fahrzeuges war, ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 16. Jänner 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 44 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise: | VwGH 16.10.2009, 2009/02/0019 |