BFG RV/5100518/2013

BFGRV/5100518/201316.6.2014

Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge (idR) kein Leistungsentgelt

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100518.2013

 

Entscheidungstext

Bahnhofplatz 7

4020 Linz

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vom  7. Jänner 2009, gegen den Bescheid des FA Linz vom 7. Juli 2009, betreffend Umsatzsteuer 2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 wird -46.879,74 festgesetzt (Beträge jeweils in Euro).

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen
und Eigenverbrauch:     410.784,39

Mit 20% zu versteuern:    7.703,15 = Umsatzsteuer   1.540,63
Mit 10% zu versteuern: 403.081,24 = Umsatzsteuer 40.308,12
Summe Umsatzsteuer .............................................. 41.848,75

Gesamtbetrag der Vorsteuern .................................. -88.728,49

Gutschrift .................................................................. -46.879,74

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist, ob die gemäß den §§ 25 bis 28 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 114/1993, idF der Novelle LGBl. Nr. 115/2005 vorgeschriebenen Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge Anzahlungen auf bzw. Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen. Die Gemeinde verneinte dies. Das Finanzamt beurteilte die genannten Beiträge hingegen als Anzahlungen auf künftige steuerpflichtige Leistungen. Die dagegen eingebrachte Berufung wies der UFS mit der Begründung ab, dass Anzahlungen zwar nur dann vorliegen, wenn bereits feststeht, dass das jeweilige Grundstück bebaut werden wird, dass aber im Übrigen die gezahlten Beiträge Entgelte für die in der Bereitstellung der Anlagen bestehende Einräumung der Möglichkeit, sich an das öffentliche Netz anschließen zu lassen, darstellen. Der VwGH stimmte der erstgenannten Ansicht des UFS zu (VwGH 23.05.2013, 2010/15/0058), verwarf jedoch die zweitgenannte mit der Begründung, dass der Zusammenhang zwischen der Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet ist, dass ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und des Art. 2 der Sechsten Richtlinie gegeben wäre.

Über Vorhalt teilte die Beschwerdeführerin mit, dass bei keinem der bisher vorgeschriebenen Aufschließungsbeiträge festgestanden habe, dass das jeweilige Grundstück bebaut werden wird. Das Finanzamt zog diese Sachverhaltsdarstellung nicht in Zweifel.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG hat keinen Grund zur Annahme, dass die außer Streit gestellte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin unzutreffend sei. Die Aufschließungsbeiträge stellen daher keine Anzahlungen dar.

Der Ansicht des VwGH folgend stellen die Beiträge auch keine Entgelte für die in der Bereitstellung der Anlagen bestehende Einräumung der Möglichkeit, sich an das öffentliche Netz anschließen zu lassen, dar.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Da die gegenständliche Frage bereits durch den VwGH entschieden ist, war auszusprechen, dass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

 

Linz, am 16. Juni 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

VwGH 23.05.2013, 2010/15/0058

Stichworte