Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.2.2012 eingearbeitet.
§ 0
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Kurztitel
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.2004
Außerkrafttretensdatum
04.08.2017
Unterzeichnungsdatum
12.09.2002
Index
79/07 Sport
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
StF: BGBl. III Nr. 14/2005 (NR: GP XXII RV 207 AB 315 S. 40 . BR: AB 6947 S. 704 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 451/1991
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2012)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 4 Abs. 1 des Zusatzprotokolls am 3. Februar 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Aserbaidschan, Dänemark, Estland, Island, Lettland, Litauen, Monaco, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Schweden, Tschechien, Tunesien, Ukraine, Zypern.
Moldau
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung abgegeben:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls zu der am 16. November 1989 in Straßburg unterzeichneten Anti-Doping Konvention (ETS Nr. 135) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) –
in der Erwägung, dass eine allgemeine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in Artikel 4 Absatz 3 lit. d und Artikel 7 Absatz 3 lit. b des Übereinkommens genannten Dopingkontrollen die Wirksamkeit dieser Kontrollen erhöhen würde, indem sie zur Harmonisierung, Transparenz und Effizienz der bestehenden und zukünftigen in diesem Bereich geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Dopingvereinbarungen beitragen und in Ermangelung solcher Vereinbarungen die notwendige Ermächtigung für die Durchführung solcher Kontrollen darstellen würde,
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens zu verbessern und zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.2.2012 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
20003922
Dokumentnummer
NOR30004263
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