Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 0

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

StF: BGBl. II Nr. 118/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 240/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20011092

Dokumentnummer

NOR40221699

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