ZASS-AV – ZASS-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

ZASS-AV § 0

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

26.06.2024

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV)

StF: BGBl. II Nr. 283/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

§ 1 Regelungsinhalt

2. Hauptstück
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 2 Duale Ausbildung

2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung

§ 3 Leitung

§ 4 Lehr- und Fachkräfte

§ 5 Ausbildungsverantwortliche/r

§ 6 Prüfungskommission

§ 7 Teilnahmeverpflichtung

§ 8 Lehrgangsordnung

§ 9 Aufnahme

§ 10 Anrechnung – Theoretische Ausbildung

§ 11 Anrechnung – Praktische Ausbildung

§ 12 Ausschluss und automatisches Ausscheiden

3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung

§ 13 Qualifikationsprofil – Curriculum

§ 14 Ausbildungsgrundsätze

§ 15 Dokumentation der praktischen Ausbildung

4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung

§ 16 Allgemeines

§ 17 Leistungsbeurteilung

§ 18 Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 20 Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 21 Vorbereitung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 22 Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 23 Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 24 Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 25 Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

§ 26 Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten

§ 27 Wiederholen der Ausbildung

§ 28 Abschlussprüfungsprotokoll

3. Hauptstück
Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 29 Berufsbegleitende Weiterbildung

2. Abschnitt
Qualitätssicherung der Weiterbildung

§ 30 Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme

§ 31 Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung

3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Weiterbildung

§ 32 Leitung

§ 33 Lehr- und Fachkräfte

§ 34 Prüfungskommission

§ 35 Aufnahme

§ 36 Ausschluss und automatisches Ausscheiden

4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 37 Kommissionelle Abschlussprüfung

4. Hauptstück
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation

1. Abschnitt
EWR-Berufszulassung

§ 38 Berufszulassungsverfahren

§ 39 Anpassungslehrgang

§ 40 Eignungsprüfung

§ 41 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

2. Abschnitt
Nostrifikation

§ 42 Nostrifikationsverfahren

§ 43 Ergänzungsausbildung

§ 44 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung

5. Hauptstück
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

§ 45 Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung

§ 46 Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung

§ 47 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 48 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlagen

Anlage 1 Zahnärztliche Assistenz – Theoretische Ausbildung

Anlage 2 Zahnärztliche Assistenz – Qualifikationsprofil

Anlage 3 Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz

Anlage 4 Prophylaxeassistenz – Qualifikationsprofil

Anlage 5 Ausbildungsbestätigung

Anlage 6 Bestätigung über die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz

Anlage 7 Zeugnis – Zahnärztliche Assistenz

Anlage 8 Zeugnis – Prophylaxeassistenz

Anlage 9 Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 10 Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 11 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156499

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