Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

§ 0

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1993

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

09.07.1993

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 545/1993

Änderung

BGBl. III Nr. 159/2004

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik, im folgenden „Vertragsparteien" genannt, sind,

  1. vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
  2. in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
  3. im Einklang mit den zwischen Österreich und der Tschechischen Republik in Geltung befindlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR vom 20. März 1992 *1) und dem bilateralen Agrarabkommen vom 12. Juni 1992 *2) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
  4. ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
  1. wie folgt übereingekommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR11007558

alte Dokumentnummer

N5199330101J

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