§ 0
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kurztitel
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
14.03.2010
Außerkrafttretensdatum
05.09.2013
Langtitel
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
(NR: GP XXII RV 843 AB 932 S. 109 . BR: AB 7250 S. 722 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 21 für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat China folgende Erklärung abgegeben:
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.
Präambel/Promulgationsklausel
Inhalt
Präambel
Artikel 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
Artikel 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes
Artikel 3 Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft
Artikel 4 Computerprogramme
Artikel 5 Datensammlungen (Datenbanken)
Artikel 6 Verbreitungsrecht
Artikel 7 Vermietrecht
Artikel 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe
Artikel 9 Schutzdauer für Werke der Fotografie
Artikel 10 Beschränkungen und Ausnahmen
Artikel 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Artikel 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
Artikel 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Artikel 14 Rechtsdurchsetzung
Artikel 15 Die Versammlung
Artikel 16 Das Internationale Büro
Artikel 17 Qualifikation als Vertragspartei
Artikel 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Artikel 19 Unterzeichnung des Vertrags
Artikel 20 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Artikel 22 Vorbehalte
Artikel 23 Kündigung des Vertrags
Artikel 24 Vertragssprachen
Artikel 25 Verwahrer
Präambel
Die Vertragsparteien –
in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichstwirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,
im Hinblick auf die tief greifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst,
unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Übereinkunft zum Ausdruck kommt –
sind wie folgt übereingekommen:
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