Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1937

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

§ 0

Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Kurztitel

Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1937

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.08.1937

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Unterzeichnungsdatum

31.03.1937

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Langtitel

Notenwechsel mit Italien vom 31. März 1937, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr

StF: BGBl. Nr. 319/1937

Änderung

BGBl. III Nr. 139/2019

Sonstige Textteile

Nachdem der am 31. März 1937 in Rom erfolgte Notenwechsel mit Italien, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. August 1937.

Ratifikationstext

Dieser Notenwechsel, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 125/1937 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, ist am 22. August 1937 endgültig in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 125/1937

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022

Gesetzesnummer

10006178

Dokumentnummer

NOR11006291

alte Dokumentnummer

N5193710427W

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