Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
§ 0
Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Italien)
Kurztitel
Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1937
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.08.1937
Außerkrafttretensdatum
13.09.2019
Unterzeichnungsdatum
07.11.1936
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Langtitel
(Übersetzung.)
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien
StF: BGBl. Nr. 316/1937
Änderung
Sonstige Textteile
Nachdem das am 7. November 1936 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1937.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 1/1937 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 12. August 1937 ausgetauscht worden. Das Übereinkommen ist daher am 12. August 1937 endgültig in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die beiden Regierungen sind über Folgendes übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 1/1937
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10006177
Dokumentnummer
NOR11006290
alte Dokumentnummer
N5193710426W
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