§ 0
Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1974
Typ
Vertrag - BRD
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
15.12.1971
Index
99/05 Eisenbahnen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der
Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
StF: BGBl. Nr. 331/1974
Änderung
BGBl. Nr. 505/1980
BGBl. III Nr. 58/1998 (NR: GP XIX RV 47 AB 284 S. 47 . BR: AB 5052 S. 603 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 2 erster Satz, Art. 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Art. 16 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 1. Juli 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.6.1996
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR11011731
alte Dokumentnummer
N9197414189T
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