Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
1. Die Vermögensunfähigkeit von Ordensgeistlichen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt; das vorliegende Hofdekret, das von einer Ausnahme von der Vermögensunfähigkeit für Malteserorden-Ritter ausgeht, ist demnach derzeit inhaltlich gegenstandslos. 2. Vgl. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen auch § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
§ 0
Vermögensrecht der Malteser-Ordensritter
Kurztitel
Vermögensrecht der Malteser-Ordensritter
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 315/1784 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
15.07.1784
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Index
20/10 Priester, Ordensleute
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Langtitel
Hofdecret vom 15ten Julius 1784, an sämmtliche Appellationsgerichte, über resolvirten Vortrag der obersten Justizstelle vom 2ten.
StF: JGS Nr. 315/1784
Änderung
BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031
S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Anmerkung
1. Die Vermögensunfähigkeit von Ordensgeistlichen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt; das vorliegende Hofdekret, das von einer Ausnahme von der Vermögensunfähigkeit für Malteserorden-Ritter ausgeht, ist demnach derzeit inhaltlich gegenstandslos.
2. Vgl. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen auch § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Ritter, Ordensritter, Malteserorden, ewige Gelübde, Vermögensfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10001604
Dokumentnummer
NOR11001626
alte Dokumentnummer
N2178412337T
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