Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1833

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen siehe § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit siehe § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die Vermögensunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret bezüglich der Vermögensunfähigkeit von Ordensmitgliedern derzeit gegenstandslos ist.

§ 0

Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen

Kurztitel

Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 2618/1833 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.06.1833

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

20/10 Priester, Ordensleute

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Langtitel

Hofdekret vom 7ten Junius 1833, an sämmtliche Appelations-Gerichte, zu Folge allerhöchster Entschließung vom 5. May 1833.

StF: JGS Nr. 2618/1833

Änderung

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031

S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Anmerkung

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen siehe § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit siehe § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Vermögensunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret bezüglich der Vermögensunfähigkeit von Ordensmitgliedern derzeit gegenstandslos ist.

Schlagworte

Ordenspersonen, Nonne, Kloster, Vermögensfähigkeit, ewige Gelübde, Armutsgelübde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001636

Dokumentnummer

NOR11001658

alte Dokumentnummer

N2183312349T

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