Vermögensfähigkeit der Englischen Fräulein

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.1805

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Orden und Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist. 3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Einräumung der Vermögensfähigkeit an den Orden der Englischen Fräulein gegenstandslos. 4. Hinsichtlich der Englischen Fräulein vgl. auch das Hofdekret vom 21.5.1774, JakschGl II, S 202/1774, und die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd. 7 Nr. 1599/1774.

§ 0

Vermögensfähigkeit der Englischen Fräulein

Kurztitel

Vermögensfähigkeit der Englischen Fräulein

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 728/1805 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.05.1805

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

20/10 Priester, Ordensleute

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Langtitel

Hofdecret vom 17ten May 1805, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschließung über Vortrag der vereinten Hofkanzley.

StF: JGS Nr. 728/1805

Änderung

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031

S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Anmerkung

1. Zur Vermögensfähigkeit von Orden und Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist.

3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Einräumung der Vermögensfähigkeit an den Orden der Englischen Fräulein gegenstandslos.

4. Hinsichtlich der Englischen Fräulein vgl. auch das Hofdekret vom 21.5.1774, JakschGl II, S 202/1774, und die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd. 7 Nr. 1599/1774.

Schlagworte

Nonne, Klosterschwester, Orden, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001618

Dokumentnummer

NOR11001640

alte Dokumentnummer

N2180512344T

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